rote-karteViele abgemahnte Händler stellen sich die Frage, ob die Abmahnung nicht vielleicht rechtsmissbräuchlich sei. In den letzten Monaten wurden die Gerichte sensibler in dieser Frage und wiesen entsprechende Anträge auf einstweilige Verfügungen zurück. Was für die Annahme des Rechtsmissbrauches spricht, führte nun auch das OLG Brandenburg aus.

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Ein in Stuttgart ansässiger Händler mahnte mittels Anwalt aus Dresden einen Händler aus Köln ab. Als dieser sich weigerte, die begehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der Verfügungskläger aber nicht etwa in Köln, Stuttgart oder Dresden eine einstweilige Verfügung, sondern in Cottbus.

Lag ein Wettbewerbsverhältnis vor?

Die erste Kuriosität des Falles war das Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien. Der Verfügungskläger vertrieb ausschließlich Konsolenzubehör und Rechnersysteme von historischem Wert, der Beklagte dagegen Handyzubehör. Am 28.04.2009 setzt das Landgericht Cottbus Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Der Kläger wollte das Wettbewerbsverhältnis dann mit einem Angebot von Handyzubehör nachweisen, welches er am 27.04.2009 online gestellt hat.

Entscheidung über die Kosten

Nachdem der Beklagte dann doch die Unterlassungserklärung abgegeben hatte und beide Parteien das Verfügungsverfahren für erledigt erklärten, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das LG Cottbus legte diese dem Verfügungskläger auf, schließlich hätte er schon viel früher das Wettbewerbsverhältnis nachweisen können.

OLG Brandburg entscheidet

Gegen diese Entscheidung legte der Verfügungskläger sofortige Beschwerde ein, sodass das OLG Brandburg (Beschluss v. 29.06.2009, Az: 6 W 100/09) abschließend zu entscheiden hatte.

Das Gericht bestätigt die Entscheidung, dass der Kläger die Kosten zu tragen hätte. Allerdings aus teilweise anderen Gründen.

Rechtsmissbrauch

Die OLG-Richter entschieden, dass der Kläger die Kosten schon deswegen tragen müsse, weil sein gerichtliches Vorgehen ohne Erfolg geblieben wäre, denn der Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgte rechtsmissbräuchlich.

Wahl des Gerichtsortes

Durch die Einreichung des Antrages in Cottbus, so das Gericht, wollte der Kläger derart hohe Verteidigungskosten generieren, dass der Gegner von einer Rechtsverteidigung ganz absieht.

Falscher Antragssteller

Außerdem war auch dem OLG suspekt, dass der Antragssteller seine Aktivlegitimation mit einem Angebot darlegen wollte, welches erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingestellt worden war. Noch kurioser war allerdings, dass gar nicht der Antragssteller selbst, sondern eine S. Limited nach den Angaben auf der mich-Seite, auf der Internetseite wirbt.

Massenabmahner

Der Verfügungskläger wurde wohl in mehreren Blogs und Gegnerlisten als Massenabmahner genannt. Darauf kam es aber den Gericht unter den vorliegenden Umständen nicht mehr an.

Abmahner muss zahlen

Somit legte das Gericht dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens auf.

Der weit entfernte Gerichtsort dürfte sich dann gerächt haben, da auch evtl. angefallene Reisekosten des gegnerischen Anwalts zu diesen Kosten zählen, die der Verfügungskläger dann zahlen musste. (mr)

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