Sind Artikel nicht sofort lieferbar, müssen entsprechend die Lieferzeiten angegeben werden. Aber wie macht man das richtig? Die verschiedenen Gerichte haben da unterschiedliche Vorstellungen. Von “in der Regel” über “ca.” bis “Lieferung in 24 Stunden” sind alle Angaben in OnlineShops vorhanden. Was müssen Sie bei der Angabe von Lieferzeiten beachten und welche Folgen haben Fehler?

Lesen Sie mehr über die Rechtsprechung zu Lieferzeiten.

Dass ein Kunde wissen will, wann er seine bestellte Ware erhält, ist selbstverständlich. Daraus leitet sich direkt ab, dass der Händler verpflichtet ist, Lieferzeiten an seinen Produkten zu nennen, es sei denn, diese sind sofort lieferbar. Diese Verpflichtung ist aber nicht nur selbstverständlich, sondern ergibt sich auch aus dem Gesetz. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV sind Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung zu nennen. Und dazu gehört auch die Lieferzeit.

Dass es eine Verpflichtung zur Angabe von Lieferzeiten gibt, hat der BGH (Urteil v. 07.04.2005, Az: I ZR 314/02) sehr deutlich entschieden:

“Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.”

Hinweis auf Nicht-Verfügbarkeit muss auf Produktseiten erscheinen

Das LG Koblenz (Urteil v. 07.02.2006, Az: 4 HK O 165/05) konkretisierte die Vorgaben des BGH. Kann der Unternehmer einmal nicht die tagesaktuelle Lieferung garantieren, muss er darauf direkt auf der Produktseite hinweisen, da der Verbraucher nur dort Hinweise zur Verfügbarkeit des entsprechenden Artikels erwarte. Ein Händler, der einen solchen Hinweis in AGB quasi “versteckt”, handelt wettbewerbswidrig.

Falscher Hinweis zu Lasten des Händlers ist nicht wettbewerbswidrig

Das LG München I (Beschluss v. 30.08.2006, Az: 21 O 13020/06) entschied, dass ein Händler nicht in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise den Verbraucher irreführt, wenn er einen Hinweis erteilt, dass die Ware derzeit nicht verfügbar ist, obwohl er tatsächlich liefern könne. Denn durch diesen Hinweis könnte der Händler allenfalls Nachteile erleiden.

Lieferfristen müssen einfach bestimmbar sein

Das KG Berlin (Beschluss v. 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie genau die Lieferfristen anzugeben sind. Konkret ging es um die Zulässigkeit folgender Klausel:

„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang“ und „Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H. ca. 4 – 6 Tage.“

Das war dem KG zu viel. Aus dieser Formulierung könne niemand klar erkennen, wann die Ware nun ankommen würde.

Angabe von voraussichtlichen Zirka-Lieferzeiten ist zulässig

Das LG Frankfurt a.M. entschied mit Urteil v. 03.07.2008 (2-31 O 128/07) dass folgende Klausel in AGB zulässig ist:

“Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.”

Dies gelte aber nur dann, wenn auch auf der Produktseite circa-Lieferzeiten genannt werden. Steht auf der Produktseite: “Die Lieferzeit beträgt 4 Tage”, darf man diese Angabe in AGB nicht wieder für unverbindlich erklären.

“Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang” ist zulässig

Das LG Hamburg entschied am 12.11.2008 (Az: 312 O 733/08), dass die Angabe “Die Lieferung erfolgt i.d.R. sofort nach Zahlungseingang” nicht deswegen unzulässig, weil die Lieferzeit damit in das Belieben des Händlers gestellt wird. Es sei vielmehr jedem Verbraucher klar, dass immer einmal etwas schief gehen könnte . Verwendet der Händler eine solche Klausel, muss er sofort liefern, und kann nur dann, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, eine Verzögerung unter Berufung auf die verwendete Klausel rechtfertigen.

Zirka-Lieferzeiten sind zulässig

Das OLG Bremen (Beschluss v. 18.05.2009, Az: 2 U 42/09) entschied, dass die Angabe von Lieferzeiten mit “ca. 1 Woche nach Zahlungseingang” wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da kein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB vorliegt. Viele Abmahnungen sind wegen dieser Angabe verschickt worden, in der irrigen Annahme, das KG Berlin (siehe oben) habe entschieden, dass ein Unternehmer keine ca.-Lieferzeiten nennen dürfe. Dieser Ansicht erteilte das OLG Bremen eine eindeutige Absage:

“Die von der Klägerin zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss v. 03.04.07, 5 W 73/07) steht dem nicht entgegen, weil das KG letztlich die Zulässigkeit einer solchen Klausel hat dahinstehen lassen.”

“Lieferung innerhalb 24 Stunden”

Das OLG Hamm (Urteil v. 04.06.2009; Az: 4 U 19/09) hatte die Frage zu beantworten, ob der Hinweis bei Google-AdWords zulässig ist, eine Lieferung erfolge innerhalb von 24 Stunden, wenn der Verbraucher erst auf der Startseite des Shops erfährt, dass für eine solch schnelle Lieferung eine Bestellung bis 16:45 Uhr von Nöten ist.

Grundsätzlich sei dies eine Irreführung, entschied das Gericht. Allerdings wird diese Irreführung sofort bei Klick auf das AdWord aufgeklärt, sodass die Aufklärung vergleichbar mit einem Sternchenhinweis ist.

“Die Werbung der Antragsgegnerin bei H-B ist hier aber keine dreiste Lüge, sondern vielmehr ein Fall, in dem in der schlagwortartigen Aufmerksamkeitswerbung nur die halbe Wahrheit mitgeteilt wird. In einem solchen Fall scheidet eine Irreführung schon dann aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu dem aufklärendem Hinweis geführt wird.”

Allerdings muss die Aufklärung sofort auf der verlinkten Seite stattfinden. Muss der Verbraucher erst scrollen oder noch weiter klicken, dürfte in der Angabe “Lieferung innerhalb 24 Stunden”, wenn hierfür noch zusätzlich Bedingungen eingehalten werden müssen, durchaus eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellen.

“Lieferung in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” ist unzulässig

Ebenfalls das OLG Bremen (Beschluss v. 08.09.2009, Az: 2 W 55/09) entschied, dass die Angabe “Lieferung in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand” unzulässig ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich der Verbraucher nicht darüber im Klaren ist, wie lange er höchstens auf seine Bestellung warten muss, bis er z.B. vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne.

“Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt.”

Hätte der Beklagte jedoch eine Endfrist angegeben, wäre die Klausel aber zulässig gewesen.

Zusammenfassung

Die Angabe von Lieferzeiten stellt sich teilweise als Problem heraus. Zudem hat das LG Hamburg entschieden, dass angegebene Lieferzeiten einzuhalten sind. Auch dies sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Wenn der Händler weiß, dass er eine Ware gerade nicht liefern kann, muss er dies an den Produkten kenntlich machen. Weist der Händler nicht darauf hin, verliert er zum einen Kunden und zum anderen kann er dafür kostenpflichtig abgemahnt werden. (mr)

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