AchtungUnd wieder hat sich jemand ein neues Geschäftsmodell zum Thema Abmahnungen ausgedacht: Ein Blumenhändler aus Bingen am Rhein verschickt Schreiben mit dem Hinweis, der Online-Shop des Empfängers würde gegen die Vorgaben der PAngV verstoßen. Worin der Verstoß genau bestehen soll, erfährt man dann für 68,50 Euro in einem zweiten Schreiben.

Lesen Sie mehr über dieses dubiose Vorgehen.

Innerhalb von drei Tagen informierten uns bereits mehrere Händler über einen Brief. Der Inhalt war immer der gleiche:

“Sehr geehrter Herr XXX,

die Firma … wurde als Dienstleistungsunternehmen gegründet, um Unternehmen vor kostspieligen Abmahnungen zu warnen.

Für viele Unternehmer stellt eine Abmahnung einen großen finanziellen Schaden dar, da die Anwaltsgebühren für eine Abmahnung sich schnell auf über 1.500 Euro belaufen können! Doch das Alleine ist nicht Alles. Häufig werden äußerst kurze zeitliche Fristen gesetzt, in denen sie reagieren müssen, Unterlassungserkläungen sind abzugeben, Vertragsstrafen anzuerkennen und und und.. Ansonsten drohen kostspielige Gerichtsverfahren!

Wir haben für Ihren Onlineshop: XXX auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung (PAngV) entdeckt.

Gerne informieren wir Sie bei Bedarf in einem weiteren Schreiben über die genaue Rechtsverletzung, die wir bei Ihnen gefunden haben. Sie erhalten dazu sowohl einen bildlichen Ausdruck Ihres Verstoßes, als auch eine Empfehlung, wie Sie diesen beseitigen können. So haben Sie die Möglichkeit, den Verstoß ohne Abmahnung und Unterlassungserklärung zu beheben. Wie berechnen Ihnen für diese Beratung lediglich eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 68,50 Euro*, welche Sie erst nach Erhalt der Informationen zahlen müssen. Bei Interesse senden Sie bitte dieses Schreiben an obige Adresse per Post, Fax oder E-Mail zurück.

Mit vorzüglicher Hochachtung

P. W.R. P.”

In der Fußzeile steht dann noch: “… ist ein Dienstleistungsunternehmen, wir geben keine verbindliche Rechtsberatung.”

Es wäre schön, wenn sich dieses Dienstleistungsunternehmen, dessen Inhaber übrigens Händler mit exotischen Pflanzen ist, auch daran halten würde, keine Rechtsberatung zu leisten, denn diese ist Rechtsanwälten vorbehalten.

Der Hinweis des Blumenhändlers, für den die Empfänger 68,50 Euro zahlen sollen, kann also keineswegs vor Abmahnungen schützen. Eine Haftung für die Richtigkeit seiner Informationen kann er selbstverständlich nicht übernehmen.

Fazit

Viele Händler sind verunsichert, weil sie nicht wissen, ob evtl. wirklich ein Verstoß vorliegt. Außerdem meinen einige, dass 68,60 Euro ja wesentlich weniger sind als die Kosten einer Abmahnung. Mit letzterem haben diese Händler zwar Recht, aber die 68,50 Euro sind keine Garantie dafür, dass nicht danach noch eine Abmahnung folgen kann. Das Schreiben zeigt ganz deutlich, dass hier jemand Geld mit der Angst der Shopbetreiber vor Abmahnungen verdienen will.

Die Homepage des “Abmahnwarn-Dienstleisters” ist zwischenzeitlich nicht mehr zu erreichen.

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