RückschlagDie Abmahnung ist an sich ein legitimes Mittel, um für fairen Wettbewerb zu sorgen. Leider gibt es zahlreiche Händler und Anwälte, die dieses Instrument dazu missbrauchen, um ihre eigene Kasse aufzufüllen. In diesen Fällen des Rechtsmissbrauchs stellt sich die Frage, wer die Kosten des Abgemahnten zu zahlen hat. Das LG Bochum legte sie jetzt dem Abmahner auf.

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Vor dem LG Bochum, Urteil v. 05.05.2010 – I-13 O 217/09, stritten sich zwei Autozubehörteile-Händler um die Zahlung von Kosten aus verschiedenen Abmahnungen.

Der Ausgangsfall

Der Kläger mahnte den Beklagten am 12.08.2009 ab und erlangte in diesem Verfahren am 25.08.2009 eine einstweilige Verfügung. Am 02.09.2009 mahnte der Kläger den Beklagten erneut ab und am 22.09.2009 erließ das Gericht auch hier eine einstweilige Verfügung.

Im Laufe dieser Zeit zahlte der Beklagte insgesamt 3.561,81 Euro an Abmahn- und Gerichtskosten.

In seiner Klage beantragte der Kläger zunächst, dass der Beklagte dazu verurteilt werden soll, an den Kläger 1005,40 Euro (zzgl. Zinsen) aus der Abmahnung vom 12.08.2009 sowie weitere 1.005,40 Euro (zzgl. Zinsen) aus der Abmahnung vom 02.09.2009 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung wurde diese Forderung um bereits gezahlte 1299,70 Euro reduziert.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Außerdem beantragte er im Wege der sog. Widerklage, den Kläger dazu zu verurteilen, die bereits gezahlten Kosten zu erstatten.

Kläger handelt rechtsmissbräuchlich

Der Beklagte trug vor, dass die Abmahnungen des Klägers rechtsmissbräuchlich waren. Der Kläger hat sein rechtsmissbräuchliches Verhalten von der Kammer am LG Bochum in den Verfahren 13 O 220/09, 13 O 235/09, 13 O 232/09 bereits mehrfach bestätigt bekommen.

Dagegen wandte der Kläger ein, dass der Rechtsmissbrauch von Fall zu Fall neu zu untersuchen sei und nicht einfach übertragen werden könne.

Gestaltung der Abmahnung

In den Abmahnungen wies der Abmahner – bzw. vielmehr sein Rechtsanwalt – darauf hin, dass die gesetzten Fristen auf Grund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden könnten.

In den beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen hieß es zudem, dass die Vertragsstrafe auch für jede nicht (!) schuldhafte Zuwiderhandlung fällig werde. Fettgedruckt in der Unterlassungserklärung war der Satz

“Der Gesamtbetrag iHv. 1005,40 € ist bis zum 21.08.2009 fällig.”

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies den Antrag des Klägers als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG und damit als unzulässig ab.

“Im vorliegenden Fall rechtfertigen die konkreten Umstände des Streitfalls die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung. “

Der Kläger hatte im Jahr 2009 allein bei den 4 Handelskammern am LG Bochum 26 Verfahren anhängig gemacht. In einem dieser Verfahren hatte der Kläger selbst eingeräumt innerhalb von 9 Monaten ca. 40 Abmahnungen ausgesprochen zu haben.

“Dies ist auch bei dem von ihm angegebenen Umsatz von 1,5 Mio. Euro mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. […]

Der Umstand, dass der Kläger im vorliegenden sowie in anderen Verfahren eine Vertragsstrafe verlangt hat, die mit 5.100 Euro am oberen Rand liegt, und dies entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei Abmahnungen auch auf die Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung ausgeweitet hat, spricht zusammen mit dem Umstand, dass der Kläger in den oben genannten Verfahren sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert und in dem Verfahren 13 O 232/09 bereits am nächsten Werktag nach Abgabe der Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen zu erzielen, die so bemessen sind, dass sie auch angesichts des behaupteten Umsatzes von 1,5 Millionen Euro eine nicht unerhebliche Einkommensquelle für den Kläger darstellen.”

Auch die fehlende Bereitschaft, die Zahlungsfristen der Abmahnung zu verlängern, sind ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

“Dass die eigentliche Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes beim Kläger in Hintergrund getreten ist, zeigt sich auch daran, dass Unterlassungsanspruch und Kostenforderung bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt worden sind. Auch wenn in der Abmahnung zu Recht darauf hingewiesen wird, dass die Abgabefrist für die Unterlassungserklärung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht verlängert werden könne, bleibt unverständlich, weshalb in diese fehlende Verlängerungsmöglichkeit auch die Zahlungsfrist mit einbezogen worden ist. (vgl. OLG Hamm I-4 W 22/10).”

Da die Klage unzulässig war, bekam der Kläger auch den geltend gemachten Anspruch nicht zugesprochen.

Beklagter erhält Schadensersatz

Erfreulich ist, dass nicht nur der Abmahner auf seinen eigenen Kosten sitzen blieb, sondern auch noch die bereits vom Abgemahnten gezahlten Kosten erstatten musste.

“Die Widerklage ist in dem – nach Teilrücknahme hinsichtlich des Mehrwertsteueranteils – aufrechterhaltenem Umfang begründet. Die Beklagte kann von dem Kläger nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Beträge sowie Schadensersatz hinsichtlich der an die Gerichtskasse und an die eigenen Anwälte gezahlten Kosten verlangen. Der Kläger, der wie oben ausgeführt, bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handelte, hat durch Vortäuschen einer begründeten Abmahnung die Beklagte vorsätzlich geschädigt. Der Schaden beläuft sich auf den mit dem Widerklageantrag geltend gemachten Betrag. Der Kläger ist daher zur Zahlung des geltend gemachten Betrages als Schadensersatz verpflichtet.”

Fazit

Diese Ansicht des LG Bochum ist zwar selten in der Rechtssprechung, aber dennoch vorhanden und auch zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Gerichte einen solchen Schadensersatzanspruch bejahen. Auch sollte nicht nur der Abmahner, sondern auch der rechtsmissbräuchlich abmahnende Rechtsanwalt, zum Schadensersatz verpflichtet werden, wie es das LG Berlin (Urteil v. 18.01.2007, Az.: 16 O 570/06) und das Amtsgericht Bochum (Urteil v. 11.11.2003, A: 63 C 211/03 – bestätigt durch LG Bochum) entschieden. (mr)

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