Wie der BGH feststellte, verstößt das verwendete Buchungssystem eines beklagten Reisebüros nicht gegen die Grundsätze der Preisklarheit und der Preisangabeverordnung, auch wenn der Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erst zum Schluss angegeben wird. Entscheidend war die Tatsache, dass zu Beginn der Dateneingabe eindeutig auf den noch nicht ermittelbaren Endpreis hingewiesen wurde.

Das begrüßenswerte Urteil verbessert die Lage für Online-Reisebüros, hat aber vermutlich auch Auswirkungen auf Händler, die Auslandsversandkosten erst am Schluss des Buchungsvorgangs angeben.

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