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Dr. Carsten Föhlisch

Umfrage-Ergebnis: 89 Prozent der Shopbetreiber wollen neue Muster-Widerrufsbelehrung verwenden

Dr. Carsten Föhlisch | 1.04.2008
Gesetze, Studien | 4245 mal gelesen

Neues Widerrufsmuster verwenden?Anlässlich der am 1. April 2008 in Kraft getretenen neuen Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums haben wir Sie gefragt, ob Sie das neue Muster verwenden wollen. Das Ergebnis der Umfrage unter 651 Unfrageteilnehmern: 89 % wollen das neue Muster verwenden, davon 68% ab sofort und 21% sobald es Gesetzesrang hat.

Lesen Sie hier mehr über das Umfrageergebnis und weitere Experten-Statements zum Thema.

Heute am 1. April 2008 tritt die neue Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums in Kraft. Unsere Leser sagten uns zwischen dem 13. und 31. März 2008 ihre Meinung zum Thema:

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Bereits wenige Stunden nach Verkündung des neuen Musters gab es in Anwaltskreisen aber auch Befürchtungen, dass es nur eine Frage von Wochen sei, bis ein Gericht das neue Muster wieder "auseinandernehme", da immer noch Fehler vorhanden seien. Die Verwendung des Musters ohne "Anpassungen" sei zu unsicher.

Trusted Shops, eBay und viele Anwälte empfehlen hingegen die Verwendung des Musters:

  • So schreibt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Unsere klare Empfehlung lautet, die neue Musterbelehrung zu verwenden und allenfalls kleinere Anpassungen vorzunehmen."
  • Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock meint: "Inhaber von Internetshops oder eBay-Händler sind gut beraten, ab dem 01.04.2008 die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Für die neue Belehrung spricht, dass § 14 BGB-InfoV regelt, dass der Händler ordnunggemäß belehrt, wenn der das amtliche Muster unverändert verwendet."
  • "Jeder kann auch einen eigenen Belehrungstext einsetzen, aber das ist hochriskant. Die neue Widerrufsbelehrung ist zwar in der Verordnung theoretisch noch angreifbar. Für Standardfälle halten wir Sie aber für gerichtsfest.", so Rechtsanwalt Rolf Becker aus Köln.

Unsere Position: Die bekannten Fehler wurden in der neuen Musterbelehrung korrigiert. Der unschlagbare Vorteil des Musters gegenüber selbst erstellten Belehrungen ist, dass laut BGB-Informationspflichtenverordnung derjenige den gesetzlichen Vorgaben genügt, der das Muster verwendet. Wenn Gerichte den Text gleichwohl in Frage stellen, kann das Bundesjustizministerium in die Haftung genommen werden.

Natürlich kann man auch darauf vertrauen, dass der eigene Anwalt klüger ist als das Bundesjustizministerium und eine bessere Belehrung erstellt. Das ist allerdings mit einigen Risiken verbunden.

Wegen der komplexen Rechtslage verstößt eine Belehrung, die über jedes Detail aufklärt, gegen das Transparenzgebot, weil niemand mehr die seitenlangen Rechtstexte versteht, wie die zunächst vom Bundesjustizministerium geplante 4-Seiten-Belehrung eindrucksvoll zeigt.

Bleibt also nur eine vereinfachte Darstellung der Rechtslage. Natürlich hat hier jeder Anwalt seine eigene Meinung, wie die vereinfachte, abmahnsichere Belehrung aussieht. Nur ist ungewiss, ob die Vereinfachungen von jedem Gericht in Deutschland für zulässig erachtet werden.

In der Vergangenheit gab es sehr gegensätzliche Entscheidungen verschiedener Gerichte zu gleichen Themen. Der Konkurrent kann sich wegen des sog. fliegenden Gerichtsstandes immer das für ihn passende Gericht aussuchen. Bis alle Fragen höchstrichterlich geklärt sind, werden einige Händler durch Abmahnungen und Prozesse ihre Existenz verloren haben. Daher halte ich eine bundesweit privilegierte Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums für die beste Lösung.

Eine hundertprozentige Abmahnsicherheit gibt es aber erst, wenn die Informationspflichtenverordnung – wie geplant - als formelles Gesetz gefasst ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch vor der Sommerpause vorliegen. Mit einem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes ist nach Auskunft des Bundesjustizministeriums jedoch nicht vor 2009 zu rechnen. (cf)

Anwendungsbeispiel des neuen, ab 1. April 2008 geltenden Musters für Online-Shops:

Voraussetzungen: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Erbringung von Dienstleistungen, Widerrufsbelehrung und Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung erfolgt spätestens bei Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“), kein finanziertes Geschäft

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Weitere Dokumente:

Lesen Sie zum Thema:

4 Reaktionen zu “Umfrage-Ergebnis: 89 Prozent der Shopbetreiber wollen neue Muster-Widerrufsbelehrung verwenden”

  1. Frank Decker

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    weshalb weichen Sie vom Muster in der Form ab, dass Sie explizit die Paragraphen bennen, die im amtlichen Muster nicht zur Nennung vorgesehen sind? Dies ist m.E. doch wieder eine Fülle von Fallstricken und möglichen Abmahnfallen sobald sich wieder etwas innderhalb der aufgeführten Paragraphen ändert.

    Kurz gefragt: Weshalb die Nennung, wenn das amtliche Muster darauf verzichtet?!

    Herzlichen Dank und Gruß

    Frank Decker

  2. Carsten Föhlisch

    Sehr geehrter Herr Decker,

    ich weiß nicht genau, worauf Sie sich beziehen, aber ich vermute auf den Satz “und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.”

    Dies ist keine Abweichung vom Muster, sondern die Umsetzung der Gestaltungshinweise 3 a) und b) Es kann nicht nur der Text in der Box verwendet werden (das passt schon wegen der darin enthaltenen Zahlen nicht), sondern es müssen an den Stellen, an denen sich die Zahlen befinden (z.B. (1), (2), (3) usw.) auch die entsprechenden Gestaltungshinweise, die Sie unter der Box finden, umgesetzt werden.

    Ansonsten weichen Sie vom Muster ab und haben keine Privilegierung.

  3. Rolf Albrecht

    Ich denke auch, dass die Verwendung der neuen Muster-Belehrung nunmehr lange diskutierte Fragen und die zahlreichen bestehenden Unsicherheiten aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen vorübergehend beseitigt.
    Man darf gespannt sein, wann sich die erste gerichtliche Entscheidung mit der neuen Muster-Belehrung nach der BGB – InfoV beschäftigt.

  4. Blog für Existenzgründer

    Neue Widerrufsbelehrung ab 01.04.2008!

    Diese Information ist besonders wichtig!Ab 01.04.2008 hat das Bundesjustizministerium eine neue Muster-Widerrufsbelehrung erstellt.Inwieweit die neue Muster-Widerrufsbelehrung vor den Augen der Rechtsprechung Bestand haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunk

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