Oftmals ist die Folge einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Marken- und Urheberrecht, dass eine Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten abgegeben wird. Diese wird im Regelfall durch den Abmahner selbst angenommen, so dass durch diese Annahme ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag zustande kommt. Oftmals stellt sich die Frage, ob und inwieweit entsprechende Unterlassungsverträge beendet werden können.

Hier erfahren Sie die möglichen Antworten.

Möglichkeit 1: Vertrag enthält auflösende Bedingung

Eine Möglichkeit ist, bereits im Rahmen der Abgabe der Unterlassungserklärung eine auflösende Bedingung einzufügen, dass eine Änderung oder Klärung der Rechtslage zu Gunsten des Abgemahnten dazu führt, dass die Bedingung eintritt und mit einem Bedingungseintritt der zunächst Abgemahnte von seinen Pflichten aus dem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag befreit wird.

In der Regel wird eine Formulierung in die Unterlassungserklärung aufgenommen, die wie folgt lauten kann:

„Die Erklärung zur Unterlassung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die durch den Schuldner zu unterlassende Handlung durch eine Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig wird.“

Eine Änderung oder Klärung der Rechtslage kann nur eine Gesetzesänderung oder eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes sein.

Möglichkeit 2: Kündigung des Vertrages

Der weitaus häufigere Fall ist jedoch die Möglichkeit, eine bestehende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung außerordentlich zu kündigen, wenn die so genannte Geschäftsgrundlage weggefallen ist.

Eine solche Geschäftsgrundlage ist im Fall des Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages das zugrunde gelegte, in der Abmahnung enthaltene, abgemahnte unzulässige Verhalten.

Eine entsprechende Geschäftsgrundlage kann dann weggefallen sein, wenn sich die Rechtslage grundlegend ändert.

Auch hier ist zum Beispiel die Änderung des Gesetzes oder der höchst richterlichen Rechtsprechung zu nennen.

Haben Sie zum Beispiel in der Vergangenheit Unterlassungserklärungen hinsichtlich der angeblichen Markenrechtsverletzungen bei der Buchung von Marken im Rahmen des Internetsuchmaschinenmarketings abgegeben, so könnte sich zum Beispiel eine solche Änderung der Rechtslage dadurch ergeben, dass der BGH im Jahre 2011 in den allermeisten Fallgestaltungen eine solche Buchung von geschützten Marken als Keyword für zulässig erachtet hat.

Sie könnten somit einhergehen und entsprechende Unterlassungserklärung dahingehend prüfen, ob Ihr damals angegriffenes Verhalten überhaupt markenrechtswidrig war oder durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nachträglich als zulässig angesehen wird.

Erfolgt eine solche Prüfung und diese fällt positiv aus, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.

Folgen einer Beendigung oder Kündigung = Verpflichtung weg, Geld weg

Die Folge einer solchen Kündigung des geschlossenen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages ist es, dass dieser mit der Wirkung für die Zukunft wegfällt.

Bereits geleistete Vertragsstrafenzahlungen aufgrund einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung, sind jedoch nicht von dem ursprünglichen Abmahner zurück zu erstatten.

Fazit

Immer dann, wenn aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sich Handlungsweisen als nachträglich rechtlich zulässig ergeben oder aber gesetzliche Regelungen wegfallen, die Basis einer Unterlassungserklärung waren, besteht die Möglichkeit der Kündigung eines Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrages.

Eine entsprechende Prüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen, um sich hier von möglicherweise mit erheblichen finanziellen Forderungen versehenen vertraglichen Regelungen zu befreien, die ggf. keine rechtliche Grundlage mehr haben.

Über den Autor

RA Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht in der Kanzlei volke2.0. Rechtsanwalt Albrecht schreibt regelmäßig als Gastautor Beiträge für den Shopbetreiber-Blog.

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