bghEs ist ärgerlich: Der Verbraucher zahlt via Bankeinzug und lässt die Zahlung dann zurückbuchen. Dafür entstehen beim Händler sowohl Kosten gegenüber der Bank als auch interner Aufwand. Viele AGB beinhalten daher Klauseln, mit denen dieser Aufwand vergütet werden soll. Der BGH äußerte sich nun zur Zulässigkeit einer AGB-Klausel, mit welcher eine Pauschale von 50 Euro für eine Rücklastschrift verlangt werden konnte.

Lesen Sie hier mehr über das Urteil des BGH.

Die beklagte GERMANWINGS GmbH verwendete folgende AGB-Klauseln:

“4.5.2Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto.
4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass […]
(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. […]
4.6.2Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, […] (e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.”

In der “Entgeltordnung” heißt es:
“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung”

Diese Klausel wurden von einer Verbraucherzentrale abgemahnt.

Durch die Instanzen

Sowohl das LG Dortmund als auch das OLG Hamm gaben der klagenden Verbraucherzentrale Recht und sahen diese Klausel als rechtswidrig an.

BGH bestätigt OLG Hamm

Dies sah auch der BGH (Urteil v. 17.09.2009, At: Xa ZR 40/08) so, wie aus einer Pressemitteilung v. 18. September 2009 hervorgeht. Darin heißt es, dass eine solche Pauschale unwirksam sei, da

“sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang.”

Und weiter heißt es dort:

“Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine “Watchlist” setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen.”

Änderungsbedarf bei Germanwings?

Eigentlich sollte man annehmen, dass ein Unternehmen auf ein Urteil des obersten deutschen Zivilgerichtes schnell reagiert. Nicht so Germanwings. Das Urteil fällte der BGH bereits am 17.09.2009, heute (05.10.2009) sind die als rechtswidrig eingestuften Klauseln noch immer in den AGB enthalten.

Die Verbraucherzentrale NRW berichtet gar, dass Germanwings keine Änderungen vornehmen will. Gerne können Sie uns über unser Kommentarfeld darüber informieren, falls diese Klausel Ihnen gegenüber verwendet worden ist.

Fazit

Änderungsbedarf besteht nun aber nicht nur bei der Fluggesellschaft. Viele AGB enthalten entsprechende Klauseln. Wollen Sie Abmahnungen entgehen, sollten Sie auf derartig hohe Schadenspauschalen verzichten und nur Pauschalen in angemessener Höhe in AGB vereinbaren. Dabei muss dem Verbraucher aber auch immer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt werden, dass gar kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

Den Fall Germanwings werden wir weiter für Sie beobachten und über die weitere Entwicklung berichten. (mr)

Hier die Pressemitteilung des BGH im Volltext.

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