gerichtAm 3. November 2010 wird der BGH einen Fall verhandeln, in dem es um die Frage geht, ob ein Händler einen Wertersatzanspruch hat, wenn der Verbraucher ein Wasserbett befüllt und anschließend den Vertrag widerruft. Das LG Berlin verurteilte den Händler zur Rückzahlung des kompletten Kaufpreises.

Lesen Sie mehr über die Gründe dieses Urteils.

Am 03. September 2009 urteilte der EuGH (C-489/07), dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes teilweise europarechtswidrig sind. Daraufhin entbrannte eine heftige Diskussion – sowohl in der juristischen Wissenschaft als auch bei den Shopbetreibern – über die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf den Alltag habe.

Dabei gingen die Meinungen sehr weit auseinander: Zwischen “alles bleibt wie bisher” bis “Wertersatz kann nicht mehr geltend gemacht werden” waren alle Meinungen vertreten.

Kurz nach dem EuGH-Urteil fällte das LG Berlin in der Berufungsinstanz ein Urteil über den Wertersatz, welches demnächst vom BGH in der Revisionsinstanz überprüft werden wird.

Urteil des LG Berlin

Das LG Berlin (Urteil v. 18.11.2009, 50 S 56/09) verurteilte einen Händler zur Erstattung des kompletten Kaufpreises eines Wasserbettes.

Der Kläger, ein Verbraucher, verlangte die Rückzahlung von 1007 Euro, weil er seine Vertragserklärung über die Bestellung eines Wasserbettes widerrufen hatte. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 1.265 Euro. Davon erstattete der Händler bereits 268 Euro.

“Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 9. April 2009, das dem Beklagten am 17. April 2009 zugestellt wurde, zur geltend gemachten Zahlung in Höhe von 1.007 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.”

Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein. Diese hatte keinen Erfolg.

Der klagende Verbraucher verwies in der Berufungsinstanz auf das in der Zwischenzeit ergangene EuGH-Urteil, wonach das dem Käufer in § 357 Abs. 3 BGB gestattete Prüfungsrecht auch ein “Ausprobieren” der Ware zulasse.

Wertersatzvorschriften

Der Verbraucher hatte wirksam seinen Widerruf erklärt. Also hat er grundsätzlich auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Hieran bestand kein Streit.

“Der Beklagte hat hiergegen auch nicht wirksam mit einem Schadensersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB in Höhe der Klageforderung aufgerechnet.”

Nach dieser Vorschrift hat der Verbraucher dann abweichend von der Grundvorschrift des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung zu leisten, wenn er entsprechend den Vorgaben des § 357 BGB informiert worden ist.  Allerdings ist ein Wertersatz dann nicht zu leisten, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

“Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass das Wasserbett zwar in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde, dieses aber infolge der unstreitigen Nutzung nicht mehr als neuwertig und aufgrund eines fehlenden Zweitmarktes für gebrauchte Wasserbetten auch nicht mehr anderweitig veräußerbar sei.”

Gericht ändert seine Rechtsauffassung

Das Gericht ging anfangs noch davon aus, dass aufgrund der mehrtätigen Testung des Bettes nicht mehr nur von einer bloßen Prüfung gesprochen werden könne, sondern bereits von einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme mit der Folge, dass Wertersatz für eine Verschlechterung zu zahlen sei, der grundsätzlich auch in einer Wertminderung wegen mangelnder Neuwertigkeit bzw. Absetzbarkeit bestehen kann.

Allerdings

“lässt sich diese Rechtsansicht mit der am 3. September 2009 ergangenen Entscheidung des EuGH (C-489/07) nicht mehr halten.”

Orientierung am EuGH-Urteil

Zwar hatte der EuGH nicht über den Wertersatz infolge einer Verschlechterung der Sache zu entscheiden, sondern über Wertersatz für erlangte Gebrauchsvorteil, sodass der Leitsatz der Entscheidung, dass eine nationale Regelung europarechtswidrig ist, nach der generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangt werden könne. Allerdings setzte sich der EuGH grundsätzlich mit den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs im Fernabsatz auseinander.

Nachteilsausgleich im Vergleich zu Offline-Verträgen

Der EuGH betonte, dass u.a. das Ziel der Fernabsatzrichtlinie sei, für den Verbraucher Nachteile auszugleichen, die er durch den Vertragsabschluss im Fernabsatz gegenüber einem Vertragabschluss im Laden hinnehmen muss.

“Mit dem Widerrufsrecht werde dem Verbraucher ‘eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren’.”

Nicht nur Prüfung auf Vollständigkeit

Die mit dem Fall bis dahin befasste Einzelrichterin war noch der Auffassung, dass unter den Begriff der “Prüfung der Sache” in Abgrenzung zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur eine bloße “Prüfung der Vollständigkeit und Qualität der Wäre – ähnlich der Prüfung eines Kaufmanns bei Eingang der Ware -” handele.

Diese Auffassung, so das Gericht, steht aber mit dem EuGH-Urteil im Widerspruch.

“Die Ausnahmeregelung des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr europarechtskonform dahingehend zu verstehen sein, dass prüfen auch “ausprobieren” einschließt.”

Schwierige Abgrenzung im Einzelfall

Im Fall wie dem eines Wasserbettes dürfte eine solche Abgrenzung aber Schwierigkeiten bringen, da die Ware erst durch Nutzung überhaupt geprüft werden kann. Insoweit folgt das Gericht dem Vorschlag von Lapp,

“wonach die Abgrenzung analog zur Unterscheidung der Abnahme und der produktiven Nutzung im Werkvertragsrecht vorgenommen werden kann […]

Auch im Rahmen der Abnahme kann regelmäßig eine Funktionsprüfung vorgenommen werden, die aber noch nicht als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, die u.U. zur konkludenten Abnahme führen kann, angesehen wird.

Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des EuGH, wonach dem Verbraucher jedenfalls Rechte zustehen müssen, die zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechtes erforderlich sind, was nach seiner Auffassung eben auch das Ausprobieren und damit die Überprüfung der Funktionalität der Ware durch Nutzung beinhaltet.”

Hinweis in AGB des Händlers

Ein Wasserbett kann – naturgemäß – nur durch das Befüllen der Matratze mit Wasser probiert werden. Der Händler wies aber in seinem Shop darauf hin:

“dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Diese Klausel ist nach Auffassung des Gerichts wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB unwirksam, da sie

“in eindeutigem Widerspruch zur obigen Richtlinie und der europarechtskonformen auszulegenden nationalen Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB steht.”

Test über drei Tage

Der Kläger testete das Bett nach eigenen Einlassungen insgesamt drei Tage.

“Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Bett regelmäßig um eine langfristige, für das eigene Wohlbefinden nicht unerhebliche Anschaffung handelt, dürfte auch eine dreitägige Nutzung noch als angemessene Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB zu werten sein.

Der EuGH hat auch insoweit klargestellt, dass hier keine schematischen Grundsätze gelten können, sondern im Rahmen des Einzelfalles insbesondere die Natur der fraglichen Ware und die Länge des (Nutzungs-)Zeitraums maßgeblich sind.”

Letztlich spielte die Dauer der Testzeit vorliegend aber keine Rolle, da die geltend gemachte Verschlechterung des Bettes nicht aufgrund der mehrtägigen Nutzung eintrat, sondern – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bekräftigte – bereits durch das erstmalige Befüllen des Wasserbettes in vollem Umfang eintrete.

“Die einmalige Befüllung des Wasserbettes war dem Beklagten gemäß den obigen Ausführungen aber gestattet. Die darüber hinaus gehende Nutzung des Bettes war danach aber für den Schadenseintritt ohnehin nicht mehr kausal.”

Daher schied ein Anspruch des Händlers aus § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Zulassung der Revision

Das Gericht hat die Revision zum BGH explizit zugelassen.

“Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zuzulassen. Eine höchstrichterliche (nationale) Entscheidung zur Frage der Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und Prüfung im Rahmen des § 357 Abs. 3 BGB, die in einer Vielzahl von Fällen gestellt wird, existiert bislang nicht.”

Fazit

Nun erhält der BGH die Gelegenheit, sich zu dieser Rechtsfrage zu äußern, die von enormer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Produkten, welche einen Preis im einstelligen Bereich haben, kann der Händler vielleicht die wenigen Widerrufe in die Preise einkalkulieren. Verliert ein Händler aber wie im vorliegenden Fall pro Widerruf über 1.000 Euro, wird er schnell seinen Online-Shop schließen.

Der Gesetzgeber ist dringend aufgerufen, endlich einen gerechten Interessenausgleich zwischen Händler und Verbraucher zu schaffen, damit das Internet nicht vollständig zum globalen Leihhaus mutiert.

Update: Der BGH (VIII ZR 337/09) hat dieses Urteil am 3.11.2010 bestätigt.

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