JustitiaVerbrauchern steht bei Online-Käufen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Bestellt dagegen ein Unternehmer, hat er dieses gesetzliche Recht nicht. Die Rechte stehen dem Besteller grundsätzlich nur zu, wenn er bei Abgabe der Bestellung als Verbraucher erkennbar war, entschied der BGH schon 2010. Dem ist das AG München nun gefolgt.

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Das AG München (Urt. v. 10.10.13, 222 C 16325/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Münchner Physiotherapeut die Bestellung einer Waschmaschine widerrufen konnte.

Bestellung einer Waschmaschine

Der Kläger bestellte im Februar 2013 im Online-Shop der Beklagten eine Waschmaschine zum Preis von 599 Euro. Dazu bestellte er eine Garantieverlängerung zu einem Preis von 89 Euro. Versandkosten kamen in Höhe von 39,90 hinzu.

Bei der Bestellung gab er unter den Kontaktinformationen die Physiotherapiepraxis an und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis in München. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Als E-Mail-Adresse gab er die der Praxis an.

Die Rechnung beglich der Kläger per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto aus.

Widerruf

Die Waschmaschine wurde an die Privatadresse des Klägers geliefert. Daraufhin erklärte er den Widerruf seiner Vertragserklärung. Er meinte, er habe als Verbraucher gehandelt und die Waschmaschine zu privaten Zwecken bestellt. Daher stehe ihm ein Widerrufsrecht zu.

Dies sah der Händler anders. Er meinte, der Kläger hätte hier als Unternehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber der Physiotherapiepraxis bestellt und weigerte sich, die Maschine zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Bestellt als Unternehmer

Das Gericht gab dem Händler Recht. Die Pressemitteilung des AG München führt dazu aus:

“Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei.

Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte.”

Bezahlung vom Privatkonto

Die Bezahlung vom Privatkonto aus, spielte für diese Einschätzung keine Rolle, entschied das Gericht weiter. Denn für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Die Zahlung finde aber schon nach Vertragsschluss statt und gehört damit bereits zur Abwicklung des Vertrages. Diese Vorgänge nach Vertragsschluss seien aber für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft nicht von Belang.

Fazit

Die Entscheidung ist grundsätzlich keine Überraschung, da das AG München hier lediglich den Vorgaben des BGH (Urt. v. 30.09.2009, VIII ZR 7/09) folgt. Aus der Pressemitteilung lässt sich aber nicht entnehmen, wie die AGB des Händlers gestaltet waren. Hat er nämlich darin seine Widerrufsbelehrung aufgenommen und diese nicht mit einem einschränkenden Zusatz wie z.B. “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” eingeleitet, so stünde auch dem Unternehmer-Kunden ein (dann vertraglich vereinbartes) Widerrufsrecht zu.

Allerdings sind noch nicht alle Einzelheiten des Falls bekannt. Insbesondere die Ausführungen zur Bezahlung sind nicht komplett nachvollziehbar. Denn der BGH hatte in seinem Urteil auch entschieden, dass dem Besteller – sofern gewichtige Zweifel an seiner Verbrauchereigenschaft bestehen – den Nachweis erbringen kann, dass er eben doch als Verbraucher gehandelt habe. Ob der Kläger im vorliegenden Fall derartige Nachweisversuche unternommen hat, ist allerdings noch nicht bekannt, da derzeit nur die Pressemitteilung des Gerichts vorliegt. (mr)

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