PaketeFür den Shopbetreiber kann es mitunter sehr, sehr schwierig sein, genaue Lieferzeiten anzugeben. Kann der Kunde die Lieferzeiten nicht genau bestimmen, ist dies unzulässig und wettbewerbswidrig. Mit der Klausel, die Lieferzeit betrage “in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unterlag ein Händler jetzt vor dem OLG Bremen.

Lesen Sie hier mehr zu Lieferzeiten im Online-Shop

Das OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Klausel zur Lieferfrist den gesetzlichen Ansprüchen Genüge tut.

Lieferzeit: “in der Regel”

Vor dem LG Bremen bekam der abgemahnte Händler noch Recht. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger aber Beschwerde beim OLG ein.

“Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, weil die beanstandete Klausel wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB unzulässig ist.”

Das Gericht begründet dies damit, dass zum einen keine Endfrist angegeben ist und sich der Verbraucher daher nicht darüber im Klaren wird, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss, bis er z.B. vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne.

“Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt.”

Fehlende Konkretisierung

Genau wegen der fehlenden Höchstfrist, ist dem Verbraucher daher nicht klar, welche Lieferfrist ihm denn nun seitens des Händlers angedient werden soll.

Circa-Lieferzeiten

Außerdem grenzt das Gericht die Angabe “in der Regel-Lieferzeiten” von den sog. “ca-Lieferzeiten” ab, welche es ausdrücklich als zulässig erachtet. Bereits am 18.05.2009 (Az: 2 U 42/09) entschied der Senat, dass die Angabe von ca-Lieferzeiten nicht zu beanstanden sei.

Lesen Sie hier mehr zu Lieferzeiten und Versandkosten

image_pdfPDFimage_printDrucken