belgien_karteKürzlich trat in Belgien ein neues Verbraucherschutzgesetz in Kraft, welches die bestehenden Regelungen des Gesetzes über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (GHP) reformierte. Demnach wird u.a. die Widerrufsfrist von 7 Werktagen auf 14 Kalendertage verlängert.

Lesen Sie hier mehr über die wichtigsten Neuregelungen.

Das belgische Gesetz über die Handelspraktiken und den Verbraucherschutz vom 6. April 2010 (Loi relative aux pratiques du marché et à la protection du consommateur/ Wet betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming) trat bereits am 12. Mai 2010 in Kraft und ersetzt insoweit das bisherige Verbraucherschutzgesetz vom 14. Juli 1991.

14 Tage Widerrufsrecht

Eine für Online-Händler entscheidende Neuerung ist die Verlängerung des Widerrufsrechts nach belgischem Recht von 7 Werktagen auf 14 Kalendertage. Die alte Frist von 7 Werktagen verstieß möglicherweise gegen EU-Recht, da die europäische Fristenverordnung den Samstag nicht zu den Werktagen zählt, das belgische Recht hingegen grundsätzlich schon. Dort wird die Frist lediglich dann bis auf den nächsten Werktag verlängert, wenn sie an einem Samstag endet.

Damit war die Frist wohl kürzer als die in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehene Frist, welche ebenfalls sieben Werktage beträgt, aber sich auf die Fristenverordnung stützt. Mit der Verlängerung auf 14 Tage wird diese Problematik aufgelöst.

Vorauszahlungen zulässig

§ 80 Abs. 3 GHP a. F. untersagte dem Verkäufer, bis zum Ablauf der Widerrufsfrist jegliche Voraus- bzw. Anzahlungen vom Verbraucher zu verlangen. Diese Regelung wurde 2008 vom EuGH (Urteil vom 16.12.2008, Az. C-205/07)  für mit dem EU-Recht vereinbar erklärt, das aus der Anwendung resultierende Verbot, vor Ablauf der Frist die Kreditkartennummer des Kunden zu verlangen, jedoch als gemeinschaftswidrig gewertet.

In der Neufassung des GHP wird nun auch das Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Zahlungen zu verlangen, aufgegeben. Demnach dürfen Händlder künftig auch dann Vorkasse verlangen, wenn sie belgische Konsumenten aktiv beliefern.

Verpflichtende Standardklausel zum Widerrufsrecht

Bestehen bleibt allerdings die Standardklausel zum Widerrufsrecht. Diese im Gesetz wörtlich vorgegebene Widerrufsbelehrung hat der Shopbetreiber dem Verbraucher fettgedruckt und umrahmt auf der ersten Seite der Vertragsurkunde zu übermitteln, ansonsten kann der Verbraucher die Ware als unverlangt zugesandt betrachten – mit der Folge, dass er sie weder bezahlen noch zurücksenden muss. Diese Klausel lautet:

„Le consommateur a le droit de notifier à l’entreprise qu’il renonce à l’achat, sans pénalités et sans indication de motif, dans les… jours calendrier à dater du lendemain du jour de la livraison du bien ou de la conclusion du contrat de service.“

Eine deutsche Übersetzung wäre etwa:

“Der Verbraucher hat während …  Kalendertagen ab dem Tag nach Lieferung der Ware  oder Abschluss des Dienstvertrags das Recht, dem Verkäufer ohne Angabe von Gründen zu notifizieren, dass er auf den Kauf verzichtet, ohne dass er dadurch zur Leistung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist.”

Die Anzahl der Kalendertage darf nicht unter 14 liegen. Besteht kein Widerrufsrecht, so ist dem Verbraucher entsprechend eine andere Standardklausel zu übermitteln.

Vorsicht beim Internationalen Warenverkauf

Da sich bislang eine Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht nicht durchsetzen konnte, unterscheiden sich die nationalen Regelungen in der einzelnen Mitgliedsstaaten derzeit noch erheblich.

Zwar ist eine Rechtswahl möglich, jedoch kann nach der geltenden Rom-I-Verordnung z.B. dem belgischen Verbraucher durch die Vereinbarung deutschen Rechts ein höherer lokaler Standard nicht entzogen werden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausgerichtet hat.

Mehr zu der Verordnung und der Beurteilung einer internationalen Ausrichtung finden Sie hier. Beachten Sie für den Internationalen Warenverkauf auch die lesenswerte Reihe der IWB und unsere Checkliste mit den wichtigsten Stichpunkten, die Sie berücksichtigen sollten.

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