Bislang gibt es in der Schweiz kein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Dass soll sich ändern und eine Angleichung an EU-Regelungen erfolgen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat einen neuen Entwurf für ein Widerrufsrecht in der Schweiz öffentlich gemacht. Ob sich dieses durchsetzt, bleibt aber fraglich.

Wenn zum Juni 2014 in der Europäischen Union ein einheitliches Widerrufsrecht in Kraft tritt, gilt in allen Staaten der EU eine 14-tägige Widerrufsfrist. Zur weiteren Anpassung an EU-Standards plant der Gesetzgeber in der Schweiz seit längerem schon die Einführung eines Widerrufsrechts im Online-Handel, dass es in der Eidgenossenschaft bislang nur bei Haustürgeschäften gibt.

Kritiker lehnten 1. Entwurf ab

Ein erster Entwurf aus dem August 2012 musste unter dem Feuer der Kritiker noch einmal überarbeitet werden. Vor allem die Schweizer Versand- und Online-Händler sprachen sich gegen ein gesetzliches Widerrufsrecht aus. Der nun erneut vorgelegte Entwurf ist für die Branche zumindest ein Teilsieg.

Es ist aber noch nicht absehbar, ob sich nun dieser Entwurf durchsetzen wird.

Für Shopbetreiber sicherlich besonders interessant dürften die folgenden zwei geplanten Regelungen sein:

  1. ein Widerrufsrecht soll erst ab einem Wert von 100 Schweizer Franken gelten.
  2. Die Widerrufsfrist soll auf drei Monate begrenzt sein, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten verletzt.

Hier haben sich die Schweizer offensichtlich an den negativen Erfahrungen aus Deutschland orientiert.

Unser Autor Lukas Bühlmann hat in seinem Kanzlei-Blog die wesentlichen Ausnahmenbestände zusammengefasst.

Abgelehnt wird ein gesetzliches Widerrufsrecht vor allem vom Schweizer Branchenverband VSV, sowie von zahlreichen Marktteilnehmern. So führt etwa E-Commerce Experte Thomas Lang von der Agentur carpathia unter anderem zwei Argumente gegen ein Widerrufsrecht an:

“Über Notwendigkeit eines Widerrufsrechts lässt sich streiten – ich bin nach wie vor der Meinung, es braucht ein solches nicht. Der E-Commerce lässt sich grundsätzlich mit den bestehenden Gesetzen regeln, die auch den herkömmlichen Handel regeln. Kommt hinzu, dass im Onlinevertrieb […] sich der Konsument wohl kaum anderswo so detailliert über den Artikel, die Leistungen, Bewertungen, Social-Proofs etc. informieren kann.”

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