Das OLG Frankfurt hatte über einige Klauseln zu urteilen, welche der Antragsgegner in seinen AGB verwendete. So waren ein Verfügbarkeitsvorbehalt, die Angabe von “Regel-Lieferzeiten”, eine Salvatorische Klausel und die unterbliebene Angabe von Versandkosten für Lieferungen ins Ausland Gegenstand des Verfahrens.

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Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) hatte über die Zulässigkeit von vier AGB-Klauseln eines Online-Shops zu urteilen.

Verfügbarkeitsvorbehalte unzulässig

Die Klausel

„Sollte das StM bzw. … e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch … e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. … e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.“

wurde von dem Gericht für unzulässig erklärt.

Eine ähnliche Klausel hatte der BGH (Urteil v. 21.09.2005, VIII ZR 284/04) bereits 2005 als unwirksam angesehen, da sie nicht das Interesse des Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design berücksichtigt.

Regel-Lieferzeit unzulässig

Des Weiteren entschied das OLG, dass die Formulierung „in der Regel“ die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimme. Gegenstand war die Klausel:

„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“

Die Formulierung bedeute nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann:

„Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will.

Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „circa zwei Wochen“ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.“

Somit folgte das OLG Frankfurt dem KG Berlin (Urteil v. 3.04.2007, 5 W 73/07), welches bereits 2007 mit dieser Begründung eine „in der Regel“- Lieferzeit für unzulässig erklärt hatte.

Das OLG hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf, welche wie auch das LG Hamburg, die Klausel als zulässig ansah. Das LG Hamburg (Beschluss v. 12.11.2008, 312 O 733/08) hatte die Auffassung vertreten, dass die Angabe

„Die Lieferung erfolgt in der Regel sofort nach Zahlungseingang“

nicht deswegen unzulässig sei, weil die Lieferzeit damit in das Belieben des Händlers gestellt wird. Vielmehr sei jedem Verbraucher klar, dass immer einmal etwas schief gehen könne:

„Demgemäß bedeutet die Relativierung „in der Regel“ keinesfalls, dass der AGB-Verwender, wie es § 308 Nr. 1 BGB verhindern will, sich den Zeitpunkt der Lieferung völlig frei halten will. Er muss vielmehr regelmäßig sofort liefern und kann nur dann, wenn vereinzelt unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, eine etwaige Verzögerung unter Berufung auf die Klausel rechtfertigen.“

Salvatorische Klausel

Der Antragsgegner verwendete eine Salvatorische Klausel wie man sie in vielen AGB findet.

„Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“

Derartige Klauseln sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel unwirksam. Dieser Auffassung folgte nun auch das OLG Frankfurt.

Gesetzliche Vorschrift

Im Falle der Unwirksamkeit von AGB hält das Gesetz eine zwingende Regelung vor, von der nicht abgewichen werden darf. So heißt es in § 306 Abs. 2 BGB:

“Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.”

Salvatorische Klauseln in AGB sind also entweder überflüssig, weil sie diese Regelung wiederholen oder aber sie sind unwirksam, weil sie von dieser Regelung abweichen.

Auslandsversandkosten müssen nicht angeben werden?

Keinen Erfolg hatte die Beschwerde des Antragsstellers hinsichtlich der folgenden Klausel:

“Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.”

Das OLG Frankfurt erkannte hierin lediglich einen Bagatellverstoß.

„Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung, wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet.

Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Unterschiedliche Auffassungen

Bei der Frage, ob die Angabe von Auslandsversandkosten auf Anfrage nun einen Bagatellfall darstellt oder nicht, zeigen sich zum Teil gegensätzliche Tendenzen. Wie das OLG Frankfurt wertete auch schon das KG Berlin (Beschluss v. 13.04.2010 – 5 W 62/10) die Nennung von Auslandsversandkosten auf Anfrage als Bagatelle.

Dasselbe Gericht hatte zuvor aber bereits zweimal Händlern die Pflicht auferlegt, Auslandsversandkosten zu benennen. Und auch das OLG Hamm entschied bereits mehrmals, dass die Angabe von Auslandsversandkosten verpflichtend sei (zuletzt OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10).

Fazit

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte Versandkosten für alle Länder, die er beliefert, nennen. Als Händler sollte man sich – auch aufgrund des sog. “Fliegenden Gerichtsstandes” an der strengeren Meinung des OLG Hamm orientieren.

Wenn Sie wissen möchten, welche Formulierungen sich noch nicht in Ihren AGB finden sollten, dann finden Sie hier 18 Sätze, die nicht in AGB verwendet werden dürfen. (mr)

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