monitorIm Sommer dieses Jahres machte Otto wegen einer Panne Schlagzeilen: MacBooks im Wert von ca. 1.700 Euro wurden für 50 Euro im Shop angeboten. Auch der Mitbewerber Quelle hatte im letzten Jahr mit einer solchen Panne Probleme. Ein Urteil des OLG Nürnberg stärkt nun aber die Rechte der Händler.

Lesen Sie hier mehr über ein händlerfreundliches Urteil.

Vor dem OLG Nürnberg (Beschluss v. 23.07.2009, Az: 14 U 622/09) klagte ein Käufer auf Lieferung und Übereignung von 18 Flachbildschirmen, die er im Online-Shop der Beklagten bestellte. Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage mit der Begründung ab, es sei kein Vertrag zustande gekommen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Kein Angebot im rechtlichen Sinne

Zunächst stellt das OLG Nürnberg mit ausführlicher Begründung fest, dass die Einstellung von Waren ins Internet nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu sehen ist, sondern vielmehr als “invitatio ad offerendum”, also als “Einladung zur Abgabe eines Angebotes.”

“Da das “Internetangebot” der Beklagten somit nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB in Betracht kommt, stellen erst die Bestellungen des Klägers vom 25.09.2007 um ca. 19:02 Uhr und um ca. 19:16 Uhr Angebote gemäß § 145 BGB zum Erwerb von insgesamt 18 Flachbildschirmen dar.”

Beklagte hat die Verträge nicht angenommen

Das Gericht stellte dann fest, dass die versandten Bestellbestätigungen keine Annahmeerklärungen waren, da sie keine Informationen enthielten, die über die Vorschriften des § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB hinaus gingen.

“Wir werden Ihren Auftrag bearbeiten”

In der E-Mail wurde folgender Wortlaut verwendet:

“…vielen Dank für Ihre Bestellung bei …
Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer Bestellung. Wir werden möglichst umgehend Ihren Auftrag bearbeiten.”

Der Senat verkennt nicht, dass es zu den sprachlichen Regelungen in solchen E-Mails und deren Folgen sehr unterschiedliche Rechtsprechung gibt. Teilweise wird das Wort “Auftrag” bzw. die Zusage zur Bearbeitung des Auftrages als Annahme verstanden, teilweise aber nicht. Das Gericht beschäftigt sich sehr ausführlich mit den unterschiedlichen Ansichten.

Das OLG Nürnberg schließt sich im Ergebnis der Meinung an, dass diese Formulierung noch keine Annahme der Bestellung bedeutet.

Wirksame Anfechtung?

Danach beschäftigt sich das Gericht noch, ob die Beklagte vielleicht wirksam angefochten hätte, wenn man unterstellen würde, dass ein Vertrag vielleicht doch zustande gekommen wäre.

Dabei sagt das Gericht zunächst, dass eine Rechtsausübung, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sprechen, unzulässig sei.

Zu geringer Preis?

Der eigentliche Wert der Flachbildschirme war 1.999 Euro, der eingestellte Kaufpreis aber 199,99 Euro. Dass dies ein falscher Preis ist, hätte der Kläger erkennen müssen. Außerdem meinte das Gericht, dass sich der Kläger dieses Umstandes sehr wohl bewusst war, schließlich bestellte er gleich 18 Stück. Die Begründung, dass er diese für Familienmitglieder bestellte, hielt das Gericht für lebensfremd.

Dieses Verhalten widerspreche dem Anstandgefühl aller billig und gerecht denkenden, sodass es einer Anfechtung seitens der Beklagten nicht bedurfte. Die Beklagte müsse sich daher – einen Vertragsschluss unterstellt – nicht am Vertrag festhalten lassen, da dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde. (mr)

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