widerrufsfrist 14 tage oder 1 monatViele Online-Händler wollen freiwillig die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfrist von 14 Tagen verlängern. Handeln sie auf Plattformen, zwingen teilweise die Plattformbedingungen zu einer solchen Verlängerung. Aber darf man diese Änderung in der Widerrufsbelehrung einfach vornehmen?

§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt ganz eindeutig:

“Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.”

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung beginnt ebenso zweifelsfrei:

“Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.”

Viele Händler haben das Widerrufsrecht aber auch als Marketing-Instrument erkannt und wollen ihren Kunden daher die Möglichkeit einräumen, ihre Vertragserklärung in einem längeren Zeitraum widerrufen zu können. Daher tauschen sie die “vierzehn Tage” innerhalb der Belehrung einfach durch eine Frist von z.B. “einem Monat” aus.

Freiwillige Verlängerung ist möglich

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 7.5.2015, 6 W 42/15) entschied nun, dass diese Verlängerung der Widerrufsfrist die Belehrung nicht falsch mache, sondern unbedenklich möglich sei und die Belehrung trotz dieser Änderung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar sei.

“Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat.

Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.”

Da mit der Verlängerung der Widerrufsfrist zu Gunsten von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen wird, ist dies also ohne Weiteres möglich, so das Gericht. Eine “zusätzliche Vereinbarung” (wie sie von den Gerichten früher etwa zur 40-Euro-Klausel verlangt wurde) ist hier nicht erforderlich.

Fazit

Diese klarstellende Entscheidung des OLG Frankfurt ist erfreulich für viele Händler. Wer seinen Kunden freiwillig eine längere Frist für den Widerruf einräumen möchte, kann dies nach Ansicht des Gerichts tun. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte dieser Entscheidung folgen werden. (mr)

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