KreditkartengebührenSeit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht gelten strenge Vorschriften für das Erheben von Gebühren auf bestimmte Zahlungsarten. Gebühren dürfen nur dann erhoben werden, wenn dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart angeboten wird und die Gebühren nicht die Selbstkosten des Unternehmers übersteigen. Die EU will jetzt die Gebühren deckeln, die bei der Zahlung per Kreditkarte anfallen.

Das hat auch Auswirkungen auf Gebühren, die vom Verbraucher verlangt werden können.

Wie tagesschau.de berichtet, will die EU die Gebühren deckeln, die bei der Zahlung per Kreditkarte anfallen.

Diese sog. Interbankenentgelte, entstehen, weil die Hausbank des Online-Händlers eine Gebühr für die Überweisung an die kartenausgebende Bank zahlen muss.

In Deutschland betragen diese Gebühren derzeit im Durchschnitt 1,8% des Kaufpreises. Diese Gebühr, die der Händler für die Zahlung des Verbrauchers per Kreditkarte zahlen muss, darf er, sofern er mindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart anbietet, dem Verbraucher als Kreditkartengebühr in Rechnung stellen, wenn der Verbraucher mit Kreditkarte zahlen will.

Diese Gebühren sollen nun gesenkt werden:

für Kreditkarten auf 0,3% der Kaufsumme

für Debitkarten auf 0,2% der Kaufsumme

Formal muss der Vorschlag aber noch abgestimmt werden. Das Europaparlament will sich im kommenden Jahr damit beschäftigen.

Gebühren für die Zahlung mit Kreditkarte im Online-Handel

Diese Änderung hätte auch Auswirkungen für Online-Händler, die Zahlungen per Kreditkarte anbieten und hierfür extra Gebühren verlangen. Werden diese gesetzlich gedeckelt, werden damit auch gleichzeitig die Kreditkartengebühren gesetzlich festgelegt, die Online-Händler vom Verbraucher verlangen dürfen, wenn er per Kreditkarte zahlt.

Denn seit 13. Juni 2014 ist nämlich zu beachten, dass solche Zuschläge für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart nur zulässig sind, sofern

  1. eine gängige und zumutbare Zahlungsart kostenlos angeboten wird und
  2. die Zuschläge die Kosten, die dem Unternehmer durch den Einsatz dieses Zahlungsmittels entstehen, nicht übersteigen.

Zumutbar ist eine Zahlungsart nach Auffassung der Verbraucherschützer dann, wenn der Verbraucher nicht in Vorleistung geht und somit allein das Insolvenzrisiko trägt. Das bedeutet, dass die Zahlungsart Vorkasse keine zumutbare Zahlungsart im Sinne von Nummer 2 sein soll. Hierzu gibt es aber noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Zumutbar wäre diese aber auf jeden Fall, wenn eine Insolvenzabsicherung, wie z.B. der Trusted Shops Käuferschutz im Online-Shop angeboten wird.

Fazit

Händler, die als Zahlungsart auch Kreditkarte anbieten und hierfür eine zusätzliche Gebühr verlangen, müssen dieses Thema weiter beobachten. Sobald die entsprechenden Regeln in Kraft treten, muss dann auch die Höhe der Gebühr für die Zahlung per Kreditkarte angepasst werden. Unterbleibt dies, kann das zum einen abgemahnt werden und zum anderen muss der Verbraucher diese Zusatzgebühren dann nicht zahlen bzw. zurückfordern. (mr)

image_pdfPDFimage_printDrucken