Mit Wirkung zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 Prozent erhöht. Von der Umsatzsteuererhöhung unberührt bleibt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent der unter anderem für Lebensmittel, Zeitungen und Bücher gültig ist.

Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes bedeutet auch für einen im Fernabsatz tätigen Händler einige Änderungen, die bereits vor dem Jahresende beachtet werden sollten.

Der neue, höhere Steuersatz ist gem. §27 Abs. 1 S. 1 UStG auf Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG) anzuwenden, die ab dem 01.01.2007 ausgeführt werden. Es kommt demnach weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch auf die tatsächliche Entgeltsvereinnahmung an. Die Anwendung des höheren Steuersatzes kann demnach auch nicht durch Rechnungsstellung oder eine (An-) Zahlung vor dem 31.12.2006 umgangen werden.

Im Versandhandel kommt es vielmehr darauf an, wann der Kunde (Leistungsempfänger) die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt (Art. 177 Abs. 2 S. 1 UStR).

Aus diesem Grund müssen Rechnungen, die noch im Jahre 2006 ausgestellt werden, sich aber auf einen Gegenstand beziehen, der erst nach dem 31.12.2006 geliefert wird, bereits den höheren Umsatzsteuersatz ausweisen, sofern das Entgelt nicht bereits ebenfalls in 2006 vereinnahmt wird. Erfolgen die Rechnungsstellung und die Vereinnahmung des Entgelts im Jahre 2006, die Lieferung jedoch erst im Jahre 2007, schuldet der Rechnungssteller den Differenzbetrag und kann diesen nicht vom Rechnungsempfänger nachfordern, es sei denn, der Vertrag enthält eine entsprechende Regelung.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zum im Zeitpunkt der Lieferung zu vereinbaren. Dies ist jedoch im Verhältnis zu Verbrauchern nicht möglich, da hier grundsätzlich Bruttopreise anzugeben sind. Es erscheint demnach sinnvoll, in betroffene Verträge eine entsprechende Regelung aufzunehmen, die den Verkäufer berechtigt, eine Mehrbelastung durch die Umsatzsteuererhöhung an den Käufer weiterzugeben.

Auch auf die Preisangaben im Online-Shop hat die Umsatzsteuererhöhung gegebenenfalls Auswirkungen. Nach der Preisangabenverordnung muss bei Preisen im Onlineshop über die Preisbestandteile informiert werden. Dabei ist gegenüber Verbrauchern auch anzugeben, dass der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält. In vielen Shops findet sich aus diesem Grund der Hinweis, dass der angegebene Preis 16% MWSt enthält („inkl. 16% MWSt“). Die Preisangabenverordnung sieht jedoch gar nicht vor, dass der genaue Satz anzugeben ist, der alleinige Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, würde also ausreichen. Eine entsprechende Anpassung erscheint sinnvoll, da es sonst ab dem 01.01.2007 zu Abmahnungen durch Wettbewerber kommen kann, da die Ware mit einem zu niedrigen Preis ausgezeichnet ist und mit einem falschen Umsatzsteuersatz geworben wird.

Des Weiteren sollte auch die interne Buchungs- und Shopsoftware rechtzeitig auf den neuen Steuersatz vorbereitet werden. (CF)

Weitergehende Informationen erhalten sie im BMF-Schreiben vom 11. August 2006 – IV A 5 – S 7210 – 23/06.

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