Die Bundesregierung hält die viel kritisierte, auch für den Internethandel anwendbare Muster-Widerrufsbelehrung für wirksam und sieht trotz erheblicher Fehler keinen Verbesserungsbedarf. Dies geht aus der Antwort (16/3595) auf die Anfrage der FDP hervor. Damit bleiben Internethändler weiterhin dem Risiko ausgesetzt, wegen Verwendung des Musters abgemahnt zu werden und einem endlosen Widerrufsrecht ausgesetzt zu sein. Auch bleiben Verbraucher im Unklaren über ihre Rechte, da die Belehrung auch aus Verbrauchersicht als problematisch empfunden wird.

Nach Auffassung der Bundesregierung wird die Musterwiderrufsbelehrung der Anforderung, dem Verbraucher seine Rechte deutlich zu machen, gerecht. Die Musterwiderrufsbelehrung belehre zwar nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung, verdeutlicht gleichwohl aber grundsätzlich dem Verbraucher seine Rechte. Die Bundesregierung sieht die Musterwiderrufsbelehrung als wirksam an.

Nach Auffassung der Bundesregierung ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich auch der Gesetzgeber bei der Neufassung der Anlage 2 durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen der Auffassung war, dass die Musterwiderrufsbelehrung dem Verbraucher seine Rechte in einer dem § 355 BGB entsprechenden Weise verdeutlicht und Änderungen insoweit nicht erforderlich sind.

Die Bundesregierung der Auffassung, dass die Musterwiderrufsbelehrung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird. Dass in der Musterwiderrufsbelehrung nicht über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung belehrt wird, ist nach Auffassung der Bundesregierung kein Mangel, da dem Verbraucher seine Rechte insgesamt verdeutlicht werden. Ein in den Details weiter differenzierendes Muster liefe Gefahr, nicht mehr verstanden zu werden.

Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene dafür ein, die Widerrufsrechte in den einzelnen der deutschen Rechtslage zugrundeliegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer weniger differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren Muster führen könnte.

Ein Wertungswiderspruch zwischen den gesetzlichen Regelungen des § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB und des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach Auffassung der Bundesregierung nicht ersichtlich. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, auf europäischer Ebene die Regelungen zum Widerrufsrecht sachgerecht zu harmonisieren und zu vereinfachen.

Es bleibt zu hoffen, dass nun etwas Ruhe einkehrt und das Muster nicht mehr in Frage gestellt oder abgemahnt wird. Gleichwohl bleibt eine Verbesserung des Musters sowohl aus Händler- als auch Verbrauchersicht wünschenswert. Erstaunlich ist, dass die Regierung nach eigener Aussage keinerlei Erkenntnisse über etwaige wirtschaftliche Auswirkungen der Entscheidung mehrerer Gerichte zum Widerrufsrecht auf den gewerblichen Handel hat. Auch wisse sie nicht, ob es aufgrund der zitierten Entscheidung zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen sei. (CF)

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