In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 14.04.2005, 4 U 2/05) hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt “mich” in der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” hingewiesen wird. Der Spezialsenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Verkäufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig zurückgewiesen.

Ein gewerblicher Verkäufer hatte im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet bei eBay angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt “mich” unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” anklickte.

Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” und dem Punkt “mich” in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.
Wenngleich es in diesem Fall um eine Widerrufsbelehrung bei eBay ging, lassen sich auch Schlüsse für die Gestaltungsanforderungen bei Online-Shops ziehen. Der Senat stellt in dieser wichtigen Entscheidung klar, dass die Pflicht zur Aufklärung über das Widerrufsrecht ihre verbraucherschützende Wirkung nur entfalten kann, wenn der Kunde einen Hinweis auf das Widerrufsrecht im Verlauf der Bestellung zwangsläufig zur Kenntnis nehmen muss und bestätigt damit ältere Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe.

Idealerweise sollte daher die vollständige Widerrufsbelehrung in den Bestellablauf integriert werden, d.h. der Bestellvorgang darf nicht abgeschlossen werden können, bevor der Kunde den Hinweis auf das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen hat. Wenn möglich sollte die Kenntnisnahme bestätigt und diese Bestätigung protokolliert werden.

Wie ausführlich der „Zwangshinweis“ sein muss, ist noch nicht geklärt. Nach Auffassung von Trusted Shops genügt es, auf das Bestehen des Widerrufsrechtes explizit im Bestellverlauf hinzuweisen und auf die Einzelheiten in Kundeninformationsseite bzw. AGB mittels eines sog. „sprechenden Links“, z.B. „Widerrufsrecht“, zu verweisen. In jedem Fall muss der Kunde vor Vertragsschluss, d.h. vor Annahme seiner Bestellung, die vollständige Belehrung in Textform (z.B. E-Mail, Papier) erhalten, soll sich nicht die Frist auf einen Monat verlängern.

Fehlt ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar, der von Konkurrenten abgemahnt werden kann, wie auch im vorliegenden Fall geschehen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie in Kap. II 4 und III 5, 6 des Trusted Shops Praxishandbuchs.

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