Jeder Website-Betreiber muss eine Anbieterkennzeichnung bereithalten. Diese Pflicht gilt auch für eingestellte Angebote bei eBay, amazon oder mobile.de, wie zahlreiche Gerichte bereits entschieden haben. Aber auch der Unternehmensauftritt bei Facebook unterliegt der Impressumspflicht, wie das LG Aschaffenburg nun bestätigt hat.

Vor dem LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11) stritten sich zwei Unternehmen, die jeweils Infoportale mit Neuigkeiten über eine bestimmte Region betrieben und auf diesen Seiten auch Werbung schalteten.

Darüber hinaus verfügten beide Parteien auch über einen entsprechenden Facebook-Auftritt.

Kein Impressum bei Facebook

Die Antragstellerin trug vor, dass die Antragsgegnerin nicht die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auf Ihrer Facebook-Seite bereit hielt. Daher machte sie Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG vor Gericht geltend.

Die Antragsgegnerin war der Meinung, sie hätte ihre Pflichten aus § 5 TMG erfüllt. Sie habe bei Facebook die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, e-Mail, Telefonnummer und URL angegeben.

 “Lediglich wenn ein Verbraucher die Gesellschaftsform erkennen habe wollen, sei es notwendig gewesen, dass er weiter klickt, um an diese Information zu gelangen.”

Auf eine Abmahnung der Antragsstellerin reagierte die Antragsgegnerin nicht.

Impressumspflicht bei Facebook

Das Gericht bestätigt zunächst, dass die Impressumspflichten auch für Auftritte bei Facebook gelten. Zur Begründung führt es unter anderem eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 18.12.2007, I-20 U 17/07) an, in welcher eine Impressumspflicht für Inserate auf der Plattform mobile.de bestätigt wurde.

Dass das Gericht eine solche Pflicht auch für Facebook als gegeben ansieht, überrascht nicht.

Verlinkung über “Info”

Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin kein vollständiges Impressum vorhanden war. Allerdings erreichte man über einen Link “Info” die eigentliche Website der Antragsgegnerin und dort dann das Impressum.

Daher war es fraglich, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG vorlag, da die notwendige Angabe der verantwortlichen juristischen Person nicht auf dem Facebook-Auftritt selbst zu entnehmen war, sondern nur durch einen Link auf die Website des Unternehmens.

Das Gericht war der Meinung, dass ein Impressum nicht zwingend auf der gleichen Domain befinden muss, wie der Internetauftritt selbst.

“Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein.

Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum.

Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.”

Die Angaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein, so das Gericht weiter.

“Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt.”

“Info” reicht nicht aus

Aus diesem Grund sei die Bezeichnung “Info” für den Link, welcher auf ein Impressum führt, bereits nicht geeignet, die erforderlichen Pflichten aus § 5 TMG zu erfüllen.

Außerdem müsse sich aus einem Impressum eindeutig ergeben, auf welche Telemedien sich dieses bezieht. Auch diese Eindeutigkeit war bei der Antragsgegnerin nicht gegeben. Nach Angaben des Geschäftsführers im Prozess war eine Firma für den Facebook-Auftritt verantwortlich, die aber nach den Angaben im Impressum nur die Verantwortliche im Sinne des Presserechts (§ 55 Abs. 3 RStV) war. Als Verantwortliche i.S.d. TMG war jedoch eine andere Firma genannt. Auch hierin lag demnach ein Verstoß gegen § 5 TMG.

Fazit

Dass das LG Aschenburg hier eine Impressumspflicht für den Facebook-Auftritt eines Unternehmens annimmt, überrascht nicht. Gleiches gilt übrigens auch für andere soziale Netzwerke wie Twitter, XING, Google+ o.Ä.

Dass die Linkbezeichnung “Info” nicht ausreichend sein soll, ist aber nicht unumstritten. So vertritt RA Dramburg von der Kanzlei Spreerecht, dass sich diese Auffassung nicht durchsetzen wird. Ob sie sich auch bei anderen Gerichten durchsetzt oder nicht, muss – insbesondere hinsichtlich sehr strenger Wettbewerbsrechts-Senate wie beim OLG Hamm – abgewartet werden.

Achtung: Mobile Ansicht

Wer sein Impressum über einen eigenen Link – und nicht über Info – bereit hält, kann dennoch Probleme bekommen, da genau dieser Link dann nicht angezeigt wird, wenn man die Facebook-Seite über m.facebook.de oder eine App aufruft.

Der in der mobilen Ansicht noch vorhandene Link “Info” reicht nach Ansicht des LG Aschaffenburg nicht aus. Hier steckt man also in einem Dilemma, wenn man eine Facebook-Fanpage betreibt. Für Fanpage-Betreiber bleibt also zu hoffen, dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg nicht durchsetzt. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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