Im Trusted Shops Experten-Newsletter 7/2005 hatten wir über das Urteil des BGH vom 7.4.2005 (I ZR 314/02) berichtet, wonach der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

Habe der Händler die Ware nicht vorrätig, ohne darauf hinzuweisen, ist dies eine Irreführung des Verbrauchers nach § 5 Abs. 5 S. 1 UWG. Begründet wird dies damit, dass Online-Kataloge im Gegensatz zu gedruckten Katalogen täglich aktualisiert werden könnten und der Kunde dies auch erwarte.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils sollten Lieferklauseln in AGB noch einmal überprüft werden. Klauseln, nach denen die Lieferung von Produkten ohne Lieferzeitangabe innerhalb von 30 Tagen erfolgt, dürften vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils problematisch sein. Zwar macht die europäische Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG in Art. 7 folgende Vorgabe:
„Erfüllung des Vertrags (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt hat, folgt.“

Der BGH hat aber gleichwohl entschieden, dass online angebotene Waren sofort geliefert werden müssen, wenn nicht bei der Produktbeschreibung auf abweichende Lieferfristen hingewiesen wird. Das Gericht unterscheidet hierbei auch nicht zwischen dem regulären Sortiment und besonders herausgestellten Angeboten (wie in früheren Urteilen zum Katalogversandhandel).

Es gilt also: Sofern beim Warenangebot nicht auf abweichende Lieferfristen hingewiesen wird, erfolgt die Lieferung sofort. Klauseln, die noch auf eine 30-tägige Lieferfrist abstellen, könnten unwirksam oder sogar irreführend sein. Wir raten daher, solche Klauseln entsprechend abzuändern.

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