![]() | Wann ist die Ware vom Widerruf ausgeschlossen – Teil 2 Kundenspezifikation |
Im BGB finden sich insgesamt vier Ausnahmen für Verträge über Waren, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Diese Ausnahmen sind allerdings alles andere als eindeutig formuliert. Welche Waren in welchem Falle und welche der Ausnahmen fällt, darüber informieren wir Sie hier im Blog. Nachdem es im letzten Teil um Ware ging, die zur Rücksendung nicht geeignet ist, beleuchten wir heute die Ware, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurde, etwas näher.
Lesen Sie hier, wann eine Ware wirklich nach Kundenspezifikation hergestellt wurde.
Gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht unter anderem ausgeschlossen bei Verträgen über die Lieferung von waren,
die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.
Grundlage ist ein BGH-Urteil
Unter die gesetzliche Ausnahme scheinen zunächst alle Produkte zu fallen, die der Kunde irgendwie personalisiert hat. Dem ist aber nicht so. Die Grundlage für die Bewertung, welches Produkt unter die Ausnahme fällt, hat der BGH mit seinem Urteil vom 19.03.2003 (AZ: VIII ZR 295/01) geliefert. In dem Fall ging es um einen Kunden, der einen PC bestellt hatte und diesen durch diverse Zusatzmodule (DVD-Laufwerk, Zusatzakku, etc.) individualisiert hatte. Dann widerrief er den Vertrag. Der Händler meinte, das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen.
Dem widersprach jedoch der BGH. In seinem Urteil legte er fest, dass zur Beurteilung des Ausschlusses nach dieser Ausnahme eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei:
1. zunächst muss festgestellt werden, dass sich die Ware nicht ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile mit verhältnismäßig geringem Anteil wieder in den Zustand vor der Anfertigung versetzen lässt.
Im Fall des BGH war dies möglich, da es sich um Standardbauteile handelte, die ohne Verlust an Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder auseinander genommen werden konnten.
2. muss überprüft werden, ob die die Sache nach Rücknahme wirtschaftlich wertlos wird, weil sie vom Kunden derart individualisiert wurde, dass die Ware nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abgesetzt werden kann.
Beim Wieder-Auseinandernehmen des Laptops entstanden dem betroffenen Händler Kosten von 150 Euro, was weniger als 5 % des Ausgangswertes waren. Dies sah der BGH als zumutbare Belastung an. Der Kunde konnte den Vertrag widerrufen.
Ist beim Möbelkauf das Widerrufsrecht ausgeschlossen?
Sehr häufig erreichen uns Fragen von Möbelhändlern, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, weil die Möbel extra auf Bestellung des Kunden angefertigt werden. Auch hier muss die zweistufige Prüfung des BGH zu Grunde gelegt werden. Dabei ist wichtig, dass man diese Prüfung für jedes Produkt aufs Neue durchführen muss und nicht pauschale Ausschlüsse daraus herleiten kann.
Die Herstellung, nachdem der Kunde bestellt hat, allein ist kein ausreichendes Argument für einen Ausschluss. Vielmehr muss auch hier geschaut werden:
1. Können die Möbelstücke wieder auseinander gebaut werden?
2. Können widerrufene Möbelstücke wieder veräußert werden ohne wesentliche wirtschaftliche Einbuße?
Zur ersten Frage muss man sich das Möbelstück genau anschauen: ein Schrank aus Standardbrettern ist einfach wieder zu zerlegen. Ebenso eine Couch aus Standardbauteilen. Eine maßgefertigte Einbauküche, die genau auf die Räumlichkeiten des Bestellers zugeschnitten ist, dürfte aber wohl nicht darunter fallen.
Bei der zweiten Frage dürfen nicht alle Kosten mit berechnet werden, die dem Händler in Folge der Ausübung des Widerrufsrechtes entstehen. So sind zum Beispiel die Kosten der Rücksendung nicht mit einzubeziehen, da diese schon nach dem Wortlaut des Gesetzes im Risiko des Unternehmers liegen. Auch dürfen evtl. Einlagerungskosten nicht mit berechnet werden. Der Unternehmer allein trägt das Risiko für seine Wahl des Vertriebs. Entscheidet er sich dafür, Ware immer erst nach Bestellung herstellen zu lassen und verzichtet auf ein großes Lager, so liegt diese Entscheidung allein in seinem Risikobereich.
Um die zweite Frage beantworten zu können, dürfen lediglich Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der Kundenspezifikation der Ware zu tun haben. Darunter fallen z.B. die Kosten der Wieder-Zerlegung der Ware (also z.B. die Arbeitskosten für das Auseinanderbauen des Schrankes).
Händler trifft Entscheidung für den Kunden
Nicht selten bieten Hersteller die Möglichkeit aus einer Vielzahl von Varianten z.B. Farben, Größen, Muster, Stoffqualität, etc. zu wählen. Viele Händler sehen die Gefahr, dass ihre Kunden durch eine derart vielfältige Auswahl überfordert werden und treffen bereits eine Vorauswahl an Produkten und verkaufen diese dann in ihrem Shop. Der Verbraucher hat dann keine Auswahlmöglichkeit, sondern ihm werden lediglich Standardprodukte angeboten.
Hier muss man gar nicht erst zu den 2 Schritten der Prüfung gehen, da es bereits am Merkmal der “Kundenspezifikation” fehlt. Wenn der Händler hier bereits eine Vorauswahl getroffen hat und diese dann als Standardprodukte in seinem Shop online stellt, so sind diese Produkte nicht vom Widerrufsrecht wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen.
Bedruckte T-Shirts
Gerade im Online-Handel wird oft die “Individualisierung” von T-Shirts angeboten. Dabei wird ein Motiv untrennbar mit dem T-Shirt durch den Druck verbunden. Ein “Auseinandernehmen” dieses so entstandenen Produktes scheidet von vornherein aus.
Also muss differenziert werden, wie individuell dieser Druck wirklich ist. Zweifellos sind T-Shirts von der Rücksendung ausgeschlossen, wenn der Kunde ein Foto hochladen kann und dieses dann als Motiv auf dem Shirt dient.
Kann der Kunde aber aus einer Auswahl von vorgegebenen Motiven oder Texten ausgewählen, muss differenziert werden. Handelt es sich um wenige Individualisierungsmerkmale (z.B. nur ein Motiv) und ein häufig nachgefragtes Trägermedium (z.B. weißes T-Shirt in Größe L), wird sich ein anderer Abnehmer relativ leicht finden lassen. Hingegen kann man bei mehreren Individualisierungsmerkmale (z.B. Motiv und Text) sowie eher seltenen Trägermedien (z.B. rosa Body in Größe XS) nicht davon ausgehen, dass die Ware in absehbarer Zeit weiterveräußert werden kann. Trotz vorgegebener Optionen kann daher durchaus ein Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegen.
Gleiches gilt auch für andere bedruckbare Trägermedien, wie z.B. Tassen oder Bettwäsche.
Maßgefertigte Kleidung
Auf den ersten Blick gebietet schon das Wort “Maßanfertigung”, dass diese vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, weil sie nach Kundenspezifikation gefertigt wurde. Aber auch hier muss man eine Diffenzierung vornehmen. So findet ein maßgefertigter, schwarzer Anzung in Größe 52 schnell einen neuen Abnehmer. Schon schwerer dürfte es dagegen bei einem weißen Lederanzug in Größe 112 aussehen.
Klar vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist eine Maßanfertigung wohl dann, wenn der Kunde bei der Bestellung seine individuellen Körpermaße in eine freie Maske eingibt, Farbe, Material, Nähte, Knöpfe und Schnittform wählt.
Unser Tipp für Shopbetreiber:
Da für jedes Produkt aufs Neue geprüft werden muss, ob es vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sollte man auf jeden Fall nur über die gesetzlichen Ausnahmen informieren und diese nicht durch Beispiele veranschaulichen, da hier die Gefahr von Abmahnungen enorm hoch ist. Man kann auch verallgemeinert sagen, dass die Kosten durch einen Widerruf geringer sein können als durch eine Abmahnung und evtl. anschließendem Gerichtsverfahren.
























Am 3. Februar 2009 um 18:54 Uhr
[...] Wann ist die Ware vom Widerruf ausgeschlossen – Teil 2 Kundenspezifikation [...]
Am 4. Februar 2009 um 10:41 Uhr
Hallo Zusammen,
es ist immer wieder das selbe “Lied”. Wenn schon darüber gesprochen werden MUSS ob ein von Kunden bestellter Schrank zurückgegeben werden kann…. sorry, aber es kann doch nicht unsere Aufgabe sein die Kosten zu bestimmten einen Schrank wieder abzubauen. Wer definiert denn hier die Kosten? Mein Stundensatz liegt bei 250,– EUR netto, wenn ich also den Schrank abbauen lohnt es sich vielleicht nicht mehr. Ein anderer hat einen Stundensatz von 40,– EUR netto, da sind die Kosten also geringer?
Kunde geht in den lokalen Laden, nimmt den Katalog des Händlers und bestellt eine Waschmaschine. Da gibts kein Widerrufsrecht oder ähnlichem Mist. Hey, der Kunde hat die Ware noch nicht gesehen, nicht prüfen können usw. – aber egal, der hat im Laden gekauft und damit gibts kein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht. Keiner hat ein Problem damit. Und wir Online Händler diskutieren über ein personalisiertes T-Shir und in wie fern es wirklich personalisiert ist.
Armes Deutschland!
Grüsse,
Chris
Am 30. April 2009 um 16:28 Uhr
Wenn in einem Online-Shop ausschließlich Waren verkauft werden, für die laut BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, kann die Widerrufsbelehrung dann komplett weggelassen werden?
Am 14. April 2010 um 11:35 Uhr
[...] Hier bekommen Sie ausführliche Informationen zu den genannten Beispielen. [...]
Am 25. Juli 2010 um 00:27 Uhr
Hallo, wir sind dabei ein Onlineshop für individuelle Schmuckstücke anzubieten, der kunde kann sich dabei ein vorgegebenes Design aussuchen und dieses selbst konfigurieren, den Goldton ändern, die Steinarten abändern sowie natürlich die Ringgröße eingeben, hat der Kunde in diesem Falle der Konfiguration (Spezifikation) ein Umtauschrecht?
Vielen dank
Am 7. Februar 2011 um 10:07 Uhr
Ist es richtig das es zu dem PC Konfigurator, also Kunde stellt sich einen PC zusammen bekommen diesen geliefert und will diesen Vertrag dann Widerrufen, hat sich zu diesem BHG Urteil irgendetwas geändert?
Am 23. März 2011 um 21:22 Uhr
[...] [...]
Am 9. September 2011 um 11:18 Uhr
[...] ungewöhnliche Farbwahl). Eine m.E. interessante Erläuterung zur Thematik findet sich hier: http://www.shopbetreiber-blog.de/200…spezifikation/ __________________ Gruß [...]