gegenstandswertDass sich die Höhe des Streitwertes bei Verfahren gegen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen stark von Gericht zu Gericht unterscheidet, hat sich im Laufe der letzten Jahren deutlich gezeigt. Das  LG Leipzig hat den Streitwert für einen Fehler auf 4.000 gesetzt. Damit befindet sich das LG Leipzig in der Mitte auf der „Großzügigkeitsskala“ der deutschen Gerichte.

Wie begründet dies das Gericht?

Im vom LG Leipzig mit Urteil vom 23.05.2008, Az: 05 O 280/08 entschiedenen Fall stritten zwei eBay-Händler von Elektrotechnik über die Höhe des Streitwerts bei Verwendung einer fehlerhaften Rückgabebelehrung. Die Beklagte hat beim Angebot eines Solar-Boden-Einbaustrahlers im Rahmen der Belehrung über das Rückgaberecht ausgeführt, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung beginne.

Das LG Leipzig hat den Streitwert auf 4.000 Euro festgesetzt.

Unterlassungserklärung unerheblich

Hierbei sei zunächst unbeachtlich, dass die Beklagte die Unterlassungserklärung in etwas anderer Form als vom Kläger begehrt abgegeben hat. Hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens sei auf die Verletzungshandlung abzustellen, die die rechtsanwaltliche Tätigkeit verursacht hat.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für diese Tätigkeit sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen.

“Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.“

Streitwerte nicht einheitlich

Somit befindet sich das LG Leipzig in der Mitte auf der „Großzügigkeitsskala“ der deutschen Gerichte. Während das LG Berlin den Streitwert für Verstöße gegen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf 5.000 € und das OLG Stuttgart auf 2.500, das OLG Naumburg auf 2.000 festsetzten, bemisst der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf den Streitwert in solchen Fällen noch geringer, nämlich auf “bis zu 900 €“. Demgegenüber haben neulich das OLG Schleswig eine falsche Widerrufsbelehrung mit 10.000 €, das OLG Stuttgart sogar mit 15.000 € bewertet. (mr)

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