Nach einem Urteil des OLG Koblenz v. 9. 1. 2006 (12 U 740/04) muss die Widerrufsbelehrung die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten, wenn nicht das amtliche Belehrungsmuster verwendet wird. Der Hinweis auf das “Postfach” genüge nicht. Abweichende Rechtsprechung zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV sei überholt. Der mangels ausreichender Widerrufsbelehrung nicht verspätete Widerruf führt dazu, dass das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wird. Auch dieses Urteil zeigt eindrucksvoll die Risiken auf, die mit einer Widerrufsbelehrung verbunden sind, die nicht dem amtlichen Belehrungsmuster entspricht.

Im entschiedenen Fall ging es um die Feststellung der Unwirksamkeit eines Kfz-Leasingvertrags, der zwischen den Parteien abgeschlossen und vom Kläger erst einige Monate später schriftlich widerrufen worden ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie den Widerruf als verspätet ansehe, weshalb dieser eine sog. negative Feststellungsklage erhob. Der Vertrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung: “Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die R-Leasing GmbH & Co. oHG, Postfach … M., Fax-Nr.: …. Bei Rücksendung/Rückgabe des Leasingfahrzeugs ist die Lieferfirma Empfänger.”

Die Lieferfirma Autohaus R in B. wurde in der Kopfzeile des Vertrags ohne genaue Anschrift genannt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der vertraglichen Willenserklärungen durch den Kläger. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat die Berufung des Klägers Erfolg. Laut OLG Koblenz ist der Kläger an den Vertrag nicht mehr gebunden, weil er seine Vertragserklärung auch Monate später noch wirksam widerrufen habe.

Die vom Kläger abgegebene Widerrufserklärung sei nicht verspätet erfolgt, da die zweiwöchige Frist für den Widerruf gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB mangels wirksamer Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht zu laufen begonnen habe. Aus demselben Grund sei das Widerrufsrecht auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB erloschen. Infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung entfalle jede Widerrufsfrist. Die Widerrufsbelehrung im Leasingvertrag genüge deshalb nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 Abs. 4 BGB-InfoV, weil sie die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten nicht nennt. Belehrt der Unternehmer – wie hier – den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben (§ 14 Abs. 4 BGB-InfoV). Der Hinweis auf das “Postfach” der Beklagten genüge danach nicht, weil dieses keine ladungsfähige Anschrift enthält.

Dieses Urteil macht eine zweite, häufig vernachlässigte Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung deutlich. Eine fehlerhafte Belehrung kann nicht nur irreführend sein bzw. gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen, so dass Konkurrenten zur Abmahnung befugt sind, sondern bei einer fehlerhaften Belehrung verlängert sich auch die Widerrufsfrist des Kunden auf sechs Monate oder sogar auf unbestimmte Zeit (wie im vorliegenden Fall). Auch in diesem Fall ging es um eine Abweichung vom amtlichen Belehrungsmuster. Hätte das Unternehmen das Muster des BMJ (Praxishandbuch, S. 38 f.) verwendet, hätte in der Belehrung auch eine Postfachanschrift genannt werden können. Sobald dieses Muster jedoch abgeändert wird, gelten andere Regeln, u.a. § 14 Abs. 4 BGB-InfoV, der bestimmt: “Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.” (Weitere wichtige Gesetze finden Sie übrigens auf S. 88 ff. des Praxishandbuchs)

Die Abweichung führte im vorliegenden Fall dazu, dass ein wesentlicher Bestandteil der Widerrufsbelehrung fehlte, so dass die Frist auf unbestimmte Zeit läuft. Wenn “nur” sonstige Informationen fehlen (z.B. zur Speicherung des Vertragstextes), verlängert sich die Widerrufsfrist “nur” auf sechs Monate. In jedem Fall sollte dies bei Ergänzungen, Veränderungen oder Auslassungen von Wörtern des amtlichen Belehrungsmusters berücksichtigt werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte immer das amtliche Belehrungsmuster ohne jede Änderung verwenden.

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