bghDer BGH hat in einem Urteil vom 12. April 2007 (Az.: VII ZR 122/06) die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung gestärkt, die jüngst von einigen Untergerichten in Frage gestellt wurde. In einer Pressemeldung heißt es: “Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert.” Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Belehrung, die genau (!) einem der amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung bzw. die Rückgabebelehrung entspricht, laut BGH trotz inhaltlicher Fehler bzw. Nichtvereinbarkeit mit einigen BGB-Vorschriften den regulären Fristlauf auslöst und nicht wettbewerbswidrig ist.

Seit einiger Zeit herrscht Verwirrung um die Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums. Das LG Halle hatte diese 2005 für unwirksam erklärt. Dem folgte das LG Koblenz. Auch das KG und das OLG Hamm stellten die Wirksamkeit des Musters in Frage. Die Bundesregierung bekräftige allerdings mehrfach ihre Auffassung, dass das Muster trotz der bekannten Fehler wirksam ist und nicht abgemahnt werden kann. Jüngst beantragte die FDP die Korrektur des Musters im Bundestag.

Der BGH hat nun entschieden, dass bei Abweichungen vom Muster sämtliche Fehler korrigiert werden müssen. In der Pressemeldung heißt es:

“Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.”

Wird aber das amtliche Muster 1:1 verwendet, soll dies nicht gelten:

“Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht genau einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV), den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert.”

Mit anderen Worten: Wer das Muster verwendet, ist auf der sicheren Seite. Es dürfen jedoch nur Änderungen am Layout vorgenommen werden, und nicht einzelne Wörter geändert oder weggelassen werden, was häufig (unabsichtlich) geschieht. Sobald am Muster etwas verändert wird, greifen die Privilegierungen des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV nicht mehr, und sämtliche Fehler (Fristbeginn, Erhalt der Ware, Gefahrtragung, Wertersatz etc.) müssen auf eigenes Risiko korrigiert werden. Eine Aufgabe, die das Bundesjustizministerium bislang nicht bewerkstelligen konnte und an der auch viele Shopbetreiber und ihre Rechtsberater scheitert.

Damit wird auch die von Trusted Shops und der Wettbewerbszentrale allen Unkenrufen zum Trotz vertretene Auffassung, das amtliche Muster weiterhin zu verwenden, bestätigt. Nahezu jede selbst erstellte Belehrung birgt mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu allen Aspekten der Belehrung das Risiko, abgemahnt zu werden. Dieses Risiko stufen wir wir höher ein, als das Risiko, dass nach dieser BGH-Entscheidung ein weiteres Gericht das 1:1 verwendete Muster für unwirksam erklärt.

Gleichwohl ist eine Überarbeitung des Musters dringend geboten. Dies hat die FDP nun auch auf den Weg gebracht.

UPDATE: Die Urteilsbegründung liegt nun vor.

Aus dem Urteil lässt sich allerdings, anders als die Pressemelung hoffen ließ, rein gar nichts über die Muster-Belehrung schlussfolgern. Der BGH sagt nur am Rande:

“Die Klägerin hat kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.”

Das ist umso bedauerlicher vor dem Hintergrund des LG Berlin Beschlusses vom 15.03.2007 (52 O 88/07) zur Wertersatzklausel in Textform. Das Muster ist evident fehlerhaft, wenn bei Mitteilung der Widerrufbelehrung NACH Vertragsschluss die Frist gem. Gestaltungshinweis 1 auf einen Monat zu ändern ist, aber der Wertersatzpassus unverändert bleibt.

Denn nach § 357 Abs. 3 ist für Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme eine Belehrung “spätestens BEI   Vertragsschluss in Textform” erforderlich. Nach Vertragsschluss ist nicht (mehr) bei Vertragsschluss. In § 305 Abs. 2 BGB bedeutet “bei Vertragsschluss” sogar “vor Abgabe der Vertragserklärung”. Ein entsprechender Gestaltungshinweis im Muster, die Wertersatzaufklärung zu ändern in “Jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.” fehlt jedoch gänzlich.

Damit enthält das Muster einen weiteren Fehler, der m.E. viel schwerwiegender ist als Ungenauigkeiten beim Fristbeginn und dazu führt, dass die Verwendung des Musters sowohl zur vorvertraglichen Info (siehe OLG Hamm) als auch zur Belehrung in Textform immer ungeeigneter wird. Ich kann nicht nachvollziehen, warum die Bundesregierung, wenn sie schon das Muster nicht überarbeiten will, dieses nicht zumindest ganz zurückzieht, um Unternehmer und Verbraucher nicht weiter in die Irre zu führen.

Siehe zum Thema auch:

Ist die Muster-Widerrufsbelehrung noch zu retten?

FDP beantragt Überarbeitung der Muster-Widerrufsbelehrung

Justizministerium hält Muster-Widerrufsbelehrung für abmahnsicher

Bundesregierung hält Muster-Widerrufsbelehrung für wirksam

FDP fordert Korrekturen beim Widerrufsrecht im Internethandel

LG Münster: Muster-Widerrufsbelehrung hat Gesetzesrang

F.A.Z.: Der Internethandel ist ein rechtliches Minenfeld

Urteil: Vorgabe des Justizministeriums zum Widerrufsrecht rechtswidrig

image_pdfPDFimage_printDrucken