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Dr. Carsten Föhlisch

LG Hamburg: Eingangsbestätigung nicht unbedingt Bestellannahme

Dr. Carsten Föhlisch | 3.12.2004 | Neue Urteile

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil v. 9.7.2004 (317 S 130/03) entschieden, dass auch der Satz “Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse” in der E-Mail-Bestätigung nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führt, wenn sich aus der Bestätigungsmail im übrigen klar ergibt, dass nur der Eingang der Bestellung bestätigt wird. Anders hatte noch  die Vorinstanz geurteilt: Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck wollte den Händler zur Lieferung zu einem deutlich niedrigeren Preis verpflichten.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil v. 9.7.2004 (317 S 130/03) entschieden, dass auch der Satz “Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse” in der E-Mail-Bestätigung nicht automatisch zu einem Vertragsschluss führt, wenn sich aus der Bestätigungsmail im übrigen klar ergibt, dass nur der Eingang der Bestellung bestätigt wird. Anders hatte noch  die Vorinstanz geurteilt: Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck wollte den Händler zur Lieferung zu einem deutlich niedrigeren Preis verpflichten.

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