Unversicherter VersandIm gewerblichen Onlinehandel mit Endeverbrauchern findet die allgemeine Regelung im Versendungskauf, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB), keine Anwendung. Vielmehr bestimmt § 474 Abs. 2 BGB, dass es im so genannten Verbrauchsgüterkauf auf die tatsächliche Ablieferung der Ware beim Kunden ankommt. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, muss der Händler zwar nicht noch einmal neu liefern, jedoch dem Kunden einen bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Mehrere Gerichte hatten sich mit Fällen auseinander zu setzen, in denen der Händler dem Kunden optional einen unversicherten Versand anbot bzw. der Kunde optional eine Versandversicherung abschließen konnte. Während das Landgericht Nürnberg und das Landgericht Saarbrücken solche Praktiken für unzulässig erklärten, sah das Landgericht Hamburg keine Irreführung in dem optionalen Angebot eines unversicherten Versandes.

Bereits im Jahr 2006 mahnte die Verbraucherzentrale Bayern mehrere Versender von Elektroartikeln wegen der Verwendung einer Transportversicherungsklausel ab. Diese Händler verlangten von ihren Kunden Beträge zwischen 0,8 und 0,85% vom Bestellwert als so genannte Transportversicherung. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellten, weil der Händler ohnehin die Transportgefahr zu tragen habe. Das Landgericht Nürnberg (Az.: 7 O 7325/05, nicht rechtskräftig) hat diese Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt. Es verurteilte die einen Elektronikhändler, die Verwendung der Klausel künftig zu unterlassen und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale Bayern gegen vier Anbieter abgemahnt. Einige Verfahren laufen noch.

Ähnlich entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15.9.2006 (7 I O 94/06). Demnach sei es irreführend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher neben einem unversicherten Versand optional auch einen teureren versicherten Versand anbietet, ohne dass er gleichzeitig darauf hinweist, dass er als Verkäufer die Transportgefahr trägt. Denn ohne einen solchen Hinweis werde der Verbraucher annehmen, er müsse den teureren versicherten Versand wählen, um nicht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware zu tragen. Dies ist wegen der Regelung in § 474 Abs. 2 BGB jedoch nicht der Fall.

Anders entschied hingegen kürzlich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 18.1.2007, Az.: 315 O 457/06). Im entschiedenen Fall klagte ein Händler gegen einen Konkurrenten, der optional einen unversicherten Versand angeboten hatte. Die vom Beklagten angebotene Versandoption „unversicherter Versand” werde vom durchschnittlichen Verbraucher dergestalt aufgefasst, dass der Versand auf seine Gefahr versandt werde, obgleich gemäß § 474 Abs. 1 und Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes trage. Dass der Verbraucher vornehmlich davon ausgehe, ergebe sich daraus, dass jede andere Interpretationsmöglichkeit dieses Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide. Vor dem Hintergrund des Hinweises „unversicherter Versand” müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass die Transportgefahr von ihm getragen werde, da der Transport nicht vom Verkäufer “versichert” vorgenommen werde. Der Hinweis widerspreche somit zwingendem Verbraucherschutzrecht und sei demnach gem. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.

Das Gericht wies die Klage diesbezüglich ab und stufte ein solches Vorgehen nicht als wettbewerbswidrig ein. Es sei unwahrscheinlich, dass der verständige Verbraucher durch das Angebot eines unversicherten Versandes zu der Vorstellung gelange, er müsse entgegen der gesetzlichen Regelung die Gefahr tragen. Fernliegend sei, dass er damit über seine Verbraucherrechte getäuscht werde. Vielmehr liege in dem Hinweis “unversicherter Versand” ein „zur Vorsicht mahnender Hinweis“, dass der Versand (wirtschaftlich) nicht versichert ist, der Verbraucher also ggf. das wirtschaftliche (nicht aber das rechtliche Risiko) trägt, dass der Versender bei Verlust während des Versandes im Fall der (ggf.) späteren Leistungsunfähigkeit weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann. Der Zusatz “unversicherter Versand” stellt damit grundsätzlich keine Irreführung des Verbrauchers dar. Wörtlich führt das Gericht hierzu aus:

„Dass der verständige Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass – entgegen § 474 BGB – die Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit über seine Verbraucherrechte getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall für unwahrscheinlich. Es erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher angesichts des streitgegenständlichen Hinweises “unversicherter Versand” zu Vorstellungen über die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Auch die Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher uninteressant ausscheide”. Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte.

Im Übrigen ist diese Annahme nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn – nach Überzeugung der Kammer fernliegend – der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte, läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis „unversicherter Versand” ein zur Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der Versand ist nicht versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt, dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann.“

Diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist als Einzelentscheidung mit Vorsicht zu genießen. Überwiegend gehen die Gerichte von einer Irreführungswirkung aus, wenn ein unversicherter Versand bzw. optional eine Versandversicherung angeboten wird. Um Abmahnungen – vor allem durch Verbraucherzentralen – zu vermeiden, sollte daher vorsichtshalber beim Angebot solcher Optionen ein Hinweis angebracht werden, dass der Verkäufer das Transportrisiko in jedem Fall trägt. (cf)

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