Die Bundesregierung hat Mitte März einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem die Vorschriften über den Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes geändert werden sollen. Dieser Gesetzesentwurf hat heute den Rechtsausschuss passiert. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit, bis die Änderungen endgültig vom Parlament beschloss werden.
Lesen Sie mehr über die geplanten Änderungen.
Update: Neues Widerrufsrecht am 04.08.2011 in Kraft getreten.
Am 03. September 2009 urteilte der Europäische Gerichtshof (Rechtssache 489/07), dass die Vorschriften zum Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechtes in Deutschland teilweise europarechtswidrig sind.
Dieses Urteil nahm die Bundesregierung zum Anlass, einen Gesetzentwurf zur Änderung der entsprechenden Vorschriften vorzulegen. Am 17.03.2011 wurde dieser Entwurf in das Parlament eingebracht. In der ersten Lesung am 24. März 2011 wurde dieser Entwurf zunächst in die Ausschüsse verwiesen, wobei der Rechtsausschuss federführend ist.
Mittwoch, den 11.05.2011, meldete der Newsletter des Deutschen Bundestages, dass der Rechtsausschuss die Änderungen am Wertersatzanspruch des Unternehmers auf Grundlage des eingebrachten Gesetzentwurfes beschlossen habe:
“1. Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
Rechtsausschuss
Berlin: (hib/BOB) Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss am Mittwochmorgen auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, “soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht”.
Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.”
Vorgesehene Änderungen im Entwurf
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat nur sehr kleine Änderungsempfehlungen für den Deutschen Bundestag.
Nach § 312d BGB soll folgender neuer § 312e BGB eingefügt werden (Vorschlag Rechtsausschuss):
“Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.”
Auch § 357 Abs. 3 BGB soll geändert werden, er soll zukünftig den folgenden Wortlaut haben:
“(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.”
Diese Änderungen haben auch Änderungen an der Muster-Widerrufsbelehrung zur Folge, da sich die Paragraphenkette in der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sowie die Belehrung über den zu leistenden Wertersatz ändern.
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist im Volltext auf den Seiten des Deutschen Bundestages abrufbar.
Weiterer Verfahrensgang
Aus dem Hinweis im Newsletter des Bundestages lässt sich nicht entnehmen, ob der Ausschuss den Gesetzesentwurf ohne weitere Änderungswünsche gebilligt hat oder ob er dem Plenum in einzelnen Punkten empfiehlt, noch Änderungen vorzunehmen. Wenn der Ausschuss empfiehlt, den Entwurf unverändert als Gesetz zu verabschieden, dürfte das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Verfahrens hier bei uns im Blog auf dem Laufenden halten.
Update: Bundestag stimmte am 26.05.2011 für die Änderungen
Am Donnerstag, 26.05.2011 hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung ohne Aussprache über das vorgeschlagene Gesetz in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses abgestimmt und den Vorschlag angenommen. Jetzt muss gewartet werden, wann die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einen Tag später gelten dann die neuen Vorschriften.
Über weitere Details werden wir Sie hier im Blog auf dem Laufenden halten.
Einen Überblick erhalten Sie auch in unserer FAQ-Liste zu den geplanten Änderungen.
Update: Neues Widerrufsrecht in Kraft
Das Neue Widerrufsrecht ist am 4.8.2011 in Kraft getreten. Hintergrundinformationen sowie ein kostenloses Whitepaper mit allen Mustern können Sie sich bei uns herunterladen. (cf)
Wieso findet man im Vorlagentext des Änderungsentwurfes nicht Worte wie beispielsweise “wie in einem Ladengeschäft” oder eine ähnliche Formulierung?
Die beinhaltete unbestimmten Rechtsbegriffe schaffen doch keinerlei praktischen Nutzen. Abgesehen von einer möglichen europakonformen Anpassung des Regelungssachverhalts. Soll die Auslegung dieser wieder dem BGH überlassen werden?
Soll ich nun mit meinen Kunden im Wege einer teleologischen Auslegung ergründen was genau “über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht” ?
@Benjamin Winter
Der BGH hat im Wasserbetten-Urteil festgestellt, dass der derzeit im Muster vorhandene Maßstab der “Prüfung wie im Ladengeschäft” zwar ein Kriterium sei, aber nicht das einzige. Im Übrigen schafft die Erwähnung des “Ladengeschäftes” große Probleme, da völlig unklar ist, welche Art Ladengeschäft gemeint ist. Beim Fachhändler darf der Verbraucher i.d.R. sehr viel mehr “ausprobieren” als im Discounter.
handhaben wir das im täglicihen Umgang mit dem Kunden nicht bereits jetzt genau so…?
@Horst Winkler
Spätestens seit dem BGH Urteil zum Wertersatz bei befüllten Wasserbetten dürfte feststehen, dass die bestehenden Wertersatzregeln genau so anzuwenden sind, wie es die Gesetzesänderung festschreiben will. Insofern sehe ich in dem Gesetzesvorhaben keine Änderung oder gar Einschränkung der bestehenden Wertersatzansprüche, sondern lediglich eine sprachliche Klarstellung. Die wichtigste Änderung für den Händler ist die dann notwendige Anpassung der Widerrufsbelehrung.
@Martin Rätze
Der Passus “Prüfung wie im Ladengeschäft” war aber der einzige Rettungsring für Händler, die mit Hygieneartikel handeln. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Händler aber gar keine Möglichkeit mehr einen Wertersatz bei entsiegelten Hygieneartikeln einzufordern. Im Grunde kann jeder Verbraucher sich hier und dort mal ein paar Hygieneartikel bestellen, diese testen, und dann wieder unter Zurückerhaltung des vollen Kaufpreises zurücksenden. Und wenn man das das ganze Jahr über macht, dann kann man sich sogar mit Hygieneartikeln versorgen, ohne etwas dafür zu bezahlen. Natürlich nicht vorsetzlich, dass wäre illegal, aber wenn man fortlaufend nichts findet, was einem gefällt …
Na prima, ich freue mich schon. Unter was fallen denn Elektrorasierer, Haarschneider, Lockenstäbe, Haartrockner usw.. Das wird also bedeuten, dass wir Reihenweise gebrauchte – nein, ich meine natürlich getestete Geräte zurückbekommen, die wir danach verschrotten dürfen. Denn ein benutzter Rasierer usw.. kann man ja nicht als Neu verkaufen – ist doch unhygienisch – oder? Es kann auch sein, dass ich mich irre, bzw., es falsch verstanden habe…..
@Moke: Laut Rechtsprechung ist es dem Händler wohl zumutbar, die entsprechenden Teile am Gerät auf eigene Kosten auszutauschen, um das Gerät dann wieder als neu verkaufen zu können. Grundsätzlich ist für den Händler ja sowieso alles zumutbar, was einen riesen Schaden mit sich bringt… Hauptsache, dem armen, kleinen Verbraucherlein wird kein Haar gekrümmt!
@Martin Rätze: Die großen Elektromärkte würde ich ohne weiteres als Fachhändler bezeichnen und dort ist es sicher nicht möglich, den Rasierer, die E-Zahnbürste oder den Nasenhaarschneider vor Kauf zu testen!
Hier geht es immer nur um Prüfungen der Ware… was ist, wenn der Kunde den Karton des Produktes regelrecht entstellt und diesen kaputt oder gar nicht zurück sendet? Auch das ist keine Ausnahme. Und wie ist eine Prüfung befristet? Kann ich eine Kamera mit in den Urlaub nehmen um sie intensiv zu prüfen? Es kann und darf sich doch nur um einen Funktionstest handeln. Bei Computer und Notebooks die aktiviert und eingerichtet wurden ist dies noch schlimmer.
Der Gesetzestext ist viel zu pauschal und ermöglicht weiterhin Missbrauch durch Kunden.
Herrlich, wenn man, wie die vorausgehenden Kommentare belegen, im Detail über die Anwendungsmöglichkeiten dieser Regelungen nachdenkt. Da wird wieder einmal deutlich, was passiert, wenn Leute Gesetze über einen Bereich erlassen, von dem Sie aber auch rein gar nichts verstehen.
Über die mittlerweile – zumindest in diesem Hinblick – massive Benachteilung des Online-Händlers gegenüber dem Ladengeschäft ganz zu schweigen; denn da wird hängen immer noch überall so schöne Schilder: das Öffnen der Packung verpflichtet zum Kauf!
Der Vergleich mit der Prüfung im Ladengeschäft ist bereits jetzt nicht im Gesetz vorgesehen, sondern steht nur als Zusatz in der Musterbelehrung. Dieser Vergleich bleibt auch in der neuen Musterwiderrufsbelehrung enthalten. Konkret lautet die Formulierung im neuen Muster:
“Unter ‘Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise’ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.”
Aber – wie der BGH klargestellt hat – ist der Vergleich mit dem Ladengeschäft nur einer von mehreren Anhaltspunkten.
Ob die angesprochene AGB-Klausel (Öffenen der Verpackung verpflichtet zum Kauf) wirksam ist, soll hier nicht weiter erörtert werden (http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-8333/verbraucher_aid_229959.html)