Kaum etwas ist für Shopbetreiber unnötiger und schmerzvoller zugleich als eine urheberrechtliche Abmahnung. Auch, wenn einige Gerichte die Streitwerte aktuell oftmals nach unten korrigieren, kann die unberechtigte Fotonutzung teuer werden. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf sind die zu fordernden Anwaltskosten sowie Lizenzgebühren jedenfalls vor diesem Gericht unter bestimmten Umständen deutlich zu beschränken.

Lesen Sie mehr in einem Gastbeitrag von RA Sascha Faber.

Was war passiert? In dem der Düsseldorfer Entscheidung (Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12) zugrunde liegenden Fall hatte ein Fotograf 14 Lichtbilder für eine private Online-Versteigerung hergestellt. Diese Lichtbilder wurden unberechtigt genutzt. So kam es, wie es immer kommt, es gab eine urheberrechtliche Abmahnung und – scheinbar nach Abgabe einer Unterlassungserklärung – die Forderung, eine stolze Summe von 3.500 EUR als Lizenzschaden und weitere 1.196,43 EUR als Abmahnkosten zu begleichen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat allerdings dem Kläger aufgrund der schlechten Qualität der Fotos nur die Hälfte des geforderten Schadensersatzes und lediglich 875 EUR Abmahnkosten aufgrund eines Gegenstandswertes von 14.250 EUR anstelle der vom Urheber angesetzten 28.000 EUR zugesprochen.

Festgemacht hat das LG Düsseldorf diese Entscheidung an dem Umstand, dass der Fotograf die Fotos offenbar für eine private Auktion hergestellt hat und nicht nachweisen konnte, dass er diese wirtschaftlich verwertet. Hierfür sprach dann auch nach Ansicht des Gerichts das niedrige gestalterische Niveau.

„Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die von ihm gefertigten Lichtbilder die zu verkaufende Tasche ansprechend präsentieren. Hervorzuheben sind vor allem die unterschiedlichen Perspektiven und der abgebildete Kombinationsvorschlag mit einem Kleidungsstück. Jedoch ist das gestalterische Niveau nicht derart außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände vorliegend eine höhere durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte“

Handelt es sich bei den Parteien um jeweils professionelle Marktteilnehmer, so sind zur Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) heranzuziehen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

„Die xxx-Empfehlungen [MFM-Empfehlungen, der Bearbeiter] beruhen auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben sie nicht wieder. Mithin können sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung dienen … Die MFM-Empfehlungen können lediglich im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden, d.h., wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben.“

Unter den genannten Umständen kann es also sehr gut möglich sein, dass nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf die verlangten Summen für Schadensersatz und Abmahnkosten nach unten korrigiert werden müssen.

Um Missverständnissen vorzubeugen. Das LG Düsseldorf hat seine Entscheidung explizit für den Fall getroffen, dass der Urheber nicht in seiner Rolle als Fotograf, sondern privat gehandelt hat. Wäre es dies hier anders gelagert gewesen, käme auch die Anwendung der MFM-Empfehlungen zur Ermittlung der Höhe der Lizenzgebühr weiter in Betracht. Pauschal lässt sich aus dieser Entscheidung deshalb nicht herleiten, dass die in Anlehnung an diese Empfehlungen verlangten Kosten zwangsläufig überhöht sind. Es ist, wie so oft, vielmehr eine Frage des Einzelfalles.

Fazit

Im Interesse aller Marktteilnehmer ist es natürlich noch immer zwingend geboten, vor Nutzung von (Produkt-)fotografien Sicherheit über die Nutzungsrechte zu erlangen. Allerdings  ist zu vermuten, dass einige Rechteinhaber diese Rechtsprechung nicht beherzigen. Selbstverständlich ist außerdem bislang noch nicht abzusehen, ob die übrigen Gerichte dieser Ansicht des LG Düsseldorfs Folge leisten werden oder dies dies auch anders sehen.

Sollte es allerdings zu einer Abmahnung kommen, so sollten nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf nun jedenfalls die verlangten Kosten hinsichtlich Lizenzgebühr und Abmahnkosten auf den Prüfstand gestellt werden.

Über den Autor

Sascha Faber, LL.M. Medienrecht

Sascha Faber ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Volke2.0.

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