Nachdem der BGH bereits im Jahr 2003 klar gestellt hatte, dass vom Kunden konfigurierte PCs nicht ohne Weiteres vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden dürfen, halten sich immer mehr Gerichte an diese Vorgaben. Nach dem AG Schönebeck, hat auch das AG Hoyerswerda mit Urteil v. 22.11.2007, 1 C 356/07 bestätigt, dass in einem solchen Fall auch eine entsiegelte, zum Betrieb des PC erforderliche Software einem Widerruf nicht entgegenstehe.Im Fall des AG Hoyerswerda ging es um Folgendes:

„Der Kläger bestellte bei der Beklagten … einen Computer, wobei er das Angebot der Beklagten annahm, an zwei Komponenten Änderungen/Ergänzungen vorzunehmen. So wünschte der Kläger den Einbau eines Kartenlesegerätes und eines bestimmten Prozessors. Darüber hinaus bestellte der Kläger bei der Beklagten auch Software. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte den Rechner mit den gewünschten Komponenten zusammenbaut und die Software installiert.“

Zusammenstellung aus Standardkomponenten

Ähnlich wie das AG Schönebeck hat hier auch das AG Hoyerswerda deutlich gemacht, dass es sich bei der vom Kläger bestellten Ware nicht um speziell für den Kläger zugeschnittene Ware i.S. von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB handelt.

„Die von dem Kläger zusätzlich oder abweichend von diesem Grundsystem gewünschte Ausführung hatte die Beklagte allerdings grundsätzlich in ihrem Angebot. Es handelt sich dabei auch nicht um Spezialanfertigungen, sondern um übliche Computerbauteile bzw. Standardkomponenten.“

Fehlender Hinweis zum Widerrufsausschluss

Ferner hat das Gericht entschieden, dass der Verbraucher in dieser Konstellation davon ausgehen durfte, dass ihm auch sein gesetzliches Widerrufsrecht verbleibt.

„Es hätte dem Beklagten freigestanden, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache – wegen der Änderung der Komponenten und/oder deren Zusammenbau – derart weit von dem ursprünglichen Standardangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die ergänzende Belehrung des Klägers war hierfür nicht ausreichend.“

Auf Ausschlusstatbestände richtig hinweisen

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass, wenn der Unternehmer auf derartige Abweichung hinweist, eine solche in der Tat aber nicht vorliegt, eine Irrführung des Verbrauchers zu bejahen wäre (vgl. hierzu OLG München (Urteil v. 31.01.2008, 29 U 4448/07) zum unzulässigen Hinweis auf Ausschluss des Widerrufsrechts bei Auktionen im Rahmen einer eBay-Versteigerung)

Software muss vom Verbraucher entsiegelt werden

Auch in diesem Fall, wie im Fall des AG Schönebeck erwies sich die entsiegelte Software als kein Hindernis für den Widerruf. Hier hatte der Verbraucher die Software zusammen mit dem Computer erhalten und diese dann selbst installiert. Das Gericht hat insofern die Schutzfunktion des Ausnahmetatbestands von § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB verdeutlicht und entschieden, dass der Händler deshalb nicht schutzbedürftig ist, weil hier die Software dazu dient, die ebenfalls erworbenen Hardwarekomponenten zur Funktion gelangen zu lassen.

Was, wenn der Händler die Software installiert?

Im Fall von AG Hoyerswerda hat hingegen der Händler die Software für den Kunden installiert. Genau darauf stellte das Gericht ab:

„Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten stellt diese keine unter § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB fallende Entsiegelung dar, weil sie nicht durch den Kläger (als Verbraucher) erfolgte. Dabei ist die Beklagte auch nicht – quasi als dessen Gehilfe – an die Stelle des Klägers bei der Entsiegelung der Software getreten. Vielmehr war die Entsiegelung der Software notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklagte dem Kläger den Rechner mit aufgespielter Software liefert. Dies ist jedoch kein Fall des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Ausschlusstatbestand greift entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nur ein, wenn die Software auf einem versiegelten Datenträger geliefert wurde und der Verbraucher sie entsiegelt hat …“

Fazit

Man kann nicht pauschal sagen, ob ein vom Kunden selbst zusammengestellter PC vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder nicht. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, die anhand des Grundsatzurteils des BGH zu beantworten ist. Fest steht aber: Will sich der Händler auf einen der Ausschlusstatbestände berufen, muss er vor Vertragsschluss auch über die einschlägigen Ausnahmen informieren. (mr)

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

Bildnachweis: Michal Kalasek/shutterstock.com

Mehr zum Thema Ausschluss des Widerrufsrechts:

image_pdfPDFimage_printDrucken