gegenabmahnungEin häufiges Mittel, sich gegen eine erhaltene Abmahnung zu wehren, ist die Gegenabmahnung. Nicht selten kommt es vor, dass das Produktangebot eines abmahnenden Händlers ebenfalls gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass alleine der Umstand, dass es sich um eine Gegenabmahnung handelt, noch nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauches spricht.

Außerdem entschied das Gericht zur Dringlichkeit in Wettbewerbsverfahren.

Im vom OLG Frankfurt (Beschluss v. 05.12.2008, Az: 6 W 157/08) entschiedenen Fall stritten sich zwei Händlerinnen über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ihrer Internetauftritte. Die Antragsstellerin in diesem Verfahren hatte im Vorfeld eine Abmahnung der Antragsgegnerin erhalten und sich daraufhin mit einer Gegenabmahnung gewehrt. Diese Gegenabmahnung sah das LG Frankfurt (Az: 2/18 O 308/08) noch als unzulässig an und wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Dem ist das OLG nicht gefolgt und gab der Antragsstellerin zumindest teilweise Recht.

Fehlende Widerrufsbelehrung ist ein Wettbewerbsverstoß

Zunächst entschied das OLG, dass ein Internetangebot, auf dem sich keine Widerrufsbelehrung befindet, wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Außerdem sei auch die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG a.F. überschritten.

Dringlichkeit der Geltendmachung war gegeben

Streit gab es jedoch in der Frage, ob die Antragsstellerin ihren Unterlassungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Landgericht in der Vorinstanz hatte dies noch verneint. Die Ausführungen hielt das OLG insofern für nicht zutreffend und bejahte die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 1 UWG.

“Die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte betreffen die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr und damit die matereiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rd 1.10, 1.32 m.w.Nachw.). Sie könnten dem Unterlassungsanspruch in dem vorliegenden Fall deshalb allenfalls dann entgegen stehen, wenn aus ihnen der Schluss gezogen werden könnte, die Antragsgegnerin werde das beanstandete Verhalten unter keinen Umständen mehr wiederholen.”

Landgericht hat Verzögerung zu vertreten

Das Landgericht hatte die Dringlichkeit auch deswegen nicht angenommen, weil die Antragsstellerin erst ca. zwei Wochen nach einem richterlichen Hinweis reagierte. Das LG sah darin eine unnötige Verzögerung, wodurch die Eilbedürftigkeit entfallen sei.

Auch dem widersprach das OLG. Im vorliegenden Fall sei die Sachlage nämlich vielmehr so gewesen, dass das Gericht einen ersten Hinweis am 8. August 2008 erteilte, worauf die Antragsstellerin zeitnah am 11. August erklärte, dass sie an ihrem Antrag festhalte.

Erst auf einen zweiten Hinweis, in dem das Gericht wieder auf seine Bedenken zur Zulässigkeit hinwies, lies sich die Antragsstellerin rund zwei Wochen Zeit zu antworten. Da diese jedoch bereits nach dem ersten Hinweis unmissverständlich klar gemacht hatte, dass Sie den Anspruch weiter durchsetzen will, ist ihr die zweite Verzögerung nicht mehr zuzurechnen.

Die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit war demnach noch gegeben, so das Gericht.

Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich

Gegen die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches spricht auch nicht, dass die Antragsstellerin ihren Anspruch in Form einer Gegenabmahnung geltend gemacht hat, weil sie vorher durch die Antragsgegnerin abgemahnt wurde. Nur der Umstand, dass jemand eine Gegenabmahnung ausspricht, lässt noch nicht den Schluss zu, dass dieser aus sachfremden Gründen und damit rechtsmissbräuchlich handelt.

“Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.”

OLG Frankfurt folgt der Rechtssprechung des OLG Bremen

Bereits das OLG Bremen (Beschluss v. 08.08.2008, Az: 2 U 69/08) hatte in der Frage zur Zulässigkeit von Gegenabmahnungen ähnlich entschieden und diese nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Damit widerspricht erneut ein Oberlandesgericht der unsinnigen Rechtssprechung des LG München I, welches eine Gegenabmahnung als rechtsmissbräuchlich einstufte.

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