LieferzeitSeit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht müssen Online-Händler den Termin nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Bislang war ungeklärt, wie genau dieser Termin anzugeben ist. Jetzt liegt eine erste Entscheidung des OLG München zu dieser Frage vor.

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Das OLG München (Beschluss v. 8.10.2014, 29 W 1935/14) hat sich in einem sehr kurzen Beschluss zu der Frage geäußert, ob die Angabe der Lieferzeit mit “ca. 2 – 4 Werktage” den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Gericht hat diese Frage bejaht:

“Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB.

Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach 4 Tagen.”

Angabe der Lieferzeit

Zwar bleibt offen, wie das Gericht bei einer Angabe von ca. 2 – 4 Werktagen auf das Ergebnis kommt, dass der Händler nach spätestens 4 Tagen liefern muss, also die Ware nach 4 Tagen beim Verbraucher eintrifft, zu begrüßen ist aber, dass auch nach neuem Recht die Angabe von ca-Lieferzeiten weiterhin möglich ist, wie wir das hier im Shopbetreiber-Blog bereits vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vertreten haben.

Weiterhin unzulässig sind aber Angaben zur Lieferzeit, die durch Zusätze wie “in der Regel” oder “voraussichtlich” relativiert werden. Mittlerweile auch unzulässig wäre die bloße Angabe “sofort versandbereit“, da dies keine Angabe einer Lieferzeit darstellt. Vielmehr wird damit nur ausgesagt, dass die Ware spätestens am nächsten Werktag losgeschickt wird. Wann die Ware beim Verbraucher eintrifft, geht aus dieser Lieferzeit-Angabe jedoch nicht hervor.

Bei der Angabe der Lieferzeit müssen Online-Händler außerdem darauf achten, dass nicht an verschiedenen Stellen im Shop unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht werden, denn unterschiedliche Angaben zur Lieferzeit können eine Abmahnung wegen Irreführung verursachen. (mr)

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