Shopbetreiber, die in ihrem Sortiment E-Books anbieten, müssen die Vorschriften zum Jugendschutz beachten. Darauf weist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hin. Doch welche Maßnahmen sind zum Schutz der Jugend geeignet?

E-Books zählen – anders als Bücher – laut Gesetz zu den Telemedien und unterliegen somit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Zum Problem werden E-Books für Shopbetreiber, wenn diese möglichweise entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthalten. Denn diese E-Books dürfen nur Jugendliche ab 16 Jahren oder Erwachsene zugänglich gemacht werden.

Aktuell muss sich ein Online-Buchhändler in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Jugendschutzbehörde auseinandersetzen, er habe in seinem Shop ein pornografisches E-Book frei zugänglich gemacht.

Pflichten des Händlers

Nach Informationen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels sind Händler verpflichtet dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche E-Books mit entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nicht nur nicht kaufen, sondern diese Produkte gar nicht erst wahrnehmen können.

„Eine [Möglichkeit] wäre, jugendgefährdende E-Books nur zwischen 22 und 6 Uhr anzubieten.“

Diese ungewöhnliche Empfehlung aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist eigentlich für Kinofilme gemacht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur Erwachsene nach 22 Uhr ein Kino besuchen.

Ob ein E-Book entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthält, muss vom Händler in jedem Einzelfall geprüft werden. Denn eine dem FSK-Label vergleichbare Alterskennzeichnung, wie man es von Filmen kennt, gibt es für E-Books nicht. Dies bedeutet für den Shopbetreiber einen erheblichen Aufwand.

Rechtskonformer Jugendschutz bei E-Books

Um die gesetzlichen Verpflichtungen für Inhalte „ab 16“ und „ab 18“ Jahren zu erfüllen, stehen den Anbietern folgende Möglichkeiten alternativ zur Verfügung, weiß Prof. Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

  • Einsatz von Zeitgrenzen (Inhalte „ab 16 Jahren“ nur zugänglich zwischen 22 und 6 Uhr, Inhalte „ab 18 Jahren“ nur zugänglich zwischen 23 und 6 Uhr)
  • Einsatz von technischen Verbreitungsbeschränkungen (z.B. Nutzung eines Altersverifikationssystems)
  • Programmierung der Inhalte für ein Jugendschutzprogramm (Die Inhalte müssen einer Altersstufe zugeordnet werden und mit einem technischen Standard so ausgezeichnet werden, dass diese Altersklassifizierung von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen und richtig interpretiert werden kann.)

3 Kategorien jugendgefährdender Inhalte

Absolut unzulässige Inhalte: E-Books mit diesen Inhalte dürfen grundsätzlich nicht verbreitet werden, da die Verbreitung eine Straftat darstellt. Darunter fallen beispielsweise Volksverhetzung, Holocaustleugnung oder Kinderpornografie.

Einfach unzulässige Inhalte: Darunter fallen unter anderem „einfach“ Pornografie, indizierte Inhalte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte. Eine Verbreitung ist nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe erlaubt, was eine Volljährigkeistprüfung voraussetzt. Zusätzlich muss bei jedem einzelnen Kauf eine Authentifizierung stattfinden.

Möglichweise entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte: Hierbei handelt es sich um Telemedien, in denen Gewalt oder Sexualität dargestellt wird, die dem Kind falsche Vorbilder und Wertvorstellungen vermitteln, sie ängstigen oder überfordern.

Zeitfenster-Lösung technisch machbar

Eigentlich ist es für einen Online-Händler unüblich, dass er gewisse Sortimente nur innerhalb eines Zeitfensters in seinem Shop anzeigt. Dennoch ist diese Funktion bei einigen Shopsoftware-Lösungen standardmäßig enthalten.

So etwa bei OXID. Hier kann die Verfügbarkeit von Artikeln im Produktkatalog auf die Sekunde genau definiert werden. Bei Magento ist eine zeitlich eingeschränkte Anzeige von Produkten zurzeit out of the box nicht möglich.

Händler drängen auf Lösungen

Für viele Online-Buchhändler ist die derzeitige Regelung keine zufriedenstellende Lösung. Gegenüber dem shopbetreiber-blog forderte Mirjam Berle, Pressesprecherin der Unternehmensgruppe Thalia, endlich eine technische Lösung, mit der die Shopbetreiber arbeiten könnten.

“Eine Kennzeichnung ist die Voraussetzung für uns als Händler, eine technische Lösung zu entwickeln, die den Verkauf in unserem Online-Shop entsprechend beschränkt. Daher arbeiten wir aktuell innerhalb der Branche gemeinsam daran, schnellstmöglich eine Lösung zu finden.”

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels berät zurzeit mit der Jugendschutzbehörde über eine Möglichkeit den Prüfungsaufwand für die Shopbetreiber zu minimieren und zugleich die Vorschriften des Jugendschutzes zu erfüllen.

Eine Option sei die verpflichtende Kennzeichnung von entwicklungsbeeinträchtigenden E-Books im Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB). Über eine Jugendschutzsoftware könnten dann diese E-Book-Titel ausgeblendet werden.

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