Elektro- und Elektronikgeräte sind grundsätzlich dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde. Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, z.B. Glühlampen. Aber zählen LED auch zu Glühlampen oder müssen diese gekennzeichnet werden?

Mit dieser Frage hat sich das LG Aachen beschäftigt.

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem LG Aachen (U. v. 5.6.2012, 41 O 8/12), ein Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungsgeräten, welches für ihre Mitglieder die bundesweit einheitliche Rücknahme von Altlampen organisiert, klagte gegen einen Online-Händler, der über das Internet Beleuchtungskörper vertrieb.

Ungekennzeichnete LED-Birne

Der Testkauf einer „Power LED-Birne“ ergab, dass diese nicht die nach § 7 ElektroG erforderliche Kennzeichnung aufwies, sodass der Hersteller nicht eindeutig identifiziert werden konnte.

Nach Auffassung der Klägerin sei der Händler hier als Störer verantwortlich zu machen, da er LED-Lampen ohne Kennzeichnung vertreibe. Damit liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

LED kennzeichnungspflichtig?

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die von ihr verkaufte LED gar nicht kennzeichnungspflichtig sei. LED seien wie Glühlampen, welche als Ausnahme nicht kennzeichnungspflichtig sind, zu behandeln. Deswegen würden auch sie als Haushaltsgegenstände nicht in den Anwendungsbereich des ElektoG fallen.

Auch sei seine Haftung als Störer ausgeschlossen. Er prüfe alle eingehenden Produkte stichprobenartig auf Einhaltung der Kennzeichnungspflichten. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.

Gegenauffassung des LG Hamburg

Der Beklagte verwies auf ein Urteil des LG Hamburg v. 13.4.2012, 406 HKO 160/11 (Bericht bei von Dr. Ole Damm). Nach dieser Entscheidung seien LED nicht kennzeichnungspflichtig, weil sie als Glühlampen zu verstehen seien.

Eine Unterscheidung widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch, da unter dem Begriff “Glühlampe” jede elektrische Lampenform zu verstehen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das LG Aachen aber nicht an.

Das Gericht beschreibt zunächst die Funktionsweise einer LED-Lampe:

“Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode).

Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.

Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.”

Europarechtliche Grundlage

Das LG Aachen verwies zur Differenzierung auch auf die EU-Verordnung 244/2009, welche in Art. 2 folgende Definitionen aufstellt.

“7. „Glühlampe“ bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht
wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann.“

17. „Leuchtdiode“ oder „LED“ bezeichnet ein Halbleiterbauelement, das an seinem p-n Übergang Licht emittiert, wenn es durch einen elektrischen Strom angeregt wird.

18. „LED-Lampe“ bezeichnet eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.”

Da auch das ElektroG auf einer europäischen Gesetzgebung (Richtlinie 2002/96/EG) beruhe,  spreche die Differenzierung in der EU-Verordnung dafür, dass auch nach dem ElektroG LED-Lampen nicht Glühlampen zu zählen seien.

Der Online-Händler hätte daher die Lampe entsprechend kennzeichnen müssen, so das LG Aachen:

„Funktionalität und Sprachgebrauch auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand.

Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinseinnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist.“

Stichprobenartige Kontrolle genügt nicht

Der Beklagte argumentierte des Weiteren, er könne nicht als Störer haftbar gemacht werden, da er alle Beleuchtungskörper stichprobenartig auf die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht kontrolliere.  Dies sah das Landgericht anders.

Der Beklagte handele unmittelbar und habe die nicht gekennzeichnete Ware verkauft. Daher hafte der Händler als Störer.

Praxis der EAR

Die Stiftung altgeräte-register ear, bei der sich Hersteller von Elektrogeräten registrieren, sieht in einer Mitteilung von Juli 2010  bei LED-Lampen ebenfalls den Anwendungsbereich des ElektroG eröffnet:

„LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG.“

Fazit

Die derzeitige Lage ist mehr als unbefriedigend für alle Shopbetreiber, die LED-Lampen verkaufen, da noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf eine Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG auch bei LED-Lampen achten. Sich nach dem Aachener Urteil noch auf die Auffassung des LG Hamburg zu berufen, erscheint riskant. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes werden Abmahner wohl den Bezirk des LG Hamburg meiden. (mr)

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