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> <channel><title>Kommentare zu: OLG Hamburg entscheidet erneut: &#8220;Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen&#8221; ist unzulässig</title> <atom:link href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/</link> <description>Das shopbetreiber-blog.de ist die Informationsquelle für Online-Händler und ein Wegweiser durch das rechtliche Minenfeld e-Commerce.</description> <lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 17:00:00 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <generator>http://wordpress.org/?v=3.3</generator> <xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" name="robots" content="noindex" /> <item><title>Von: Widerruf - Bei Rücksendung der Sache Annahme verweigert - JuraForum.de</title><link>http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/comment-page-1/#comment-404533</link> <dc:creator>Widerruf - Bei Rücksendung der Sache Annahme verweigert - JuraForum.de</dc:creator> <pubDate>Fri, 07 Oct 2011 10:55:07 +0000</pubDate> <guid
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href="http://www.shopbetreiber-blog.de/200...t-unzulaessig/" rel="nofollow">http://www.shopbetreiber-blog.de/200&#8230;t-unzulaessig/</a> Wenn ich das richtig verstehe dann wäre es also korrekt das Paket unfrei zu schicken und die [...]</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Von: Anonymous</title><link>http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/comment-page-1/#comment-364966</link> <dc:creator>Anonymous</dc:creator> <pubDate>Fri, 01 Apr 2011 09:08:39 +0000</pubDate> <guid
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Verstehe ich das richtig, das diese nur dann korrekt umgesetzt werden kann, wenn wir den Satz: Unser Unternehmen ist zur portofreien Rücknahme verpflichtet! in die Widerrufsbelehrung einfügen (Widerrufsfolgen)? Das ist doch eigentlich ein Widerspruch.
Herr Lenzner</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Also die 40,- EUR Klausel:<br
/> Verstehe ich das richtig, das diese nur dann korrekt umgesetzt werden kann, wenn wir den Satz: Unser Unternehmen ist zur portofreien Rücknahme verpflichtet! in die Widerrufsbelehrung einfügen (Widerrufsfolgen)? Das ist doch eigentlich ein Widerspruch.</p><p>Herr Lenzner</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Von: Schmid</title><link>http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/comment-page-1/#comment-29377</link> <dc:creator>Schmid</dc:creator> <pubDate>Fri, 13 Jun 2008 09:12:17 +0000</pubDate> <guid
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Wiederholt argumentiert das OLG Hamburg, wie auch bereits in früheren Urteilen, das die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Unternehmers zähle.
***
Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist,...
***
In BGB §357 Abs. 2 heißt es klar im ersten Satz:
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Ich bin keine Jurist, aber für mich heißt das klipp und klar, dass die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Verbrauchers zählt.
Hieraus lässt sich nach meiner Auffassung eine Vorleistungspflicht gemäß BGB §320, §322 ableiten. Zug um Zug heißt für mich insofern, die Rücksendung muss zunächst erbracht werden, dann erst muss die Erstattung der Kosten geleistet werden.
Im weiteren Verlauf des Urteils noch ein, wie ich finde, &quot;grober&quot; Fehler des OLG Hamburg:
***
...kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass ... die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.”
***
Die Gefahr der Rücksendung liegt beim Unternehmer. Für den wirksamen Widerruf reicht die rechtzeitige Absendung der Pakete, nicht die Annahme durch den Unternehmer.
Es ist also für den Verbraucher völlig ausreichend, einen Paketschein zu haben, aus dem hervorgeht, dass er die Sendung abgeschickt hat.
Ob das Paket beim Unternehmer nicht ankommt, weil dieser die Annahme verweigert, kann dem Verbraucher völlig egal sein.
Zu Herrn Wende:
Das ist der gleiche Fehler, der vom OLG gerügt wurde.
Nur weil die Rücksendekosten im Falle der noch nicht erbrachten Zahlung nicht zu erstatten sind, bedeutet das nicht automatisch, dass das Recht auf Wideruf eingeschränkt werden darf.
Durch den Satz, &quot;unfreie Rücksendungen sind nicht statthaft&quot; entsteht aber genau der Eindruck, dass durch die unfreie Rücksendung der Widerruf ungültig sei.
MfG</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des OLG Hamburg gibt nach meinem Verständnis einigen Anlass zur Kritik.</p><p>Wiederholt argumentiert das OLG Hamburg, wie auch bereits in früheren Urteilen, das die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Unternehmers zähle.</p><p>***<br
/> Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist,&#8230;<br
/> ***</p><p>In BGB §357 Abs. 2 heißt es klar im ersten Satz:<br
/> Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.</p><p>Ich bin keine Jurist, aber für mich heißt das klipp und klar, dass die Rücksendung zu den Vertragspflichten des Verbrauchers zählt.</p><p>Hieraus lässt sich nach meiner Auffassung eine Vorleistungspflicht gemäß BGB §320, §322 ableiten. Zug um Zug heißt für mich insofern, die Rücksendung muss zunächst erbracht werden, dann erst muss die Erstattung der Kosten geleistet werden.</p><p>Im weiteren Verlauf des Urteils noch ein, wie ich finde, &#8220;grober&#8221; Fehler des OLG Hamburg:<br
/> ***<br
/> &#8230;kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass &#8230; die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann.”<br
/> ***</p><p>Die Gefahr der Rücksendung liegt beim Unternehmer. Für den wirksamen Widerruf reicht die rechtzeitige Absendung der Pakete, nicht die Annahme durch den Unternehmer.</p><p>Es ist also für den Verbraucher völlig ausreichend, einen Paketschein zu haben, aus dem hervorgeht, dass er die Sendung abgeschickt hat.</p><p>Ob das Paket beim Unternehmer nicht ankommt, weil dieser die Annahme verweigert, kann dem Verbraucher völlig egal sein.</p><p>Zu Herrn Wende:<br
/> Das ist der gleiche Fehler, der vom OLG gerügt wurde.<br
/> Nur weil die Rücksendekosten im Falle der noch nicht erbrachten Zahlung nicht zu erstatten sind, bedeutet das nicht automatisch, dass das Recht auf Wideruf eingeschränkt werden darf.<br
/> Durch den Satz, &#8220;unfreie Rücksendungen sind nicht statthaft&#8221; entsteht aber genau der Eindruck, dass durch die unfreie Rücksendung der Widerruf ungültig sei.</p><p>MfG</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Von: Herr Wende</title><link>http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/06/09/olg-hamburg-entscheidet-erneut-unfreie-ruecksendungen-werden-nicht-angenommen-ist-unzulaessig/comment-page-1/#comment-28567</link> <dc:creator>Herr Wende</dc:creator> <pubDate>Mon, 09 Jun 2008 21:11:11 +0000</pubDate> <guid
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Wenn ich aber z.B. schreibe: &quot; Unfreie Lieferungen sind nicht statthaft, sofern Sie die Ware noch nicht bezahlt haben! &quot;
Dann wäre es doch in Ordnung - oder?
Gruß aus Oberbayern</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr interessanter Artikel!</p><p>Wenn ich aber z.B. schreibe: &#8221; Unfreie Lieferungen sind nicht statthaft, sofern Sie die Ware noch nicht bezahlt haben! &#8221;</p><p>Dann wäre es doch in Ordnung &#8211; oder?</p><p>Gruß aus Oberbayern</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
