Derzeit herrscht erhebliche Unsicherheit, wie über das Widerrufsrecht im Internethandel korrekt zu belehren ist. Selbst das Bundesjustizministerium scheint nicht in der Lage zu sein, die deutschen Gesetze richtig umzusetzen. Das Ministerium hat 2002 ein Muster für die Widerrufsbelehrung eingeführt, das auch bei Internetgeschäften gilt. Schon frühzeitig haben Rechtswissenschaftler derart viele Fehler in dem Muster gefunden, dass es für rechtwidrig und unwirksam erklärt wurde, was nun auch durch ein Urteil des LG Halle bestätigt wurde.

Hingegen meinen das LG Münster, das LG Flensburg und das LG Berlin, dass dieses Muster Gesetzesrang habe und wirksam eingesetzt werden kann. Leidtragende sind Online-Händler, die sich auf das Ministerium verlassen haben. Es ist einem Online-Händler schlichtweg nicht vermittelbar, dass er für die Verwendung eines amtlichen Musters des Bundesjustizministeriums abgemahnt werden kann. Obwohl die Fehler des Musters seit langem bekannt sind, blieb der Gesetzgeber bislang untätig.

Eine weitere Abmahnwelle wurde durch zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten ausgelöst, die bei eBay-Verkäufen generell von einem einmonatigen Widerrufsrecht ausgehen. Diese Frage ist jedoch alles andere als geklärt. Es gibt viele Gegenstimmen, die mit guter Begründung ein zweiwöchiges Widerrufsrecht auch bei eBay annehmen. Gleichwohl mahnen nun zahlreiche Trittbrettfahrer Händler ab, die mit vermeintlich falschen Fristen arbeiten. Um diesen Abmahnwellen eine Ende zu bereiten, wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert.

Die FDP-Fraktion hat nun in einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung (BT-Drucks. 16/3387 v. 8. November 2006) Salz in die Wunden gestreut und fordert die Bundesregierung auf, der Verwirrung ein Ende zu bereiten. Dabei wird bemerkenswert detailliert auf die Schwächen der Muster-Belehrung, die Fragwürdigkeit der Monatsfrist bei eBay, die unerträglichen Abmahnrisiken und die Untätigkeit der Regierung eingegangen. Damit hat sich die Politik nach vielen Appellen, u.a. von Trusted Shops, nun endlich diesem Thema gewidmet. Bezeichnend ist etwa die Fragen: „Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die ggf. seit längerem bekannten Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen?“ oder „Sieht die Bundesregierung einen sachlichen Grund dafür, dass … der Fernabsatz über Versteigerungsplattformen hinsichtlich der Widerrufsfrist mit einem Monat schlechter gestellt wird als der sonstige Internethandel, für den eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt?“ Wir begrüßen diese Initiative der FDP ausdrücklich und hoffen, dass der Gesetzgeber endlich aktiv wird, damit wieder rechtssicherer Internethandel betrieben werden kann.

Nachstehend erhalten Sie die lesenswerte Bundestagsdrucksache im Volltext (Original abrufbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/033/1603387.pdf) Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden. (CF)

“Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/3387, 08.11.2006

Kleine Anfrage

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Gegenwärtig herrscht erhebliche Unsicherheit bei der Gestaltung des Widerrufs- rechts im Fernabsatz. Das Landgericht Halle hält die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) für unwirksam (Urteil vom 13. Mai 2005, Az. 1 S 28/05). Auf Grund von Abweichungen zum Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werde der Verbraucher im Unklaren gelassen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginne. Der Unternehmer könne sich daher nicht wirksam auf das Muster berufen. Zur Verunsicherung gewerblicher Anbieter von Waren auf Internet-Versteigerungsplattformen haben die Entscheidungen des Berliner Kammergerichts (KG, Beschluss vom 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urteil vom 24. August 2006, Az. 3 U 103/06) geführt. Die Gerichte haben in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten die Auffassung vertreten, dass eine Widerrufsbelehrung, nach der bei einer Auktion über eine Internet-Versteigerungsplattform ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt wird, inhaltlich unrichtig sei, da der Verbraucher allenfalls nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werde. Die Widerrufsfrist verlängere sich daher regelmäßig auf einen Monat. Die zitierten Entscheidungen sorgen für erhebliche Verwirrung. Sie stellen für die betroffenen Unternehmer ein hohes Risiko dar, weil Abmahnungen drohen und, sollten sich die Entscheidungen als richtig erweisen, die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird mit der Folge, dass ein Widerruf auch noch nach Monaten oder Jahren möglich wäre, wenn die entsprechende Belehrung nicht nachgeholt wird. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine Klärung der Frage, in welcher Form Unternehmen ihre Kunden vom bestehenden Widerrufsrecht unterrichten müssen und welche Konsequenzen eine verspätete oder unterlassene Widerrufsbelehrung nach sich zieht, geboten. Wir fragen die Bundesregierung:

  1. Wie beurteilt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen der zitierten Entscheidungen auf den Fernabsatz, insbesondere den gewerblichen Handel über Internet-Versteigerungsplattformen?
  2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es auf Grund der zitierten Entscheidungen zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist?
  3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Landgerichts Halle, dass die Musterwiderrufsbelehrung im Anhang der BGB-InfoV unwirksam ist, mit der Folge, dass sich Unternehmer nicht wirksam auf diese berufen können, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
  4. In welchem Verhältnis sieht die Bundesregierung die Entscheidung des Landgerichts Halle zu der Absicht des Gesetzgebers, Rechtssicherheit zu schaffen und Unklarheiten für den Unternehmer durch das Bereitstellen eines Musters zu verhindern?
  5. Teilt die Bundesregierung die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, dass die Musterwiderrufsbelehrung trotz evtl. Mängel als wirksam anzusehen sei (Palandt-Heinrichs, § 14 BGB-InfoV, Rn. 6), und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
  6. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Anlage 2 durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3103) dazu geführt habe, dass dem Muster Gesetzesrang zukomme (vgl. Masuch, BB 2005, 344, 347 f.; MüKo/Habersack, Artikel 245 EGBGB, 4. Aufl. 2006, Rn. 1), welche Rechtsfolgen hätte das, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
  7. Unter welchen Mängeln leidet nach Ansicht der Bundesregierung die Musterwiderrufsbelehrung?
  8. Seit wann bestehen diese Mängel bzw. sind sie der Bundesregierung bekannt?
  9. Welche weiteren Mängel sehen Literatur und Rechtsprechung, und wie ist die Haltung der Bundesregierung hierzu?
  10. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die ggf. seit längerem bekannten Mängel der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen?
  11. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des Kammergerichts Berlin und des Hanseatischen Oberlandesgerichts in den zitierten Entscheidungen, dass sich die Widerrufsfrist bei Vertragsabschlüssen auf Internet-Versteigerungsplattformen regelmäßig auf einen Monat verlängere, da der Verbraucher allenfalls nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werde, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
  12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Berliner Kammergerichts, wonach in der Belehrung über das Widerrufsrecht auf der Webseite an- geführt werden müsse, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginne; wie verhält sich diese Anforderung zum Wortlaut der Muster nach Anlage 2 und 3 der BGB-InfoV, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
  13. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften über Internet-Versteigerungsplattformen tatsächlich überhaupt möglich ist, den Verbraucher so rechtzeitig und vollständig über das Widerrufsrecht zu informieren, dass es zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Widerrufsfrist kommt?
  14. Sieht die Bundesregierung einen Wertungswiderspruch zwischen § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, wenn einerseits die Belehrung in Textform bis zur Warenlieferung als ausreichend angesehen wird, andererseits hinsichtlich der Wirkungen aber von einer verspäteten Belehrung ausgegangen wird?
  15. Sieht die Bundesregierung einen sachlichen Grund dafür, dass nach den zitierten Entscheidungen der Fernabsatz über Versteigerungsplattformen hinsichtlich der Widerrufsfrist mit einem Monat schlechter gestellt wird als der sonstige Internethandel, für den eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gilt?
  16. Sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf dahin, dass bei einer Belehrung alsbald nach Vertragsabschluss eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen bestehe, und wie begründet sie ihre dies- bezügliche Auffassung?
  17. Welchen sonstigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung?
  18. Welche sonstigen Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um der durch die Entscheidungen eingetretenen Verwirrung und Verunsicherung entgegenzutreten?

Berlin, den 8. November 2006
Dr. Guido Westerwelle und Fraktion”

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