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Dr. Carsten Föhlisch

LG Berlin: Vorname ist Pflichtangabe im Impressum

Dr. Carsten Föhlisch | 1.04.2003 | Neue Urteile

Nach einem Urteil des LG Berlin liegt ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vor, wenn auf der Startseite eines Shops lediglich der Nachname des Inhabers aufgeführt wird. Eine derart unvollständige Anbieterkennzeichnung berechtigt zu kostenpflichtigen Abmahnungen.

Im vorliegenden Fall wurde auf der Startseite der Name des Shops, die Anschrift und der Nachname des Inhabers genannt. Der komplette Name des Inhabers konnte den AGB entnommen werden.

Nach einem Urteil des LG Berlin liegt ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vor, wenn auf der Startseite eines Shops lediglich der Nachname des Inhabers aufgeführt wird. Eine derart unvollständige Anbieterkennzeichnung berechtigt zu kostenpflichtigen Abmahnungen.

Im vorliegenden Fall wurde auf der Startseite der Name des Shops, die Anschrift und der Nachname des Inhabers genannt. Der komplette Name des Inhabers konnte den AGB entnommen werden.

Eine Reaktion zu “LG Berlin: Vorname ist Pflichtangabe im Impressum”

  1. Welche Informationen muss das Impressum eines Online-Shops enthalten? » Trusted Shops News für Shopbetreiber

    [...] liegt z.B. auch schon vor, wenn der Vorname fehlt oder abgekürzt wird (LG Berlin, bestätigt durch KG Berlin, zuletzt auch das OLG Düsseldorf). Die Angabe von Vor- und Zuname des [...]

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