TextilkennzeichnungOnline-Händler müssen bei zahlreichen Produkten spezielle Kennzeichnungsvorschriften beachten. So gelten unter anderem genaue Vorgaben für den Verkauf von Textilerzeugnissen. Wer die Kennzeichnungsvorschriften nicht beachtet, kann abgemahnt werden. So wurde jetzt auch Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung verurteilt.

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Die Wettbewerbszentrale hat vor dem LG Köln (Urt. v. 6.11.2014, 31 O 512/13) ein Urteil gegen Amazon erstritten.

Mit diesem Urteil wird Amazon verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen.

Amazon hatte selbst Damenblusen angeboten. Dabei wurden allerdings nicht die vorgeschriebenen Angaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung gemacht. Amazon hätte unter anderem darüber informieren müssen, aus welchen textilen Fasern die Blusen gefertigt waren.

Da Amazon keine Unterlassungserklärung abgab, wurde der Fall letztlich vor Gericht verhandelt. Amazon verteidigte sich damit, dass sich um ein technisches Versehen und damit um Fehler im Einzelfall handele; so etwas könne im Massengeschäft vorkommen. Bei den zahlreichen Angeboten von Amazon seien die Verstöße als “Ausreißer” zu behandeln, die man Amazon nicht vorwerfen könne. Andernfalls wäre das komplette Geschäftsmodell gefährdet.

Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten.

„Wir begrüßen das Urteil“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Es zeigt, dass Amazon wie jeder andere Anbieter auch für Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften haftet. Die überragende Größe Amazons ist ebenso wenig eine Rechtfertigung für angebliche technische Fehler wie die behauptete Gefährdung des Geschäftsmodells für den Fall, dass Amazon auch für angebliche Ausreißer verantwortlich gemacht werden sollte.“

Darüber hinaus wurde Amazon noch wegen der fehlenden Angabe von Grundpreisen für Teppichreiniger und ein Multiöl zur Unterlassung verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Nicht nur kleinere Händler, sondern auch global player wie Amazon haben sich an die Vorschriften zu halten. Die Argumentation von Amazon, es handle sich um Versehen, sind in der Tat unbeachtlich, da es im Wettbewerbsrecht nicht auf ein Verschulden ankommt. Der Verstoß muss objektiv vorliegen, damit ein Unterlassungsanspruch entsteht – und dies war hier der Fall, sodass die Abmahnung berechtigt war. (mr)

Quelle: Pressemitteilung der Wettbewerbszentale

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