rote-karteTeil 4 unserer kleinen Reihe zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen beschäftigt sich mit einem Urteil aus Paderborn. In diesem fanden die Richter sehr deutliche Worte, um ihren Unmut gegen Abmahner, die den Wettbewerbsschutz aus den Augen verloren haben, zu beschreiben.

Lesen Sie hier mehr zum Anfang vom Ende der e-tail GmbH.

In dem vom LG Paderborn entschiedenen Fall (Urteil v. 03.04.2007, Az: 7 O 20/07) ging es um den mittlerweile insolventen Massenabmahner e-tail.

Der Ausgangsfall

Nach der Rechtssprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg, die urteilten, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betrage, verbündeten sich viele Händler mit Anwälten und durchforsteten eBay geradezu nach Händlern, die lediglich über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen informierten. Auch die e-tail GmbH mahnte zahlreiche Händler wegen dieses Fehlers ab.

Aber das reichte der Antragsstellerin nicht. Das Gericht erfuhr über einen Medienbericht, dass diese vielmehr auch noch dazu übergegangen war, Händler aus gleichen Gründen bei amazon abzumahnen.

Abmahner kam selbst durcheinander

Den Richtern aus Paderborn waren insgesamt drei Verfahren bekannt, die von der e-tail GmbH parallel geführt worden waren. Schon bei diesen drei Verfahren kam die Antragsstellerin gehörig durcheinander. So stellte das Gericht fest:

“Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klageerwiderung der Rechtsanwälte … vom 22. März 2007 dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg.”

Mehrere Kanzleien beauftragt

Zwar blieb dem Gericht naturgemäß ein Gesamtüberblick über die Abmahntätigkeit verwehrt, allerdings war dem Gericht bekannt, dass insgesamt drei Anwaltskanzleien für die Antragsstellerin im Abmahnwesen tätig waren.

Deutliche Einschätzung des Abmahners

Das Gericht kam auch mit deutlichen Worten zu verstehen, was es von dieser Art Massenabmahner hält:

“Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.”

Gesamtschau spricht für Rechtsmissbrauch

Die beantragte einstweilige Verfügung erließ das Gericht nach der Gesamtschau der Umstände nicht, da es die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs für rechtsmissbräuchlich hielt.

“Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin oder des OLG Hamburg anpasst.”

BUG AG und e-tail GmbH vom Markt verschwunden

Nachdem eine Reihe weiterer Urteile der e-tail GmbH und deren Mutterunternehmen, der BUG AG, die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bestätigte (LG Hamburg, LG Braunschweig, KG Berlin, OLG Hamm, LG Hildesheim), meldeten beide Unternehmen zwischenzeitlich Insolvenz an. Ob ein Zusammenhang zwischen den fehlenden Einnahmen aus dem Abmahngeschäft und der Insolvenz liegen, ist nicht bekannt. (mr)

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