Im Online-Handel zählt die e-Mail-Werbung zu den beliebtesten Marketing-Maßnahmen. Allerdings muss man sich an einen engen gesetzlichen Rahmen halten. Wird man als Unternehmer für einen unverlangt zugesendeten Newsletter abgemahnt, kann das schnell teuer werden. Einem Händler ist es nun gelungen, sich erfolgreich gegen eine solche Abmahnung zu wehren.
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Im Februar 2011 wurde ein Unternehmer wegen angeblicher unzulässiger e-Mail-Werbung abgemahnt. Der Abmahner forderte eine Unterlassungserklärung, in der sich der Unternehmer strafbewehrt verpflichten sollte, es zu unterlassen
- an alle E-Mailadressen des Abmahners Werbenachrichten per e-Mail zu versenden, es sei denn, es läge eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor und
- den Abmahner zu Werbezwecken auf einem gemäß § 7 UWG verbotenen Wege anzusprechen.
Der Unternehmer stellte nach Durchsicht seiner Datenbank schnell fest, dass der Abmahner sich tatsächlich zum Newsletter mittels Double-Opt-In angemeldet hatte. Er erhob daher negative Feststellungsklage vor dem AG Göppingen. Damit sollte erreicht werden, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche des Abmahners nicht bestehen.
Streitwert für e-Mail-SPAM
Das AG Göppingen (Beschluss v. 04.03.2011, 3 C 322/11) entschied aber, dass der Streitwert im Falle einer unzulässigen Werbung via e-Mail mit 6.000 Euro zu beziffern sei. Es berief sich dabei auf die Entscheidung “E-Mail-Werbung II” des BGH (Beschluss v. 20.05.2009, Az: I ZR 218/07).
Darin setzte der BGH den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000 Euro fest. Gleiches, so das AG Göppingen, gelte auch für die negative Feststellungsklage.
Da Amtsgerichte aber nur bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro zuständig sind, ging der Fall an das Landgericht Ulm (Anerkenntnisurteil v. 28.07.2011, 6 O 87/11). Dort wurde – nach einem Bericht des Verfahrensbeteiligten Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. – zunächst ein vom Abmahner ausgesprochener Widerspruch zur e-Mail-Werbung gerügt.
Widerspruch gegen e-Mail-Werbung
Dieser hatte ca. 5 Tage nach der Anmeldung zum Newsletter von einer anderen e-Mail-Adresse aus dem Unternehmer mitgeteilt, dass er an keine seiner Adressen mehr e-Mail-Werbung haben möchte. Dieser Widerruf reichte dem Gericht nicht aus. Dem Abmahner sei es hier zumutbar gewesen, die Adressen, an welche er keine Werbung mehr haben möchte, klar zu benennen.
Außerdem sah das Gericht die geforderte Unterlassungserklärung als zu weit an.
Anerkenntnisurteil
Nachdem das Gericht seine Rechtsansicht geäußert hat, hat der Abmahner den Anspruch des klagenden Unternehmers anerkannt und das Gericht erließ ein sog. Anerkenntnisurteil. Darin wurde festgestellt, dass dem Abmahner die in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen. An dem vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert von 6.000 Euro änderte das LG nichts.
Fazit
Werbung per e-Mail darf grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen. Der Unternehmer in diesem Fall hatte Glück, dass er über seien Double-Opt-In-Datenbank nachweisen konnte, dass sich der Abmahner tatsächlich zum Newsletter angemeldet hatte. Denn eins steht fest: Der Versender von Newslettern trägt die Beweislast dafür, dass der Empfänger seine Einwilligung erklärt hat.
Bei einem Streitwert von 6.000 Euro hat die unterlegene Partei Kosten in Höhe von knapp 2.800 Euro an eigenen und fremden Anwaltskosten sowie den Gerichtsgebühren zu tragen, für eine Instanz. Hier zeigen also schon wirtschaftliche Überlegungen, dass Newsletter nur im Rahmen des Erlaubten verschickt werden sollten. (mr)
Ich finde es i.o. dass die Gesetze auch durchgesetzt werden. Es ist schon bedenktlich, wenn man nach drei Tagen die Mailbox leert und da 50 “Spam-Werbe-Mails” aufpoppen, die man doch z.T. nicht bestellt hat.
Nur weil Mails verschicken kostenlos ist, sollte das nicht missbraucht werden!
LG
@reto
E-Mail versenden ist nicht kostenlos.
Zum o.g. Bericht: das war ein billiger Versuch, den Versender Kohle abzustauben, denn
a) hat er den Newsletter selbst bestellt, per Double-Opt-In gibt es nunmal keine Ausrede…
b) wenn er dann nach 5 Tagen unter einer anderen E-Mailadresse auffordert, keine Werbe-Emails mehr erhalten zu wollen, ist das schon sehr auffällig. Warum erwähnt er nicht, an welche E-Mailadresse der Versand ging…
Klar, es gibt wieder für alles Erklärungen, aber diese Abmahnversuche sind ein leidliches Thema und dienen nur der Wettbewerbsschädigung oder der Abzocke, um einfach Geld zu machen zum Schaden anderer. Typisch Deutsch halt.
@reto: Die Spammer sitzen im Ausland und können von deutschen Gerichten kaum belangt werden. Allein die Identität des Absenders festzustellen ist fast unmöglich. Bei den Abmahnungen in Deutschland handelt es sich fast ausschließlich um legale Newsletter. Professionelle Abmahner haben diesen Weg oder auch Abmahnungen für mangelhafte AGB’s etc. entdeckt um richtig Kasse zu machen und reihenweise Opfer für Ihre Abzocke zu finden. Derartige Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich und helfen den Internetnutzern in keinerster Weise. Im Gegenteil, sie verteueren nur die Kosten seriöser Firmen. Und sie können davon ausgehen, dass diese Kosten letztendlich der Kunde über höhere Verkaufspreise zahlen muss. Vielleicht nächstes mal erstmal schlau machen, bevor eine Stammtisch-Meinung verbreitet wird. http://www.internetfallen.de/Betrug_Abzocke/Abmahnunwesen/abmahnunwesen.html
@Mike
Diese Urteile beziehen sich eben nicht auf “legale Newsletter”, sondern auf unzulässig verschickte Werbe-Mails. Wer Werbung per e-Mail verschicken will, muss sich an enge gesetzliche Vorschriften halten, sonst handelt er rechtswidrig.
Leider muss man sagen, dass seitens der Kunden einerseits eine gewisse Sorglosigkeit herrscht, andererseits ein enormes Anspruchsdenken.
Heute legt sich scheinbar jeder erst mal 10 Mail-Adressen zu, bestellt in 20 verschiedenen Shops und klickt erst mal auf jeden Link (auch den für Newsletter).
Irgendwann kommt dann eine Mail (natürlich nicht an den Unsubscribe-Link oder die richtige Adresse, und nicht von der Adresse, die man gespeichert hat). Inhaltlich ist natürlich alles vom Feinsten: Juristisch einwandfrei formuliert kommt da der Unterlassungsanspruch daher, mit allen Paragraphen und Grundsatzurteilen…
Bei der ersten Suche findet man den Kunden natürlich überhaupt nicht, denn wie gesagt: Er hat mehr als eine Adresse…
Wenn man den Kunden dann endlich gefunden hat, stellt sich heraus: Er hat mehrmals bestellt, immer nur Kleinigkeiten, und bei jeder Bestellung eine andere Mail-Adresse angegeben.
Man findet solche Leute nur, wenn man die komplette Datenbank durchsucht und auch abweichende Liefer- und Rechnungsadressen bei der Suche berücksichtigt. Ansonsten übersieht man eine der heiligen Mail-Adressen.
Besonders agil bei der Erzeugung derartiger Missverständnisse scheint ein deutscher Musikproduzent zu sein (vielleicht wissen ja andere Versender, wen ich meine).
Da solche Vorfälle sich in den letzten Jahren gehäuft haben, haben wir den Newsletter-Versand vollkommen eingestellt.
Abmahnungen von Double-Opt-in-Kontakten sind schon arg ungewöhnlich.
Gegen ausländischen Spam helfen Filterprogramme sehr gut. Aber auch gegen sonstige, unzuläsige E-Mails sollten sich Empfänger unbedingt wehren. Ruhig durch schlichtes Klicken des “Spam”-Buttons beim Webmailer. Das ruiniert nämlich die Reputation des Versandservers. Und dann bekommt der Versender früher oder später Ärger.