Durch das Anbieten verschiedener Zahlungsarten wie Kreditkarte und PayPal entstehen den Shopbetreibern regelmäßig Kosten, die vor allem aus Gründen der Kundenorientierung nicht an die Kunden weitergegeben werden. Aus rechtlicher Sicht sind Aufschläge für Zahlungsarten aber in engen Grenzen möglich.

Lesen Sie worauf es bei der Erhebung von Aufschlägen ankommt.

Aufschläge können für Shopbetreiber ein Mittel darstellen, um die bei der Zahlungsabwicklung entstandenen Kosten an die Kunden weiterzureichen oder auf günstigere Zahlungsarten aufmerksam zu machen. Dabei sind jedoch besonders die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.

Aufschläge sind immer anzugeben

Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind gegenüber Endverbrauchern stets Endpreise anzugeben. Zusätzlich muss im Online-Handel nach § 1 Abs. 2 PAngV angegeben werden, ob weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen.

Werden demnach Gebühren oder Aufschläge für Zahlungsarten erhoben, müssen diese bereits auf einer allgemeinen Informationsseite angegeben werden. Zusätzlich sind die Angaben im Bestellprozess und in der Bestellbestätigung aufzuführen.

Bereits im November 2007 entschied das LG Hamburg, dass ein Onlinehändler seine Kunden ausdrücklich auf das Bestehen und die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Internetzahlungssystems hinweisen muss. Insbesondere sei die Einbeziehung der Gebühren in die Versandkosten nicht erlaubt.

Gebühren für Kreditkartenzahlung

In der Vergangenheit untersagten Kreditkartenanbieter Aufpreise für die Zahlung per Kreditkarte zu verlangen. Diese Regelungen wurden bereits im Jahr 2005 aufgegeben, sodass die meisten Kartenanbieter Ihren Händlern freistellen, ob sie einen Preisaufschlag verlangen wollen. Weiterhin wird aber gefordert, dass die Kunden vor der Bezahlung auf das Bestehen dieser Gebühren hingewiesen werden und die Aufschläge nicht höher sein dürfen, als die Gebühren, die der Händler an den Kartenanbieter abführen muss.

Nach einem Urteil des KG Berlin vom 30. April 2009 dürfen im Internet aber nur dann Kreditkartengebühren verlangt werden, wenn als Alternative ein etabliertes kostenfreies Zahlungsverfahren angeboten wird. Die Beschränkung der kostenfreien Buchung auf eine hierzulande nur selten benutzte Karte (hier Visa-Elektron-Karte), die jedoch ihrerseits nur gegen eine Jahresgebühr in Höhe von 40 bis 100 EUR erhältlich ist, reicht nach Auffassung des Kammergerichts dabei nicht aus.

Achtung bei E-Payment Anbietern

Längst nicht jede Erhebung von Aufschlägen für Zahlungsarten ist möglich. Speziell Payment-Anbieter untersagen Ihren Kunden die Umwälzung der entstandenen Gebühren. Wer beispielsweise PayPal für die Zahlungsabwicklung anbietet, muss daher unbedingt die Nutzungsbedingungen beachten. So heißt es in Nummer 4.6:

„Keine Zuschläge. Es ist ihnen nicht gestattet, Zuschläge oder Gebühren für PayPal-Zahlungen oder die Akzeptanz von PayPal als Zahlungsverfahren zu erheben.“

Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen behält sich PayPal insbesondere vor, den Zugriff auf das PayPal-Konto oder die Leistungen zu sperren bzw. vorübergehend einzuschränken.

eBay untersagt Erhebung von zusätzlichen Kosten

Shopbetreiber, die Produkte auf eBay vertreiben, haben sich zur Einhaltung der eBay-AGB verpflichtet. Nach dem Grundsatz zur Gebührenabwälzung und Gebührenerhebung ist nicht nur die Abwälzung der entstandenen PayPal-Gebühren, sondern jeglicher zusätzlicher Kosten für entsprechende Zahlungsarten untersagt.

„Es ist verboten, zusätzlich zum Kaufpreis des Artikels und den Versandkosten weitere Gebühren und Provisionen von Käufern einzufordern. Dies gilt insbesondere für eBay- als auch für PayPal-Gebühren.“

In einer nicht abschließenden Liste stellt eBay klar, welche „weiteren Gebühren“ unter dieses Verbot fallen:

“Umlage von Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschlägen auf den Käufer.”

“Umlegung von Aufschlägen, zusätzlichen Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode.”

Bei Verstoß gegen die eBay Grundsätze müssen Shopbetreiber mit Sanktionen rechnen. Diese reichen von einer Verwarnung, über die Aberkennung des PowerSeller-Status, bis hin zur endgültigen Sperrung des Accounts.

Fazit:

Wer Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erheben möchte, muss auf das Bestehen und die Höhe dieser Kosten ausdrücklich im Shop hinweisen. Bei externen Payment-Anbietern und Kreditkartenunternehmen sind zuerst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Nicht selten wird eine Umwälzung der Gebühren auf den Kunden untersagt. (bk)

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