rote-karteDas Mittel der Abmahnung wird immer wieder dazu missbraucht, sich selbst oder seinem Anwalt ein lukratives Nebeneinkommen zu verschaffen. Teilweise übersteigen Einnahmen aus Abmahnungen sogar den monatlichen Umsatz bei Weitem. Welcher Umfang einer Abmahntätigkeit aber für Rechtsmissbrauch spricht, ist unter den Gerichten umstritten.

Lesen Sie mehr über die Grenze, die das LG Stade nun zog.

In einem vom LG Stade mit Urteil v. 23.04.2009 (Az.: 8 O 46/09) entschiedenen Fall wurde ein Händler wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt.

Einstweilige Verfügung erlassen

Das Landgericht erließ zunächst ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung. Dies ist ein durchaus gängiger Vorgang, da bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten oftmals Eile geboten ist und eine mündliche Verhandlung viel Zeit kosten würde.

Beklagter legte Widerspruch ein

Gegen die erlassene Verfügung legte der Beklagte jedoch Widerspruch ein. Dies hatte zur Folge, dass sich das LG den Fall noch einmal genauer anschauen musste. Der Beklagte brachte vor, dass

1. die Abmahnung rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde,

2. keine Dringlichkeit bestehe und

3. die verwendete Widerrufsbelehrung in Ordnung war.

Gericht denkt über Rechtsmissbrauch nach

In seinem Urteil setzt sich das Landgericht lediglich mit dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit auseinander. Dies ist auch ausreichend, denn wird diese bejaht, hat der Abmahner keinen Anspruch auf Unterlassung.

Außerdem betont das Gericht, dass das Vorliegen des Rechtsmissbrauches von Amts wegen zu entscheiden ist. Dies wurde auch schon so vom LG Bonn (Urteil v. 03.01.2008 – Az. 12 O 157/07) entschieden, welches damit einem Abmahner die Grenze zeigte.

Grundsätzlich hohe Anzahl von Abmahnungen unbedenklich

Das Gericht betonte zunächst, dass man dem Missbrauchsvorwurf nicht zu schnell zustimmen darf. Vielmehr sei in dieser Frage Zurückhaltung geboten, wenn es um Abmahnungen geht, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen betreffen.

“Grundsätzlich ist zwar bei Abmahnungen von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Denn der Wettbewerber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterbleiben. Mit den Abmahnungen und eventuellen Klagen geht er ein gewisses Kostenrisiko ein, schon deshalb, weil er selbst bei Obsiegen auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der Gegner zahlungsunfähig ist.”

Streitwert nicht zu hoch angesetzt

Weiter entschied das Gericht, dass der angesetzte Streitwert von 10.000 Euro auch nicht zu hoch war, sondern durchaus den im Wettbewerbsrecht üblichen Sätzen entspricht. Auch daraus lasse sich also kein Missbrauchsindiz entnehmen.

Verhältnismäßigkeit zur wirtschaftlichen Tätigkeit

Dennoch bejahte das Gericht den Rechtsmissbrauch. Es sah das beherrschende Motiv der Klägerin nicht im Schutze des Wettbewerbs, weil sie für ihre Verhältnisse zu viele Abmahnungen aussprach.

Innerhalb von 5 Jahren sprach die Klägerin, wie sie auch selbst zugab, 164 Abmahnungen aus. Dies ergibt durchschnittlich ca. eine Abmahnung aller 2 Wochen. Die Abmahnerin hatte jedoch nur einen durchschnittlichen Jahresumsatz von ca. 200.000 Euro, also im unteren 6-stelligen Bereich.

“Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten führt vorliegen zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen. Der Umfang ihrer Abmahnaktionen steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem eigenen betrieblichen Nutzen.”

Abenteuerliche Begründung

Die Abmahnerin hatte ihre umfangreiche Abmahntätigkeit damit begründet, dass sie selbst vor einiger Zeit Opfer “einer Gruppe von als kriminell zu bezeichnenden Mitbewerbern” geworden sei.

Die Begründung reichte dem Gericht jedoch nicht aus:

“Das angegebene Motiv, früher selbst mit Abmahnungen überzogen worden zu sein, ist nicht geeignet, die extensiven eigenen Abmahnungen plausibel zu machen.”

Vorrangiges Ziel: Gebühren einnehmen

Durch die dauerhafte Durchforstung des Internets nach Wettbewerbsverstößen verfolgte die Klägerin nicht mehr das Ziel, den Wettbewerb zu schützen, sondern wollte Mitbewerber lediglich mit Gebühren überziehen, die dann dem Anwalt der Klägerin zu Gute kamen.

“Die Verfügungsklägerin überprüft fortlaufend das Internet; ihr Verhalten dient jedenfalls ganz vorwiegend dazu, ihrem Anwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen.”

Durch diese Umstände gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde. Die anfangs noch erlassene einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.

Fazit:

Mit dem LG Stade zeigt ein weiteres Gericht Sensibilität für den Rechtsmissbrauch. Wurden früher Anträge auf einstweilige Verfügung mehr oder weniger “durchgewinkt”, wird heute genauer hingeschaut, was genau den Abmahner zu seinem Verhalten bewegt haben könnte. Dies ist ein wirksamer Weg, um das Abmahn-Unwesen einzudämmen. (mr)

Hinweis:

Das OLG Celle hat diese Entscheidung mit Urteil v. 30.07.2009, Az: 13 O 77/09 aufgehoben.

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