![]() | LG Berlin: Vorname ist Pflichtangabe im Impressum |
Nach einem Urteil des LG Berlin liegt ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vor, wenn auf der Startseite eines Shops lediglich der Nachname des Inhabers aufgeführt wird. Eine derart unvollständige Anbieterkennzeichnung berechtigt zu kostenpflichtigen Abmahnungen.
Im vorliegenden Fall wurde auf der Startseite der Name des Shops, die Anschrift und der Nachname des Inhabers genannt. Der komplette Name des Inhabers konnte den AGB entnommen werden.
Nach einem Urteil des LG Berlin liegt ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vor, wenn auf der Startseite eines Shops lediglich der Nachname des Inhabers aufgeführt wird. Eine derart unvollständige Anbieterkennzeichnung berechtigt zu kostenpflichtigen Abmahnungen.
Im vorliegenden Fall wurde auf der Startseite der Name des Shops, die Anschrift und der Nachname des Inhabers genannt. Der komplette Name des Inhabers konnte den AGB entnommen werden.
























Am 30. Juli 2009 um 11:31 Uhr
[...] liegt z.B. auch schon vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird (LG Berlin, bestätigt durch KG Berlin, zuletzt auch das OLG Düsseldorf). Die Angabe von Vor- und Zuname des [...]