Vor nicht allzu langer Zeit hat der BGH sog. Tell-a-friend-Funktionen in ihrer gängigsten Ausgestaltung für wettbewerbswidrig erklärt. Bei amazon existiert eine solche Tell-a-friend-Funktion noch. Einzelne Händler, die ihre Produkte über amazon verkaufen, können diese Funktion aber nicht abstellen. Nun sind erste Abmahnungen dazu im Umlauf. Alle amazon-Händler sind hier in Gefahr.
Lesen Sie mehr zu den Hintergründen.
Tell-a-Friend ist trotz der Entscheidung des BGH noch immer beliebt im Online-Handel, aber in gewissen Ausgestaltungen nicht mehr zulässig.
Händler, die Ihre Waren auch bei amazon anbieten, nutzen – evtl. auch ohne, dass sie das wissen – ebenfalls eine Empfehlungsfunktion. Diese kann von den Händlern nicht abgestellt werden, sie ist fester Bestandteil der Produktseiten auf amazon.
Man findet diese Funktion im rechten Bildschirmteil auf den Produktseiten von amazon:
Klickt man auf das kleine Briefchen, öffnet sich ein von amazon vorbereitetes Fenster. In dieses kann man dann die Mail-Adressen der gewünschten Empfänger der Empfehlung eintragen sowie eine persönliche Nachricht hinzufügen:
Empfehlungs-Mail
Die E-Mail, die beim Empfänger ankommt, sieht dann so aus:
Im Absender-Feld stehen der Name des Empfehlenden und dahinter eine no-reply-Adresse von amazon.
Abmahnungen wegen Tell-a-friend Funktion
Genau diese Tell-a-Friend Funktion wird abgemahnt. Derzeit liegen uns Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen gegen Online-Händler vor, die ihre Produkte bei amazon verkaufen. Sogar eine einstweilige Verfügung hat das LG Arnsberg (Beschl. v. 8.8.2014, I-8 O 99/14) schon erlassen.
Die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg, die auch schon die fehlende Angabe von Versandkosten in Google-Anzeigen erfolgreich abgemahnt hat, mahnt nun im Auftrag eines Sonnenschirm-Händlers also die Zurverfügungstellung der Weiterempfehlungsfunktion beim Warenvertrieb über amazon ab.
Die Kanzlei beruft sich zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit der Empfehlungsfunktion bei amazon auf das BGH-Urteil zur Tell-a-friend-Werbung (Urt. v. 12.9.2013, I ZR 208/12).
Ob diese Entscheidung aber auf die bei amazon vorliegende Ausgestaltung überhaupt übertragbar ist, scheint fraglich.
Die Gründe, weswegen die BGH-Entscheidung nicht einfach auf die Empfehlungsfunktion von amazon übertragbar ist, hat Rechtsanwalt Christian Solmecke, Gesellschafter bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, übersichtlich in einem Beitrag zusammengefasst:
Online Händler aufgepasst: Bei Amazon drohen Abmahnungen wegen der Weiterempfehlungsfunktion
Fazit
Derzeit sind alle Händler, die ihre Produkte auch über amazon verkaufen, von Abmahnungen wegen der Empfehlungsfunktion bedroht. Insbesondere die Sonnenschirmbranche ist nun von einer weiteren Abmahngefahr getroffen. Händler, die ebenfalls von solchen Abmahnungen betroffen sind, können sich gerne melden. Wir helfen dann gerne bei der Vermittlung geeigneter, im Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwälte weiter. (mr)
Die Empfehlungen haben rein gar nichts mit den anbietenden Händlern zu tun, sondern basieren auf dem Katalogeintrag(ASIN) bei Amazon.
Das ist daran zu erkennen, dass die Funktion auch bei Artikeln zur Verfügung steht, zu denen es keine Angebote gibt. Die Empfehlung basiert also nicht auf dem Angebot eines Händlers, sondern auf dem Artikel im Amazon Katalog.
Weiterhin wäre auch bei vorhandenen Angeboten nicht klar, welchem Händler denn die Mail zuzurechnen sein sollte, wenn es mehrere Angebote zum Artikel gibt.
Das habe ich gerade gefunden:
LG Arnsberg: Marketplace-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
http://www.dr-bahr.com/news/marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html