Das LG Hamburg hat mit Beschluss v. 23.2.2005 (312 T 1/05) entschieden, dass bei unzulässigem Versand von Werbe-E-Mails in der Vergangenheit und bei Weigerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung die nahe liegende Gefahr besteht, dass auch in Zukunft unverlangte Werbe-E-Mails geschickt werden, auch wenn der Versender die Adresse des Empfängers aus seiner Datenbank entfernt hat. Damit war der Erlass einer sog. einstweiligen Verfügung gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma unaufgefordert mehrfach Werbung für eine Veranstaltung an eine Privatperson geschickt. Der Newsletter-Empfänger hatte seinerseits eidesstattlich versichert, den Newsletter nie bestellt zu haben. Die E-Mail-Adresse wurde gleichwohl in die sog. Gästedatenbank aufgenommen.

Das Amtsgericht hatte nach Ansicht des LG zutreffend angenommen, dass durch eine solche Vorgehensweise in das Persönlichkeitsrecht der Privatperson angegriffen wurde. Anders als das Amtsgericht hat das Landgericht aber angenommen, dass die Sache dringlich sei, auch wenn die sog. Dringlichkeitsvermutung des Wettbewerbsrechts nicht greift. Zwar könne sich die Privatperson mangels Konkurrenzverhältnis nicht auf das UWG berufen. Eine Dringlichkeit, die eine einstweilige Verfügung rechtfertige, sei aber dennoch anzunehmen.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Versand weiterer Werbemails nicht deshalb unwahrscheinlich sei, weil die Firma die Privatperson aus der Gästeliste ausgetragen hat. Vielmehr gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mail-Adresse nicht erneut – etwa durch eine dritte unbefugte Person – in die sog. Gästedatenbank eingetragen werden könnte. Angesichts der in der Vergangenheit erfolgten Rechtsverletzungen und die Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe daher die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Dabei stehe die unerlaubte Störung durch belästigende Telefax- oder E-Mail-Werbung auf einer Stufe mit Beeinträchtigungen des Besitzes, Eigentums oder der körperlichen Integrität.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass unerlaubte E-Mail-Werbung keine unbedeutende Kleinigkeit ist. Selbst eine einmalige E-Mail kann Unterlassungsansprüche auslösen, wobei gleichgültig ist, ob die Mail an Privatpersonen oder Firmenkunden verschickt wird. Es sollte daher immer sichergestellt werden, dass die Einwilligung des Empfängers bewiesen werden kann. Anderenfalls drohen schon bei einem einmaligen unerlaubten Versand Anwaltskosten und ggf. Gerichtskosten, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Weitere Informationen zum Thema Rechtsverstöße und Abmahnungen finden Sie in Kapitel I 3 des Trusted Shops Praxishandbuchs.

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