Der BGH hat kürzlich geurteilt, dass ein Verbraucher ein sehr weit gehendes Prüfungsrecht hat, wenn er im Internet einkauft. So darf er z.B. ein Wasserbett mit Wasser füllen. Einen dadurch eintretenden Wertverlust muss der Händler tragen. Aber umfasst dieses Prüfungsrecht auch das Entkorken einer Flasche Cognac? Das LG Potsdam hat diese Frage in einer Entscheidung beiläufig verneint, im Gegensatz zur ersten Instanz.Die vor dem AG Potsdam (Urteil v. 17.02.2010, 31 C 209/09) verklagte Händlerin vertrieb Spirituosen bei eBay. Der Kläger bestellte dort im März 2009 eine Flasche Cognac Societé d´Agriculture – Petite Champagne “Concour” des Jahrgangs 1919 zum Preis von 695,00 Euro.

Im April 2009 erklärte der Kläger seinen Widerruf, sandte die Flasche zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Versandkosten i.H.v. 17,50 Euro, also ingesamt Zahlung von 677,50 Euro auf.

Ausschluss des Widerrufsrechtes?

Vor dem Amtsgericht unterlag die Händlerin und wurde zur Zahlung der geforderten 677,50 Euro verurteilt.

“Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den geschlossenen Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312d, 355 BGB fristgerecht widerrufen und deshalb einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357, 346 BGB gegen die Beklagte.

Das Widerrufsrecht sei nicht ausgeschlossen, weil es sich bei dem Cognac nicht um eine schnell verderbliche Ware im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB handele.”

Beschädigung der Flasche

Die Beklagte machte eine Beschädigung der Flasche geltend. Zum einen war eine Cellophanhülle, welche mit einem Geschenkband verschlossen war, bei der Rücksendung nicht dabei und zum anderen war das Wachssiegel, welches den Korken verschloss wohl beschädigt. Der Kläger bestritt diesen Umstand aber.

“Die von der Beklagten geltend gemachte Beschädigung der Flasche stehe dem Rückgewähranspruch nicht entgegen, da der Kläger die Verschlechterung nicht zu vertreten habe, soweit sie durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist.

Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger gemäß § 357 Abs. 3 BGB berechtigt sei, die Ware zu prüfen”

Prüfungsrecht umfasst Entnahme des Korkens

Unter das Recht auf Prüfung der Ware falle, so das Amtgericht Potsdam, auch das Herausnehmen des Korkens.

“Dazu sei die Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausnahme des Korkens erforderlich.”

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Händlerin Berufung ein, sodass in zweiter Instanz das LG Potsdam (Urteil v. 27.10.2010, 13 S 33/10) über den Fall zu entscheiden hatte.

Entfernen der Cellophanhülle

Der Kläger trägt gegen die Berufung des Beklagten vor, dass er zwar die Cellophanhülle der Flasche geöffnet hatte, diese aber ohne Öffnen der Flasche und ohne Beschädigung des Wachs-Siegels zusammen mit der Flasche an die Beklagte zurückgesandt hat. Auch den Korken habe er nicht beschädigt.

“Eine Beschädigung oder Ingebrauchnahme der Ware habe überhaupt nicht stattgefunden.”

Entnahme des Korkens wohl nicht möglich

Die Beklagte hatte mit ihrer Berufung im Ergebnis keinen Erfolg.

“Dahinstehen kann, ob, wie das Amtsgericht angenommen hat, das Prüfungsrecht des Verbrauchers gemäß § 357 Abs. 3 BGB so weit geht, dass er eine solitäre Cognac-Flasche des Jahrgangs 1919 zum Zwecke der Ãœberprüfung auch Entkorken darf,

was lebensnah wohl zu verneinen wäre.

Sonst sah das LG aber keinen Grund zur Beanstandung des Urteils des Amtsgerichts.

Kein Lebensmittel des täglichen Bedarfs

Zunächst stellte das Gericht fest, dass vorliegend die fernabsatzrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, da keiner der in § 312b Abs. 3 BGB aufgezählten Ausnahmen vorliegt, insbesondere nicht § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift findet Fernabsatzrecht keine Anwendung bei Verträgen

“5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.”

Diese Ausnahme sei hier nicht einschlägig, da es sich bei Cognac schon nicht um Lebensmittel des täglichen Bedarfs handele.

Schnell verderbliche Waren

Neben den fernabsatzrechtlichen Ausnahmevorschriften existieren noch Waren, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Diese sind abschließend in § 312d Abs. 4 BGB genannt. Nach dessen Nummer 1 sind Verträge über Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, die schnell verderblich sind oder deren Verfallsdatum überschritten würde.

Dazu stellte das Gericht fest:

Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer “Verweildauer” beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das oft bei Lebensmitteln der Fall sein wird.”

Cognac von 1919 schnell verderblich?

Ein schneller Verderb ist allerdings bei einem Cognac des Jahrgangs 1919 auf den ersten Blick ausgeschlossen, so das Gericht.

“Zugrundezulegen ist – jedenfalls bei ordnungsgemäßer, vorliegend unstreitig nicht erfolgter, Widerrufsbelehrung – immer die reguläre Widerrufsfrist von zwei Wochen. Ist danach der Ausnahmetatbestand nach Nr. 1 Alternative 4 oder 5 nicht erfüllt, steht dem Verbraucher, wie vorliegend dem Kläger, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu.”

Entfernen der Cellophanhülle

Die entfernte Cellophanhülle hatte – nach Aussage der beklagten Händlerin – keinerlei Schutzfunktion, sondern allenfalls Manipulationen des Flascheninhalts verhindern sollen.

“Im Rahmen der von der Beklagten postulierten Manipulationsgefahr hat sie in beiden Instanzen aber nicht behauptet, der Kläger habe den Cognac (z.B. mittels einer Spritze) ausgetauscht. Das Entfernen dieser lediglich “wie eine Geschenkverpackung” mit einem Band zugebundenen Cellophanhülle – selbst wenn es sich um eine Hülle aus dem Jahr 1978 handeln sollte – führt weder zu einer generellen Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt “Gesundheitsaspekte von Dritten” noch in der Wertschätzung des Produktes dazu, dass es nunmehr völlig wertlos ist.

Eine Beschädigung der Kaufsache ist hierin nicht zu sehen. Auch eine Unzumutbarkeit des erklärten Widerrufs ergibt sich für die Beklagte hieraus nicht.”

Es hätte doch sehr überrascht, wenn das Gericht hier zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das Entfernen einer Cellophanhülle kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen. Nicht einmal dann, wenn es sich um eine Cellophanhülle um CDs handelt.

Beschädigung des Wachssiegels

Der Kläger bestritt im Prozess stets, das Wachssiegel beschädigt zu haben. Die Klägerin hatte sind in der ersten Instanz auf das Zeugnis eines Mitarbeiters ihrer Versandabteilung berufen, allerdings hatte sie diesen nicht namentlich benannt.

“Im Ãœbrigen ist den Mutmaßungen der Beklagten auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass und konkret wodurch das Wachssiegel in der Zeit zwischen Versand und Rücksendung porös geworden sein soll.”

Fazit

Obwohl das Entkorken des Cognacs in dem Fall eigentlich gar keine Rolle gespielt hat (weil der Verbraucher dies nicht getan hat), äußerten sich die beiden Gerichte zu der Frage. Das Amtsgericht hielt diese Handlung unter dem Gesichtspunkt der Prüfung nicht für wertersatzpflichtig, das Landgericht meinte dagegen, dass dies nicht mehr durch die nicht wertersatzpflichtige Prüfung erfasst sei.

Es bleibt für die Händler zu hoffen, dass sich andere Gerichte der Meinung des LG Potsdam anschließen. (mr)

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