Bestellt ein Verbraucher Waren im Internet, bei denen eine Lieferzeit von 2 – 4 Tagen angegeben ist, erwartet er selbstverständlich auch die Lieferung innerhalb dieser Zeit und will nicht Wochen warten. Genauso will er im Anschluss an die Bestellung auch keine Mail erhalten, in der ihm mitgeteilt wird, dass eine Lieferung nicht möglich ist, die Bestellung daher storniert wird. Ein Händler, der so vorgeht, zieht sich aber nicht nur den Unmut seiner Kunden auf sich, sondern handelt auch wettbewerbswidrig und kann aufgrund dieses Verhaltens abgemahnt werden.

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Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 12.05.2009, Az: 312 O 74/09) stritten sich zwei Händler wegen wettbewerbswidriger Werbung. Der beklagte Händler bot Beamer-Ersatzteile in seinem Shop an und bewarb diese als lieferbar binnen 5 – 7 Tage in seinem Shop. In einer Preissuchmaschine machte er die Angabe, dass der Artikel binnen 2 – 4 Tagen lieferbar sei.

Lieferzeit auf 2 Monate verlängert

Am 22.12.2008 wurde eine Testbestellung dieses Beamerersatzteils getätigt. Der beklagte Händler bestätigte die Bestellung per E-Mail, in welcher erneut die Lieferzeit von 5 – 7 Tagen genannt wurde. Am 29.12.2008 teilte der Händler allerdings via E-Mail mit, dass die bestellte Lampe nicht mehr verfügbar sei und der voraussichtliche Liefertermin nunmehr Ende Februar liege. Die Mitteilung der Nichtverfügbarkeit kam also am letzten Tag der eigentlich angegebenen Lieferfrist.

LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung

Wegen dieses Vorgehens wurde der Händler abgemahnt und der Kläger erlangte am 11.02.2009 eine einstweilige Verfügung. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit dem Widerspruch. Er wehrt sich gegen die Verfügung, da die Lampe am 30.12.2008 schon wieder beim Lieferanten zur Verfügung stand und so die Bestellung innerhalb von 5 – 7 Tagen beim Verbraucher eingetroffen wäre. Allerdings habe Kunde nicht mehr reagiert, weswegen man die Bestellung storniert hatte. Es habe sich außerdem um nicht vorhersehbare Lieferschwierigkeiten gehandelt.

Verfügung wird bestätigt

Das LG Hamburg bestätigte die Verfügung allerdings und folgte der Argumentation des beklagten Händlers nicht. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung lagen vor.

“Die Antragsgegner haben u.a. in ihrem Online-Shop eine Beamer-Lampe als lieferbar beworben, obwohl diese Lampe zu diesem Zeitpunkt bei dem Lieferanten nicht vorrätig war und auch nicht innerhalb der ausgelobten Fristen hätte geliefert werden können.

Am 22.12.2008 verfügte die Antragsgegnerin bzw. ihr Zulieferer – zumindest vorübergehend – über keinerlei Lagerbestand. Gleichwohl haben die Antragsgegner – dies ist unstreitig – die streitgegenständliche Lampe an diesem Tag in Preissuchmaschinen binnen 2 bis 4 Tagen und in ihrem Online-Shop binnen 5 bis 7 Tagen als lieferbar beworben, obwohl die Antragsgegner selbst nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage waren, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Werbung die Lampe innerhalb der ausgelobten Frist zu liefern.”

Angemessene Bevorratung mit Ware

Dies ist eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. UWG. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zum UWG handelt unlauter, wer Ware bewirbt, welche er nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage bevorratet. Welche Nachfrage zu erwarten ist, muss an den Einzelheiten des Falles beurteilt werden. Dem Händler wird dabei ein Beurteilungsspielraum zugestanden.

Unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten

Der Vorwurf der Irreführung kann z.B. damit ausgeräumt werden, dass der Händler angemessen disponiert hat, es dann aber zu unvorhergesehenen Schwierigkeiten kommt, z.B. weil vom Händler nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten eintraten. Diese Schwierigkeiten muss der Händler aber darlegen.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Händler die Ware selbst vorrätig hat oder bei einem Dritten abrufen kann.

Tagesaktuelle Angaben im Internet

Das Gericht gesteht dem Unternehmer zwar bei einer Vielzahl von Artikeln vereinzelt Fehlleistungen zu, allerdings waren die Umstände im vorliegenden Fall doch andere.

“Bei der Werbung für einen Versand im Internet erwartet der Verbraucher in der Regel jedoch, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.  Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anders lautender Angaben mithin die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.”

Der Händler könnte z.B. mit Zusätzen auf den Produktseiten klarstellen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

Erwartungshaltung der Verbraucher

Das Gericht entschied zutreffend auch, dass ein Verbraucher erwartet, dass Ware innerhalb der angegebenen Lieferzeit auch geliefert werden kann. Außerdem entschied das Gericht, dass ein Verbraucher in einem Online-Shop davon ausgehe, dass die gemachten Angaben zu Lieferbarkeit und Lieferzeit tagesaktuell sind.

Lieferant hatte Waren nicht am Lager

Da der Lieferant des Händlers aber zwischen dem 21.12.2008 und dem 29.12.2008 die entsprechende Beamer-Lampe nicht am Lager hatte, handelte der Händler mit seiner Lieferzeitangabe irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Fazit

Als Shopbetreiber ist man nicht nur in der Pflicht, Lieferzeiten zu nennen, sondern auch, diese zu pflegen. Ist absehbar, dass ein Artikel nicht in der angegebenen Zeit geliefert werden kann, muss der Händler die Angabe auf der Produktseite sofort ändern. Teilt der Händler dem Verbraucher die Nichtverfügbarkeit erst nach der Bestellung mit und kann man dem Händler nachweisen, dass er bereits vorher Kenntnis davon hatte, ist dies eine Irreführung und somit wettbewerbswidrig. (mr)

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