Wann haben Sie zum letzten Mal Ihre AGB überprüfen lassen, ob diese noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen? Haben Sie umfangreiche Regelungen zur Gewährleistung innerhalb Ihrer AGB? Wenn Sie eine der folgenden Klauseln in Ihren AGB verwenden, sollten Sie schnell zum Anwalt gehen und sich beraten lassen.

Schon öfter haben wir unseren Appell an alle Shopbetreiber gerichtet, AGB nicht selbst zu schreiben, sondern nur mit Hilfe anwaltlicher Beratung. Diese mag zwar am Anfang auch Geld kosten, aber auf diese zu verzichten, heißt “Sparen am falschen Ende”. Abmahnungen wegen fehlerhafter Klauseln lassen meist nicht lange auf sich warten, wie auch eine Händlerin aus Brüggen erfahren durfte.

Sie wurde gleich wegen 19 vermeintlich falscher AGB-Klauseln abgemahnt. Das Gericht sah immerhin noch in 11 Formulierungen Gesetzesverstöße.

5 Mal unzulässige Einschränkung der Gewährleistung

5 dieser 11 unzulässigen Klauseln betrafen das Gewährleistungsrecht des Kunden. Die verwendeten Formulierungen schränkten dieses Recht in unzulässiger Art und Weise ein. Das LG Arnsberg (Urteil v. 18.11.2008, Az: I-1 O 397/08) verurteilte die Händlerin daher zur Unterlassung.

Ausschlussfrist: Eine Woche

In der ersten Klausel wollte die Beklagte die Gewährleistung ausschließen, wenn der Kunde Mängel nicht innerhalb von einer Woche in Textform mitteilen würde. Das Gericht sah hierin einen Gesetzesverstoß.

“Hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel sind gemäß § 309 Nr. 8 b) ee) BGB solche Klauseln ohne weiteres unwirksam, die eine kürzere Rügefrist als die gesetzlichen Verjährungsfristen setzen. In Bezug auf offensichtliche Mängel halten jedenfalls solche Klauseln der gemäß § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle nicht stand, die dem Käufer nur eine tatsächliche Prüfungs- und Überlegungsfrist von weniger als einer Woche einräumen.”

Da die Klausel dem Kunden eine Mitteilung “binnen Wochenfrist” auferlegte, hatte der Käufer eine kürzere Frist, da er noch sicher gehen musste, dass die entsprechende Rüge auch innerhalb der Frist bei der Händlerin eingehe.

Nacherfüllung: Voraussetzung ist Originalverpackung

Gemäß der nächsten Klausel lag die Wahl zur Reparatur oder Neulieferung bei der Beklagten Händlerin. Außerdem stellte sie die Voraussetzung auf, dass für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte, das Produkt in der Originalverpackung zurückgeschickt werden müsse. Dazu äußerte sich das Gericht denkbar knapp:

“Die Klausel verstößt gegen §§ 475, 437 Nr. 2, 439 BGB, da sie die Gewährleistungsrechte des Käufers zu dessen Nachteil einschränkt. Insbesondere können die Mängelrechte des Käufers nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware in der Originalverpackung zurückgesendet wird.”

Weitere Einschränkung

Das Gericht sah auch die folgende Klausel als unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrecht an:

“Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.”

Ausschluss der Transportgefahr

Im Verbrauchsgüterkauf gilt im Fernabsatz, dass der Verkäufer die Transportgefahr trägt. Dieser Gefahr wollte die Beklagte mit folgender Klausel entgehen:

“Unsere Gewährleistung- und/oder Garantiepflicht ist generell ausgeschlossen bei Transportschäden, generell bei Rücksendungen, die nicht komplett oder nicht in Originalverpackung erfolgen.”

Es verwundert nicht, dass das Gericht diese Klausel als unzulässig angesehen hat, da der Gesetzeswortlaut hier eindeutig ist.

Mängelanzeige: “unverzüglich”

Des Weiteren wollte die Beklagte, dass der Käufer beim Auftritt von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist diese “unverzüglich” in Textform anzeigt.

“Die Verpflichtung des Käufers zur unverzüglichen Anzeige von Mängeln verstößt gegen §§ 309 Nr. 8 b) ee) BGB. Die Klausel differenziert nicht zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln.”

AGB überarbeiten

Wenn Ihnen eine dieser Klauseln auch nur entfernt aus Ihren eigenen AGB bekannt vorkommt, sollten Sie sich anwaltlichen Rat suchen. Gerade im Bereich der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern muss man äußerste Vorsicht walten lassen, will man diese in den AGB regeln, denn von den gesetzlichen Vorschriften darf man in diesem Bereich ohnehin nur selten abweichen.

Übrigens: Es ist unerheblich, ob diese Formulierungen unter der Überschrift “AGB” oder etwas anderem stehen. Diese Klauseln haben immer AGB-Charakter und sind daher auch immer unzulässig. (mr)

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

Lesen Sie hier mehr zum Thema:

image_pdfPDFimage_printDrucken