bghEiner wettbewerbsrechtlichen Abmahnung liegen meist eine Anwalts-Rechnung und eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Nicht immer ist auch eine Originalvollmacht des Abmahners beigelegt. In welchen Fällen diese Originalvollmacht nicht notwendig ist, hat nun der BGH entschieden.

Lesen Sie hier mehr über das Urteil.

Bis vor den BGH (Urteil v. 29.05.2010, I ZR 140/08 – “Vollmachtsnachweis”) stritten sich zwei Gebrauchtwagen-Händler um die Erstattung von Anwaltsgebühren aus einer Abmahnung.

Hinweis: Zwar war hier nicht die Anzeige in einem Online-Angebot betroffen, die Entscheidung hat aber auch Bedeutung für Online-Händler, die abgemahnt werden.

Werbeanzeige in Zeitschrift

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte in einer Ausgabe einer Auto-Zeitschrift Gebrauchtfahrzeuge angeboten und dabei den Zusatz verwendet:

“Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung.”

In diesem Zusatz sah der Kläger einen Verstoß gegen die zwingenden Gewährleistungsvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs. Er ließ den Beklagten durch einen Anwalt abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro auf.

Bestandteile der Abmahnung

Dem Abmahnschreiben waren eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung beigefügt.

Der Anwalt des Beklagten wies die Abmahnung als unberechtigt zurück. Außerdem rügte er, dass der Abmahnung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Zudem gab er eine neu gefasste Unterlassungserklärung ab. Die Frage, ob die Originalvollmacht zwingend einer Abmahnung beigefügt werden muss, war bisher umstritten.

Der Kläger machte die Gebühren seines Rechtsanwaltes i.H.v. 859,80 Euro geltend.

Urteil des OLG Hamm

Das OLG Hamm war das Gericht in der Vorinstanz und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Gebühren.

Zunächst bestätigte das OLG Hamm, dass der Gewährleistungsausschluss gegen § 475 BGB verstieß (dies hat zwischenzeitlich der BGH auch in der Entscheidung “Gewährleistungsausschluss im Internet” bestätigt).

Außerdem entschied das OLG Hamm:

“Die Abmahnung sei nicht deshalb unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt gewesen sei. Die für einseitige Rechtsgeschäfte geltende Vorschrift des § 174 BGB sei auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar. Diese entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten.”

Überprüfung durch den BGH

Diese Auffassung des OLG Hamm hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH stand. Der Senat bestätigte den Anspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren, weil die Abmahnung wirksam und berechtigt war.

“Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Klägers beigefügt war und der Beklagte die Abmahnung deshalb zurückgewiesen hat.

Allerdings ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.”

Der BGH beschäftigt sich anschließend ausführlich mit der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage zur Notwendigkeit der Originalvollmacht.

“Teilweise wird eine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB generell mit der Begründung bejaht, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere und Rechtsfolgen auslöse.

Die insbesondere im Schrifttum ganz überwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung von § 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gerichtet ist und keine Anlass zu einer Anwendung des § 174 Satz 1 BGB besteht oder weil die Abmahnung als bloßer Realakt angesehen wird.”

Angebot zum Vertragsabschluss

Der BGH schließt sich explizit der zweiten Meinung an.

“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags vorliegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist.

Auf die Abgabe eines Vertragsangebotes ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.”

Das Gericht sah keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Abmahners in eeine geschäftliche Handlung (die Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) aufzuspalten und nur in Bezug auf die Abmahnung das Vorlegen einer Originalvollmacht zu verlangen.

“Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter oder Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann.

Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht.”

Zweck der Abmahnung

Hintergrund sei der Zweck der Abmahnung, so der BGH. Dieser bestehe darin, dem Abgemahnten die Möglichkeit einzuräumen, den Abgemahnten ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.

Dieser Zweck wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht.

“In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügt.

Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern.

In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.”

Fazit

Der BGH hat nun für jeden Abgemahnten klar gestellt, dass eine erhaltene Abmahnung nicht mehr wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen werden kann, sofern ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages der Abmahnung beigefügt ist.

Ist jedoch eine Abmahnung ausgesprochen worden, der kein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages beigefügt wurde, ist die Originalvollmacht erforderlich. Diese Fälle sind in der Praxis allerdings sehr selten. (mr)

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