Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.04.2006, 4 U 1587/04, entschieden, dass das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden kann. Damit blieb eine entsprechende Abmahnung eines Konkurrenten erfolglos.

In § 6 S. 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG) ist festgelegt, dass Diensteanbieter, die einen geschäftsmäßigen Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit anbieten, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben haben. Im steritgegenständlichen Verfahren war der Beklagte ein Finanzmakler mit einer einschlägigen Internetseite, dessen Tätigkeit gem. § 34c GewO der Erlaubnis bedarf.

Zwar handelt es sich bei der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung (in den meisten Bundesländern die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung) nicht um eine klassische Aufsichtbehörde, jedoch ist die zuständige Behörde als Aufsichtsbehörde i.S.v. § 6 S. 1 Nr. 3 TDG anzusehen, weil die erteilte Erlaubnis auch nachträglich durch die erteilende Behörde auf Ihre Vorraussetzungen geprüft werden muss. Somit hätte der Finanzmakler die Gemeindeverwaltung, die ihm die Erlaubnis erteilt hat, als zuständige Aufsichtsbehörde gem. den Anforderungen aus § 6 TDG auf seiner Website angeben müssen.

Der Kläger, ebenfalls ein Finanz- und Versicherungsmakler, hat in der fehlenden Angabe der Aufsichtsbehörde eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Dem ist das Gericht, indem es in § 6 S. 1 Nr. 3 TDG auch eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG gesehen hat, zwar gefolgt, aber es hat zugleich die Unlauterkeit dieses Wettbewerbsverstoßes abgelehnt, weil die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten wurde. Hier handelte es sich also um einen sog. Bagatellverstoß, aufgrund dessen dem Mitbewerber kein Anspruch auf Unterlassung zusteht und demnach auch eine darauf gerichtete Abmahnung unbegründet ist.

Durch dieses Urteil sollte sich jedoch kein betroffener Shopbetreiber animiert fühlen, die zuständige Aufsichtsbehörde nicht auf seiner Website zu nennen. Zwar könnte ein Vorgehen gegen entsprechende Abmahnungen auch aufgrund dieses rechtskräftigen Urteils Erfolg versprechend sein, jedoch bleibt die Nichtangabe dieser Information eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 12 TDG, die mit einer Geldbuße bis zu € 50.000 geahndet werden kann.

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